Wenn der Urlaub baden geht - Reisemängel richtig re­klamieren

Manchmal wird der Urlaub durch eine Baustelle vor dem Hotelzimmer, schlechtes Essen oder mangelnde Hygiene zur Enttäuschung. Hat der Reiseanbieter vor der Reise zu viel versprochen, sollten Sie sich sofort beschweren und die Mängel dokumentieren.

Mängel melden und Verbesserung fordern

Wenn die Bedingungen am Urlaubsort ( etwa Hotel, Strand oder Freizeitmöglichkeiten) nicht dem Katalog oder den Vereinbarungen in der Buchungsbestätigung entsprechen oder (zB. schmutziges Zimmer, Baustellenlärm, kein warmes Wasser) verlangen Sie am besten sofort eine Verbesserung dieser Mängel. Dies auch, wenn Sie etwa wegen Überbuchung in einem anderen als dem gebuchten Hotel untergebracht werden.

  • Teilen Sie jeden festgestellten Mangel unverzüglich einem Vertreter des Veranstalters mit! Geschieht dies nicht, kann das bei der nachträglichen Reklamation nachteilig sein. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reklamation vom Vertreter des Veranstalters.

  • Ist der Vertreter nicht erreichbar, sammeln Sie für eine nachträgliche Beschwerde andere Beweise (zum Beispiel schriftliche Bestätigung des Hoteliers, der Fluglinie, Zeugen, Fotos, Videoaufnahmen, Belege für Kosten eigener Verbesserungsbemühungen).

  • Die Reise-Beschwerde-App der Europäischen Verbraucherzentrale kann Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen. Umfasst sind Themen wie Probleme beim Mietwagen oder der Unterkunft. Neben einer rechtlichen Übersicht bietet die App hilfreiche Sätze in allen europäischen Landessprachen, um auftretende Probleme bestenfalls bereits vor Ort zu lösen. Download und Detailinformationen: "ECC-Net: Travel" App.

  • Lassen sich die Mängel am Urlaubsort nicht beseitigen, können Sie nach Beendigung Ihrer Reise eine Beschwerde an den Veranstalter richten und Gewährleistungsansprüche in Form einer Preisminderung geltend machen.

SCHADENERSATZ

Wurde ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht erbracht und trifft den Reiseveranstalter beziehungsweise seine Repräsentanten (etwa Hotel) daran ein Verschulden, können Sie darüber hinaus Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude fordern.

Die genaue Höhe des Schadenersatzanspruches wird im Gesetz nicht festgelegt. Sie richtet sich vor allem nach der erlittenen Beeinträchtigung, der Schwere und Dauer des Mangels, dem Verschulden des Veranstalters, dem vereinbarten Zweck der Reise sowie der Höhe des Reisepreises.

Finanziellen Ersatz für Mängel fordern

  • Konnten die Probleme im Urlaub nicht beseitigt werden, wenden Sie sich schriftlich (Einschreiben!) an den Reiseveranstalter.

  • Schildern Sie in Ihrem Schreiben die aufgetretenen Schwierigkeiten und fordern Sie finanziellen Ersatz. 

  • Legen Sie Beweise (etwa Gästemeldung oder Bestätigung des Hoteliers) bei. Zur Bewertung der unterschiedlichen Mängel dient dabei die Frankfurter Tabelle / Frankfurter Liste.

FRIST BEGINNT MIT HEIMKEHR

Reisemängel unterliegen der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese Frist beginnt mit der Rückkehr aus dem mangelhaften Urlaub zu laufen. Setzten Sie dem Veranstalter eine Frist zur Beantwortung Ihrer Reklamation (meist 4 Wochen). Wird diese nicht eingehalten oder ist die Antwort unbefriedigend, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Wichtig: Die Reklamation unterbricht die Frist nicht!

Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren - wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem Sie Schaden und Schädiger kennen.

Reiseveranstalter in Konkurs

Reiseveranstalter müssen für den Konkursfall vorsorgen: Alle Zahlungen der Konsumenten auf eine gebuchte Reise sind durch eine Insolvenzsicherung abzusichern. Auch die Rückreise vom Urlaubsort muss garantiert sein, wenn der Reiseveranstalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und Konkurs anmelden muss.

Sicherungsschein

Fragen Sie daher im Reisebüro nach der "Kundengeldabsicherung" des Veranstalters. Entsprechende Hinweise müssen auch im Katalog aufscheinen.

Informationen über die Insolvenz­absicherung finden Sie auch unter www.gisa.gv.at. Die benötigte GISA-Zahl erfahren Sie beim Reiseveranstalter bzw. Ihrem Reisebüro.

Das Reisebüro hat Ihnen alle wichtigen Daten des Abwicklers, an den Sie sich im Insolvenzfall des Veranstalters wenden müssen, schriftlich auszuhändigen.

Geht das vermittelnde Reisebüro in Konkurs, so ist Ihr Geld nicht verloren. Das Risiko trägt in diesem Fall der Reiseveranstalter, der die Reise dennoch durchführen muss.

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