Zivil- und Präsenz­dienst

Alle männlichen österreichischen Staatsbürger müssen ab dem 18. Lebensjahr Präsenz- oder Zivildienst leisten. Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung einen Ausbildungsdienst leisten.

Was bedeutet die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes für berufstätige junge Männer beziehungsweise junge Frauen?

Arbeits­rechtliche Sonder­be­stimmungen

Ist zum Zeitpunkt der Einberufung ein Arbeitsverhältnis aufrecht, kommen einige arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen zur Anwendung. Im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) sind diese Regelungen zusammengefasst.

Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, allerdings ruhen die Verpflichtung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung.

Kurz gesagt

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin muss nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist aber weiterhin angestellt.

Ein­berufung sofort melden!

Der Arbeitnehmer hat die Einberufung zum Präsenz- beziehungsweise Zivildienst beziehungsweise die Arbeitnehmerin hat die Einberufung zum Ausbildungsdienst unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden!

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab dem Zeitpunkt der Information an den Arbeitgeber über die erfolgte Einberufung gilt für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin grundsätzlich ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der nur von einem Gericht aufgehoben werden kann.

Wann endet der Kündigungs- und Entlassungs­schutz? 

  • Bei einem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, der weniger als 2 Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung.

  • Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als 4 Jahre dauert, nach 4 Jahren ab dessen Antritt.

  • Bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des 12. Monats des Ausbildungsdienstes.

  • In allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- beziehungsweise Zivildienstes.

Ein­vernehmliche Auf­lösung

Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss schriftlich erfolgen. Dabei muss ein Arbeits- und Sozialgericht oder eine gesetzliche Interessenvertretung (zum Beispiel die Arbeiterkammer Oberösterreich) der Arbeitnehmer/-innen bestätigen, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.

Arbeits­pflicht nach Ende des Präsenz­dienstes

Nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wieder arbeiten.

ACHTUNG

Tritt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin aus seinem / ihrem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von 6 Werktagen an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar.

Weiter­be­schäftigung von Lehrlingen

Die Frist für die Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes an.

Ab­fertigung

Gilt für das Arbeitsverhältnis das System der „Abfertigung neu“, dann hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes Beiträge leistet. Die Höhe der Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse liegt bei 1,53 Prozent eines fiktiven Kinderbetreuungsgeldanspruches.

Urlaub und Sonder­zahlungen

Für den Zeitraum des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Urlaub sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Anrechnungs­bestimmungen

Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

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