Entschädigung auch bei vorverlegtem Flug
Der Europäische Gerichtshof hat Konsumenten-Rechte gestärkt. Ihnen steht nun eine Entschädigung zu, wenn der Flug früher durchgeführt wird.
Die Fluglinie hat Ihren Flug wegen Covid-19 abgesagt und bietet eine Umbuchung oder einen Gutschein an? Rechtlich ist klar: Sie müssen weder Gutschein noch Umbuchung akzeptieren. Viele Fluglinien sind aber zu keiner Rückerstattung bereit. Wenn das bei Ihnen auch der Fall ist, unterstützen wir Sie gemeinsam mit dem Fluggastrechteportal TicketRefund.
Dafür brauchen wir vollständige Informationen und Unterlagen:
Bei der Abtretung wird der / die Buchende als Zessionar bezeichnet. Wurden von diesem / dieser Tickets für mehrere unterschiedliche Personen gebucht, so müssen diese als Zedent unterschreiben.
Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier.
Die Gesamtbuchung (egal wie viele Reisende) muss mindestens 100 Euro betragen! Eine Durchsetzung gegenüber der Fluglinie Condor ist nicht aussichtsreich. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis, dass bei geringeren Kosten und bei Condor eine rechtliche Durchsetzung nicht möglich ist.
Dieses Service ist für Mitglieder der Arbeiterkammer Oberösterreich sowie für alle Oberösterreichischen Konsumentinnen und Konsumenten (Hauptwohnsitz) kostenlos.
Zum FormularWir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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