Fluggepäck beschädigt oder verloren?
Ihr Gepäck kommt bei einer Flugreise beschädigt, verspätet oder gar nicht an? Das sind Ihre Ansprüche gegenüber der Airline.
Manchmal wird der Urlaub durch eine Baustelle vor dem Hotelzimmer, schlechtes Essen oder mangelnde Hygiene zur Enttäuschung. Hat der Reiseanbieter vor der Reise zu viel versprochen, sollten Sie sich sofort beschweren und die Mängel dokumentieren.
Wenn die Bedingungen am Urlaubsort ( etwa Hotel, Strand
oder Freizeitmöglichkeiten) nicht dem Katalog oder den Vereinbarungen in
der Buchungsbestätigung entsprechen oder (zB. schmutziges Zimmer, Baustellenlärm,
kein warmes Wasser) verlangen Sie am besten sofort eine
Verbesserung dieser Mängel. Dies auch, wenn Sie etwa wegen Überbuchung
in einem anderen als dem gebuchten Hotel untergebracht werden.
SCHADENERSATZ
Wurde ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht erbracht
und trifft den Reiseveranstalter beziehungsweise seine Repräsentanten
(etwa Hotel) daran ein Verschulden, können Sie darüber hinaus Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude fordern.
Die genaue Höhe des Schadenersatzanspruches wird im Gesetz nicht
festgelegt. Sie richtet sich vor allem nach der erlittenen
Beeinträchtigung, der Schwere und Dauer des Mangels, dem
Verschulden des Veranstalters, dem vereinbarten Zweck der Reise
sowie der Höhe des Reisepreises.
FRIST BEGINNT MIT HEIMKEHR
Reisemängel unterliegen der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese
Frist beginnt mit der Rückkehr aus dem mangelhaften Urlaub zu laufen.
Setzten Sie dem Veranstalter eine Frist zur Beantwortung Ihrer
Reklamation (meist 4 Wochen). Wird diese nicht eingehalten oder ist die
Antwort unbefriedigend, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Wichtig: Die Reklamation unterbricht die Frist nicht!
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren - wobei die
Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem Sie
Schaden und Schädiger kennen.
Reiseveranstalter müssen für den Konkursfall vorsorgen: Alle Zahlungen der Konsumenten auf eine gebuchte Reise sind durch eine Insolvenzsicherung abzusichern. Auch die Rückreise vom Urlaubsort muss garantiert sein, wenn der Reiseveranstalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und Konkurs anmelden muss.
Fragen Sie daher im Reisebüro nach der "Kundengeldabsicherung" des
Veranstalters. Entsprechende Hinweise müssen auch im Katalog
aufscheinen.
Informationen über die Insolvenzabsicherung finden Sie auch unter www.gisa.gv.at. Die benötigte GISA-Zahl erfahren Sie beim Reiseveranstalter bzw. Ihrem Reisebüro.
Das Reisebüro hat Ihnen alle wichtigen Daten des Abwicklers, an den Sie
sich im Insolvenzfall des Veranstalters wenden müssen, schriftlich
auszuhändigen.
Geht das vermittelnde Reisebüro in Konkurs, so ist Ihr Geld nicht
verloren. Das Risiko trägt in diesem Fall der Reiseveranstalter, der die
Reise dennoch durchführen muss.
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