30.06.2022

Helvetia – Urteil zum Ent­fall der Garantie bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Fondsgebundene Lebensversicherungen mit einer Höchst­standsgarantie wurden in den Werbeprospekten als ertragreich und sicher beschrieben. Eine Klausel im „Kleingedruckten“ der Helvetia Versicherungen AG sah jedoch vor, dass die Garantie entfallen könne, wenn die Garantiefonds – aus welchen Gründen auch immer – für die Versicherung nicht mehr verfügbar seien. Diese Klausel beurteilte das Handelsgericht Wien als intransparent. Betroffene Konsumenten/-innen können die eingezahlten Prämien zurückverlangen.

Helvetia: Klausel in­transparent

Aufgrund mehrerer Konsumentenbeschwerden beauftragte die Arbeiterkammer OÖ den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Unterlassungsklage gegen diese Klausel der Helvetia. Mit Erfolg! Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte die Klausel als intransparent und damit unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Prospekt der fondsgebundenen Lebensversicherung fand sich unter anderem folgende vielversprechende Werbebotschaft:

Einfach sicher: Höchststandsgarantie!

Zusätzlich zu den Chancen am Kapitalmarkt, bietet Ihnen Helvetia CleVesto Quantum ein Extraplus: Die Fortis Plan Target Click Funds, in die Sie Ihr Kapital investieren, geben Ihnen eine tägliche Höchststandsgarantie. Am Tag der Kapitalausschüttung des Fonds bekommen Sie Ihre Anteile zum Wert des Höchststands ausbezahlt - egal wie sich die Börsen danach entwickelt haben.

Konsumenten/-innen wollten mit derartigen Verträgen das höhere Ertragspotenzial von Wertpapierfonds nutzen und zugleich das Risiko von Kapitalverlusten begrenzen. Für diese vermeintliche Sicherheit wurden ihnen auch Risikoprämien angelastet.

Helvetia darf sich auf die Klausel nicht mehr berufen

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung fand sich dann aber unter anderem folgende Klausel: „Die Höchststandsgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Fonds - aus welchen Gründen auch immer - für die Helvetia Versicherungen AG nicht mehr verfügbar sind.“

Klausel hält vor Gericht nicht stand!

Das HG Wien beurteilte die Klausel als intransparent und damit unzulässig. Der durchschnittliche Konsument könne nicht erkennen, in welchen Fällen der Garantiefonds nicht mehr verfügbar sein könnte und wie wahrscheinlich das Entfallen der Höchststandsgarantie sei. Helvetia muss es binnen 3 Monaten unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

Prämien zurück­verlangen

Fällt die Garantie nachträglich weg, kann der Vertrag nicht mehr in der ursprünglich gewünschten bzw. vereinbarten Form fortgeführt werden. Konsumenten/-innen, die von Helvetia vom Entfall der Garantie verständigt wurden, haben daher nach Ansicht der AK einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages durch Rückzahlung der einbezahlten Prämien. 

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