Girokonto wechseln
Mit dem gesetzlichen Kontowechsel-Service wechseln Sie Ihr Girokonto einfach und sicher – erfahren Sie, welche Rechte Sie haben.
Seit 18. September 2016 gibt es einen Rechtsanspruch auf ein "Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen" (Basiskonto), für den sich die AK lange und sehr intensiv eingesetzt hat.
Alle Verbraucher:innen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union haben unabhängig vom Wohnort das Recht, bei einer österreichischen Bank ein Basiskonto zu eröffnen. Das Basiskonto soll allen helfen, die es bisher sehr schwer hatten ein Konto zu eröffnen, etwa Personen, die einen Privatkonkurs machen oder Bonitätsprobleme haben.
Das Basiskonto muss von allen Banken, die grundsätzlich Girokonten für Verbraucher:innen führen, angeboten werden und darf nicht vom Erwerb zusätzlicher Verträge abhängig sein. Banken haben nur 2 gesetzlich definierte Ablehnungsgründe (siehe unten) und wenn diese nicht vorliegen, muss das Basiskonto unverzüglich - spätestens 10 Geschäftstage - ab Erhalt eines vollständigen Antrags eröffnet werden. Das Basiskonto darf nach außen nicht anders gestaltet werden als normale Konten, zum Beispiel keine besondere Kontonummer oder Kontokarte.
Banken müssen in ihren Filialen und im Internet allgemeine Informationen über ihr Basiskonto-Produkt sowie Preise und Nutzungsbedingungen zur Verfügung stellen. Besonders schutzbedürftige Personen, die zum Beispiel bisher kein Konto hatten und Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten - etwa bei sprachlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Kontovertrages - müssen bei der Eröffnung des Basiskontos und hinsichtlich der Nutzung der Kontodienste unentgeltlich von den Kreditinstituten unterstützt werden, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
Eine einseitige Kündigung eines Basiskontos durch das Kreditinstitut ist nur möglich, wenn mindestens einer der gesetzlichen Kündigungsgründe vorliegt:
Zusammen mit der Kündigung muss es eine Information geben, dass es Beschwerdemöglichkeiten bei der FMA und der Schlichtungsstelle gibt.
Die Regelungen sind in den §§ 22 bis 28 des neuen Verbraucherzahlungskonto-Gesetzes festgelegt und soweit es dort keine Sonderbestimmungen gibt, gelten die allgemeinen Vorschriften des Zahlungsdienste-Gesetzes. Die schutzbedürftige Personengruppe ist in der Verbraucherzahlungskontogesetz-Verordnung festgelegt.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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