29.05.2018

ARAG: Unzulässige Geschäftspraxis bei Wertanpassungsklausel

Die Arbeiterkammer klagte die ARAG wegen unzulässiger Wertanpassungsklauseln und bekam im Jahr 2015 vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. Daraufhin übermittelte die Versicherung ihren Kunden ein Schreiben mit einer neuen Klausel. Wer damit nicht einverstanden sei, könne die neue Regelung vom Gericht überprüfen lassen. Eine unzulässige Geschäftspraxis, wie der OGH jetzt aufgrund einer neuerlichen Klage der AK-Konsumentenschützer feststellte.

OGH erklärt Klauseln als unzulässig

Im Jahr 2015 erkannte der OGH in der Entscheidung 7Ob62/15s die „alte“ Wertanpassungsklausel der ARAG in Artikel 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2012) für unzulässig. Die Klausel räumte Versicherungsnehmern/-innen zwar das Recht ein, die Wertanpassung zu kündigen. Dies hatte aber nicht nur zur Folge, dass Prämie und Versicherungssumme ab diesem Zeitpunkt gleich bleiben. Die Regelung sah auch vor, dass sich im Fall einer Tariferhöhung die Leistung in jedem künftigen Versicherungsfall anteilig vermindert hätte. Der OGH beurteilte die Klausel für Verbraucher/-innen als gröblich benachteiligend.

ARAG wollte Vertrag einseitig durch neue Klausel ergänzen

Die Versicherung versandte daraufhin Schreiben an ihre Kunden. Sie erklärte darin, dass nach ihrer Rechtsansicht aufgrund des OGH-Urteils eine ergänzende Vertragsauslegung zur Anpassung von Prämie und Versicherungssumme zu erfolgen habe. Sollten Versicherungsnehmer/-innen mit der vorgeschlagenen neuen Regelung nicht einverstanden sein, stehe es ihnen frei, diese vom Gericht in einem Zivilverfahren überprüfen zu lassen oder Einwendungen in einem von der Versicherung eingeleiteten Gerichtsverfahren zu erheben.

Die neue Klausel sah nun für die Versicherungsnehmer/-innen gar keine Möglichkeit mehr vor, die Wertanpassung zu kündigen. Zugleich gab die Versicherung den Versicherten auch eine Prämienerhöhung aufgrund Wertanpassung auf Basis der vorgeschlagenen Vertragsergänzung bekannt.

Schreiben der ARAG widerspricht dem Transparenzgebot

Der OGH beurteilte diese Geschäftspraxis der ARAG in der nunmehrigen Entscheidung 7Ob168/17g als unzulässig. Laut Höchstgericht sei der Versicherung anzulasten, dass sie ihren Versicherungsnehmern/-innen nicht etwa eine Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbietet, sondern den Eindruck erweckt, sie könne sich auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung die für nichtig erklärten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich Versicherungsnehmer/-innen nur durch einen Prozess entziehen könnten.

Die Rechtslage werde damit unrichtig dargestellt und Versicherungsnehmer/-innen insbesondere durch Androhung der Notwendigkeit eines Rechtsstreits dahin unter Druck gesetzt, sich dem einseitig vorgetragenen Standpunkt der ARAG zu fügen, noch dazu - im Gegensatz zur „alten“ Wertanpassungsklausel verschärfend - ohne Möglichkeit, sich der Prämienanpasssung zu entziehen.

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