Betrugs-Anrufe: Lassen Sie sich nicht überrumpeln
Konsumenten berichten vermehrt über dubiose Anrufer, die sie auffordern, Geld zu zahlen. Wir raten: Ruhe bewahren und überlegt handeln.
Unerbetene Werbeanrufe und SMS sind nicht nur lästig, sondern auch verboten. Der werbenden Firma drohen Verwaltungsstrafen bis zu 58.000 Euro.
Ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers sind Anrufe und das Versenden von Telekopien (Fax) zu Werbezwecken unzulässig. Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg [Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. (0732) 7485 - 0] mittels unseres Anzeigeformulares erstatten
Bis zum 13.06.2014 war es für die Beurteilung ob ein gültiger Vertragsschluss vorliegt ausschlaggebend, ob der Vertrag mit Anbietern von Gewinnspielen, Wett- und Lotterie-Dienstleistungen im Rahmen eines unerbetenen Werbeanrufes zustande gekommen ist.
Diese Unterscheidung fällt nun weg und es gilt Folgendes:
Wenn der Anruf von dem Unternehmen eingeleitet wird und Sie einen Wett- und
Lotteriedienstleistungsvertrag abschließen, ist dieser Vertrag nichtig. Auf die Voraussetzung eines erbetenen
oder unerbetenen Werbeanrufes kommt es nicht mehr an.
Vom Unternehmen eingeleitet gilt ein Anruf auch dann, wenn der Rückruf des/der Verbrauchers/-in durch sogenannte „Ping-Anrufe“ (einmaliges Läuten lassen) provoziert wird.
Wenn Sie von einem Unternehmen angerufen werden und einen Vertrag über eine Dienstleistung (z.B. Telefonvertrag) abschließen, so kommt der Vertrag erst dann gültig zustande, wenn das Unternehmen Ihnen die Vertragsunterlagen zuschickt und Sie diese mit Ihrer Zustimmungserklärung zurückschicken („Bestätigungsprinzip“).
Ab diesem Zeitpunkt steht Ihnen auch noch ein 14-Tägiges Rücktrittsrecht zu.
Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Unternehmen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, Sie auf Ihr Rücktrittsrecht verzichtet haben und die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde.
Wenn Sie eine Ware im Rahmen eines „vom Unternehmen eingeleiteten Anrufes“ bestellt haben, so können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware zurücktreten.
Sie können von einem telefonischen Vertrag innerhalb der jeweiligen Frist schriftlich zurücktreten. Aus Nachweisgründen senden Sie das Schreiben per Rückscheinbrief. So können Sie nachweisen, dass und wann das Unternehmen das Schreiben erhalten hat.
Es gibt aber nach wie vor kein Rücktrittsrecht - auch wenn der Vertrag im Rahmen eines unzulässigen Werbeanrufes geschlossen wurde:
Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht mehr unterdrückt oder verfälscht werden.
Scheinen auf der Handyrechnung nicht bestellte Mehrwertdienste auf, muss der Betrag beim eigenen Netzbetreiber schriftlich und rechtzeitig beeinsprucht werden. Passiert das nicht, gilt der Betrag als anerkannt. Über einzuhaltende Fristen wird auf der Rechnung informiert. Der Netzbetreiber muss den Kundeneinspruch prüfen und den Betrag zurückzahlen, wenn kein Vertrag über diesen Mehrwertdienst vorliegt.
Zusätzlich können Sie sich bei der Telekomaufsichtsbehörde beschweren. Ein Beschwerdeformular finden Sie unter www.rtr.at. Dies ist wichtig, damit möglichst rasch auf Missbrauch reagiert werden kann.
Lassen Sie 09x-Nummern bei Ihrem Netzbetreiber kostenlos sperren.
Wiederkehrende SMS-Abos müssen jederzeit kostenfrei abbestellt werden können. Senden Sie das Kennwort "Stopp" an den Serviceanbieter. Für dieses SMS darf nichts verrechnet werden.
Sollte dies nicht funktionieren, so können Sie auf der Seite des Internet-Ombudsmannes eine Mehrwert-SMS-Empfangssperre einrichten.
Der Nutzer versendet ein SMS an eine Mehrwertnummer.
Er erhält ein Anbot-SMS mit Tarifinformationen. Diese Informationen müssen kostenfrei sein. Nach Erhalt des Anbot-SMS muss es noch möglich sein, die Nutzung abzulehnen.
Ein Dienst ist erst dann wirksam bestellt, wenn der Handynutzer den im Abo-SMS beschriebenen Dienst zum ausgewiesenen Preis mit einer weiteren SMS bestätigt.
Zum Schutz vor hohen Kosten bei Abo- und Chatdiensten, bei denen die Zahl der Nachrichten vorab nicht feststeht, müssen Anbieter extra Informations-SMS über die angefallenen Entgelte senden. Immer dann, wenn € 10,- verbraucht worden sind. Der Nutzer muss den Erhalt dieser Meldung bestätigen (oder bei Chats weiterchatten), nur dann darf der Abo-Dienst weiter verrechnet werden.
Wie der Abo-Dienst kostenfrei beendet werden kann, muss per SMS jedem Nutzer mitgeteilt werden.
Besonderheiten gibt es bei SMS-Diensten, deren Gesamtpreis 0,70 Cent nicht übersteigt: hier entfällt die Entgeltinfo, da der Preis aus der Rufnummer selbst abgeleitet werden kann. So kostet beispielsweise ein SMS an die Rufnummer 090107xxxx 70 Cent oder an 093103xxxx 30 Cent.
Wird der angeforderte Dienst nur einmalig erbracht, reicht es, wenn erst in der empfangenen SMS der verrechnete Betrag ausgewiesen wird.
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