Arbeitgeber-Kündigung
Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig? Welche Fristen sind einzuhalten? Was sind Anfechtungsgründe? Stehen "Postensuchtage" zu?
Alle männlichen österreichischen Staatsbürger müssen ab dem 18. Lebensjahr Präsenz- oder Zivildienst leisten. Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung einen Ausbildungsdienst leisten.
Was bedeutet die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes für berufstätige junge Männer beziehungsweise junge Frauen?
Ist zum Zeitpunkt der Einberufung ein Arbeitsverhältnis aufrecht, kommen einige arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen zur Anwendung. Im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) sind diese Regelungen zusammengefasst.
Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, allerdings ruhen die Verpflichtung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung.
Kurz gesagt
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin muss nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist aber weiterhin angestellt.Der Arbeitnehmer hat die Einberufung zum Präsenz- beziehungsweise Zivildienst beziehungsweise die Arbeitnehmerin hat die Einberufung zum Ausbildungsdienst unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden!
Ab dem Zeitpunkt der Information an den Arbeitgeber über die erfolgte Einberufung gilt für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin grundsätzlich ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der nur von einem Gericht aufgehoben werden kann.
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss schriftlich erfolgen. Dabei muss ein Arbeits- und Sozialgericht oder eine gesetzliche Interessenvertretung (zum Beispiel die Arbeiterkammer Oberösterreich) der Arbeitnehmer/-innen bestätigen, dass der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.
Nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wieder arbeiten.
ACHTUNG
Tritt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin aus seinem / ihrem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von 6 Werktagen an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar.Die Frist für die Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes an.
Gilt für das Arbeitsverhältnis das System der „Abfertigung neu“, dann hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes Beiträge leistet. Die Höhe der Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse liegt bei 1,53 Prozent eines fiktiven Kinderbetreuungsgeldanspruches.
Für den Zeitraum des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Urlaub sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
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