Haustürgeschäft: 11.500 Euro verloren
Passen Sie auf bei Haustürgeschäften! Viele Firmen betrügen und nehmen Konsumenten/-innen aus.
Online-Shopping wird immer beliebter, bei der Paketzustellung kann es aber zu Problemen kommen. Das bestellte Paket liegt vor der Wohnungstüre, der Zusteller hinterlässt nur eine Benachrichtigung oder die nette Nachbarin übernimmt Ihre Bestellung.
Betroffene Konsumenten/-innen schildern den Experten/-innen der AK Oberösterreich, dass Sie zuhause auf ein Paket warten, niemand läutet und im Postfach findet sich eine Hinterlegungsbenachrichtigung. Das ist ärgerlich und rechtlich nicht zulässig. Paketdienste müssen (zumindest) einen persönlichen Zustellversuch unternehmen.
Sollte so etwas auch Ihnen passieren, wenden Sie sich umgehend mit einer Beschwerde an die Zustellfirma. Informieren Sie auch den Verkäufer, damit er seine Transportfirma zur korrekten Lieferung auffordert. Die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) als Geschäftsstelle der Post-Control-Kommission (PCK) hat ein Portal für Post-Empfangsbeschwerden eingerichtet.
Eine Entschädigung für die verlorene Wartezeit gibt es nicht. Allenfalls kann man die Fahrtkosten zur Abholstation von der Zustellfirma zurückverlangen, wenn der Paketshop weit weg ist. Jedoch kann es schwierig sein diese Ansprüche durchzusetzen und zu beweisen, dass man zu Hause gewesen ist.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Kontrolle besteht nicht. Allerdings ist eine Überprüfung bei höherpreisigen und/oder empfindlichen Waren empfehlenswert. Wenn das Paket von außen erkennbar beschädigt ist, sollten Sie die Annahme verweigern und sofort reklamieren. Das Unternehmen, bei dem Sie die Ware bestellt haben, muss eine erneute Lieferung vornehmen.
Die Haftung für beschädigte oder verlorene Waren trifft grundsätzlich den Versender (also das Unternehmen). Unternehmer versuchen oft sich ihrer Verantwortung zu entziehen und verweisen Konsumenten/-innen an das Transportunternehmen. Vertragspartner des Transportunternehmens ist jedoch der Versender (Unternehmer). Nur dieser kann einen Nachforschungsauftrag beim Transportunternehmen stellen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Sie auf eigenen Wunsch ein anderes Transportunternehmen vereinbart haben. Hier geht die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlustes auf Sie über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben wird.
Wenn Sie zum Lieferzeitpunkt nicht zuhause sind, dürfen Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn übergeben werden. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie diese Abgabemöglichkeit ausschließen, indem Sie einen schriftlichen Widerspruch an das Transportunternehmen richten.
Bei der Übernahme durch den Nachbarn kann es in der Praxis zu Beweisproblemen kommen, wenn die Ware beispielsweise beschädigt ist. Wenn Sie ein Paket für jemanden anderen übernehmen, entstehen keine besonderen Verpflichtungen. Allerdings dürfen Sie das Paket nicht öffnen.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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