Unerbetene Werbeanrufe und SMS
Wehren Sie sich! Machen Sie unbedingt eine Anzeige
Beim Wechsel des Handyanbieters können Rufnummern von Vertrags- und Wertkartenhandys mitgenommen werden. Technisch ist das kein Problem.
Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Holen Sie zunächst eine Nummernübertragungsinformation (NÜV-Information) ein. Diese wird vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter erstellt und enthält wichtige Informationen zum alten Vertrag - wie Kündigungsfristen und -termine oder Kosten, die bei sofortiger Kündigung anfallen.
Die Rufnummernmitnahme ist bis zu einem Monat nach Vertragsende möglich und ist für den Kunden/die Kundin kostenlos.
Die elektronische Übermittlung der NÜV-Information darf nicht länger als 20 Minuten (innerhalb der Geschäftszeiten) dauern. Bei Zustellung mittels Post ist die NÜV spätestens 1 Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen.
Die NÜV-Information ist 90 Tage gültig und kostenlos.
Wird innerhalb der 90 Tage-Frist keine Portierung (Rufnummern-Mitnahme) bei einem neuen Anbieter beantragt, so muss die NÜV- Information erneut ausgestellt werden.
Erst wenn die NÜV-Information vorliegt, können Sie einen Antrag auf Rufnummern-Mitnahme (Portierauftrag) beim neuen Anbieter stellen.
Dabei können Sie für die Portierung einen Wunschtermin nennen. Dieser darf maximal 100 Tage nach Ausstellung der NÜV-Information liegen.
Sollten Sie bei Ihrem alten Anbieter bereits den Vertrag gekündigt haben, so ist der Antrag auf Portierung auch noch innerhalb 1 Monats nach Beendigung des Vertrages möglich.
Der abgebende Anbieter muss Ihnen unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatz-Rufnummer zur Verfügung stellen. Damit können Sie bis zur Beendigung auch über den alten Vertrag weiter telefonieren.
Mit der erfolgreichen Übertragung wird der Vertrag mit dem alten Anbieter automatisch gekündigt, es sei denn, die Fortsetzung des alten Vertrages wird ausdrücklich vom Kunden/von der Kundin gefordert.
Achten Sie auf eine eventuell noch vorhandene Mindestvertragsdauer!
Hier muss die Kündigung vom alten Anbieter vorgemerkt werden, alternativ können die Restentgelte bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer bezahlt werden.Ein Restguthaben muss auf Anfrage des Kunden/der Kundin nach einer Rufnummernportierung ausbezahlt werden. Wenn es vertraglich vereinbart ist, kann dafür ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ist eine Kündigung - unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist - jederzeit möglich.
BEISPIEL:
Wird am 15. eines Monats gekündigt, so ist das Vertragsende am 15. des nächsten Monats.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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