Betrugs-Anrufe: Lassen Sie sich nicht überrumpeln
Konsumenten berichten vermehrt über dubiose Anrufer, die sie auffordern, Geld zu zahlen. Wir raten: Ruhe bewahren und überlegt handeln.
Unerbetene Werbeanrufe ,SMS und E-Mails sind nicht nur lästig, sondern auch verboten. Der werbenden Firma drohen Verwaltungsstrafen bis zu 58.000 Euro.
Ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers sind Anrufe sowie das Versenden von SMS und E-Mails zu Werbezwecken unzulässig. Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro (Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Tel.:+43 (0)1 71100 654500, E-Mail: office@fb.gv.at) erstatten. Formulare dafür finden Sie hier.
Wenn der Anruf von dem Unternehmen eingeleitet wird und Sie einen Wett- und Lotteriedienstleistungsvertrag abschließen, ist dieser Vertrag nichtig. Auf die Voraussetzung eines erbetenen oder unerbetenen Werbeanrufes kommt es nicht an.
Vom Unternehmen eingeleitet gilt ein Anruf auch dann, wenn der Rückruf des/der Verbrauchers/-in durch sogenannte „Ping-Anrufe“ (einmaliges Läuten lassen) provoziert wird.
Wenn Sie von einem Unternehmen angerufen werden und einen Vertrag über eine Dienstleistung (z.B. Telefonvertrag) abschließen, so kommt der Vertrag erst dann gültig zustande, wenn das Unternehmen Ihnen die Vertragsunterlagen zuschickt und Sie diese mit Ihrer Zustimmungserklärung zurückschicken („Bestätigungsprinzip“).
Ab diesem Zeitpunkt steht Ihnen auch noch ein 14-Tägiges Rücktrittsrecht zu.
Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Unternehmen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, Sie auf Ihr Rücktrittsrecht verzichtet haben und die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde.
Wenn Sie eine Ware im Rahmen eines „vom Unternehmen eingeleiteten Anrufes“ bestellt haben, so können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware zurücktreten.
Sie können von einem telefonischen Vertrag innerhalb der jeweiligen Frist schriftlich zurücktreten. Aus Nachweisgründen senden Sie das Schreiben per Rückscheinbrief. So können Sie nachweisen, dass und wann das Unternehmen das Schreiben erhalten hat.
Es gibt aber nach wie vor kein Rücktrittsrecht - auch wenn der Vertrag im Rahmen eines unzulässigen Werbeanrufes geschlossen wurde:
Rufnummer darf bei Werbe-Anrufen nicht mehr unterdrückt werden
Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht mehr unterdrückt oder verfälscht werden.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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