Rechtsanspruch auf ein Basis-Giro Konto
Seit 18. September 2016 gibt es einen Rechtsanspruch auf ein "Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen" (Basiskonto), für den sich die AK lange und sehr intensiv eingesetzt hat.
Alle Verbraucher:innen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union haben unabhängig vom Wohnort das Recht, bei einer österreichischen Bank ein Basiskonto zu eröffnen. Das Basiskonto soll allen helfen, die es bisher sehr schwer hatten ein Konto zu eröffnen, etwa Personen, die einen Privatkonkurs machen oder Bonitätsprobleme haben.
Das Basiskonto muss von allen Banken, die grundsätzlich Girokonten für Verbraucher:innen führen, angeboten werden und darf nicht vom Erwerb zusätzlicher Verträge abhängig sein. Banken haben nur 2 gesetzlich definierte Ablehnungsgründe (siehe unten) und wenn diese nicht vorliegen, muss das Basiskonto unverzüglich - spätestens 10 Geschäftstage - ab Erhalt eines vollständigen Antrags eröffnet werden. Das Basiskonto darf nach außen nicht anders gestaltet werden als normale Konten, zum Beispiel keine besondere Kontonummer oder Kontokarte.
Banken haben Unterstützungspflicht
Banken müssen in ihren Filialen und im Internet allgemeine Informationen über ihr Basiskonto-Produkt sowie Preise und Nutzungsbedingungen zur Verfügung stellen. Besonders schutzbedürftige Personen, die zum Beispiel bisher kein Konto hatten und Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten - etwa bei sprachlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Kontovertrages - müssen bei der Eröffnung des Basiskontos und hinsichtlich der Nutzung der Kontodienste unentgeltlich von den Kreditinstituten unterstützt werden, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
Eine Ablehnung kann nur aus 2 Gründen erfolgen
- Wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher bereits ein Girokonto in Österreich hat, das ihm erlaubt den Zahlungsverkehr abzuwickeln, es sei denn, dass dieses Konto gekündigt wurde. Ein Ablehnungsrecht steht der Bank nur dann zu, wenn es sich beim bestehenden Konto um ein tatsächlich aktives Konto handelt, das für Zahlungsvorgänge genutzt werden kann und nicht etwa durch einen Privatkonkurs, eine Pfändung oder eine Aufrechnung durch die Bank blockiert ist. Die Bank, wo man das Basiskonto eröffnen will, darf nachprüfen, ob ein anderes Girokonto besteht und darf zu diesem Zweck auch die Unterzeichnung einer ehrenwörtlichen Erklärung verlangen. Wenn eine Bestätigung der alten Bank für die geplante Kontoschließung vorgelegt werden kann, dann muss die neue Bank das Basiskonto eröffnen. Sie können verlangen, dass die Bank Ihr altes Konto kündigt und den Kontowechsel durchführt, wobei laut Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Basiskonto auch bei der bisherigen Bank eröffnet werden kann (siehe Broschüre "Das Basiskonto").
- Der zweite Ablehnungsgrund betrifft nur Fälle, wo eine Bank oder ihre Mitarbeiter:innen von einer vorsätzlichen strafbaren Handlung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers für ein Basiskonto betroffen ist und wo entweder eine (nicht getilgte) Verurteilung vorliegt oder zumindest Anklage erhoben wurde. Nach einer späteren Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch fällt das Ablehnungsrecht weg.
Vorgangsweise bei einer Ablehnung:
- Wenn die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, dann muss die Bank unmittelbar nach dieser Entscheidung die Verbraucherin oder den Verbraucher schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und über die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Schlichtungsstelle informieren.
- Wenn die Eröffnung eines „normalen“ Girokontos (und nicht ausdrücklich ein Basiskonto) beantragt wurde und die Bank ablehnt, dann muss die Betroffene oder der Betroffene aktiv über das Angebot des Basiskontos dieser Bank informiert werden.
Was das Basiskonto können muss
- Alle zur Eröffnung, Führung und Schließung erforderlichen Vorgänge und zwar in dem Ausmaß, in dem sie von der Bank bei den anderen Verbrauchergirokonten auch angeboten werden. Es darf keine Begrenzung der Zahlungsvorgänge geben. Verpflichtend inkludiert sein müssen jedoch nur Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
- Im Detail jedenfalls Einzahlungen auf das Konto, Barbehebungen am Schalter und an Geldautomaten (Bankomatkarte), Lastschriften, Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten (einschließlich Onlinezahlungen), Überweisungen an Schaltern, Terminals oder über das E-Banking-System. Wenn eine Bank beides - persönliche Schalterdienste und E-Banking - anbietet, dann müssen beide Möglichkeiten auch beim Basiskonto verfügbar sein.
- Eine Kontoüberziehung ist grundsätzlich nicht möglich - weder die sogenannte Überziehungsmöglichkeit noch eine Überschreitung. Nur für die geschuldeten Kontoentgelte kann das Konto ins Minus rutschen.
Was ein Basiskonto kostet
- Die Entgelte beim Basiskonto sind gesetzlich gedeckelt und dürfen pro Jahr nicht höher als 83,45 Euro sein.
- Sozial und wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher:innen erhalten das Basiskonto für die Dauer der Schutzbedürftigkeit um maximal 41,73 Euro, wenn sie bei der Bank einen entsprechenden Antrag stellen. Diese Personengruppe ist in einer eigenen Verordnung definiert. Darunter fallen vor allem Personen, die einen Privatkonkurs machen, Bezieher:innen der Mindestsicherung, Pensionist:innen mit Ausgleichszulage, Personen, die von der Rundfunkgebühr (GIS) befreit sind, weiters Obdachlose und Asylwerber:innen.
- Diese Preise sind an den Verbraucherpreisindex (VPI) gebunden und werden erstmals mit 1.1.2019 angepasst und in weiterer Folge alle 2 Jahre.
- Entgelte, die bei Nichteinhaltung des Vertrages verrechnet werden, müssen angemessen sein.
Darf eine Bank ein Basiskonto kündigen?
Eine einseitige Kündigung eines Basiskontos durch das Kreditinstitut ist nur möglich, wenn mindestens einer der gesetzlichen Kündigungsgründe vorliegt:
- Wenn das Basiskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt wurde, zum Beispiel Geldwäsche.
- Wenn über das Basiskonto in mehr als 24 Monaten keine Transaktionen gemacht wurden.
- Wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher unrichtige Angaben gemacht hat, um das Basiskonto zu erhalten und es ansonsten nicht eröffnen hätte können.
- Wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher in der EU keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr hat.
- Wenn ein zweites Girokonto bei einer österreichischen Bank eröffnet wird.
- Wenn gegen die Verbraucherin oder den Verbraucher wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung gegen das kontoführende Kreditinstitut oder eines seiner Mitarbeiter:innen Anklage erhoben wird.
- Wenn das Basiskonto wiederholt für unternehmerische Zwecke genutzt wurde.
- Wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine Kontovertragsänderung ablehnt, die die Bank allen Inhaber:innen von Basiskonten wirksam angeboten hat.
Zusammen mit der Kündigung muss es eine Information geben, dass es Beschwerdemöglichkeiten bei der FMA und der Schlichtungsstelle gibt.
Wo das Basiskonto gesetzlich geregelt ist
Die Regelungen sind in den §§ 22 bis 28 des neuen Verbraucherzahlungskonto-Gesetzes festgelegt und soweit es dort keine Sonderbestimmungen gibt, gelten die allgemeinen Vorschriften des Zahlungsdienste-Gesetzes. Die schutzbedürftige Personengruppe ist in der Verbraucherzahlungskontogesetz-Verordnung festgelegt.