Schein- und Lockangebote: Verkäufer dürfen nicht alles

"Wahnsinns-Schnäppchen", "Preis-Sturz" oder "Super-Knaller": So locken Händler beinahe täglich zu ihren Sonderangeboten wie etwa Digitalkameras, Handys, Computer, Tabletts oder Navigations-Geräte. Doch nur allzu oft heißt es dann im Geschäft: "Leider schon ausverkauft" und das kurz nach Geschäftsöffnung! Zuweilen ist auch am ersten Angebotstag gar keine Ware vorhanden.

Werbung ist leider sehr fragwürdig

„Lockwerbung“ liegt vor, wenn einzelne Waren zu einem besonders günstigen Preis angeboten werden und dadurch beim Kunden der Eindruck erweckt wird, dass insgesamt das Warenangebot des Unternehmens äußerst günstig wäre. Findet der Konsument das beworbene Produkt nicht vor, so werden meist andere oder „Ersatz- Produkte“ aus dem Sortiment eingekauft.

Verkäufer muss Vorrat bereithalten

Die in Prospekten, im Internet oder in TV- und Radiospots angepriesenen Produkte müssen in einer dem Produkt, dem Umfang der Werbung und dem Preis angemessenen Menge vorhanden sein. Bei irreführenden Angaben über die tatsächliche Menge der Vorräte oder bei Nichtbereithalten der von Konsumenten erwartbaren Mengen drohen Unternehmen wettbewerbsrechtliche Sanktionen in Form von Unterlassungsklagen und Schadenersatz.

Kein Anspruch Waren auch tatsächlich zu erhalten

  • Der Hinweis, wonach das Angebot gelten solle „solange der Vorrat reicht“, schützt nicht vor wettbewerbs­rechtlichen Sanktionen.
     
  • Andererseits liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn trotz bester kauf­männischer Vorsicht ein Fall höherer Gewalt eintritt. Zum Beispiel, wenn ein Vorlieferant ausfällt oder Werbung zu ungeplant hoher Nachfrage führt.

  • Zulässig könnte aber auch ein Hinweis auf eine exakte (richtige) Mengenbeschränkung sein: etwa „Achtung nur 50 Stück in jeder Filiale vorhanden“.

  • Jedenfalls unzulässig (weil irreführend) ist ein Scheinangebot, also wenn gar keine Ware zur Verfügung steht. Je länger eine „Aktion“ laut Werbung gelten soll, umso größer müsste ein für die erwartbare Nach­frage vorhandener Warenvorrat sein. 

Tipps des AK-Konsumenten­schutzes:

Vor einer „Extra-Anfahrt“ telefonisch oder per E-Mail das Vorhandensein der Ware prüfen oder die Verfügbarkeit auf der Homepage des Unternehmens abfragen. Bei Unternehmen mit Internetauftritt finden sich zu­nehmend aktuelle Hinweise ob die Ware und in welcher Stückzahl, in welcher Filiale vorhanden ist!

In manchen Fällen wird eine Nachbestellung in Aussicht gestellt. Beschwerden an die Geschäftsleitung können Nachbestellungen zur Folge haben oder dazu führen, dass bestimmte Waren von anderen Filialen zugeliefert werden.     

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