Eigenheimversicherung
Küchenbrand, Wasserrohrbruch oder Sturm- und Schneedruckschaden am Dach – die Liste möglicher Katastrophen im Eigenheim ist lang. Um sich gegen dieses finanzielle Risiko abzusichern, hilft eine Eigenheimversicherung inklusive Haushaltsversicherung.
Was ist versichert?
Eigenheimversicherung
Während die Haushaltsversicherung Schäden am Hausrat abdeckt, übernimmt die Eigenheimversicherung Schäden am Gebäude. Sinnvoll ist bei Eigenheimen die Kombination beider Versicherungen. Für Mietwohnungen reicht eine Haushaltsversicherung. Für Eigentumswohnungen benötigen Sie zusätzlich zur Haushaltsversicherung eine Eigenheimversicherung, die üblicherweise von der Hausverwaltung für die Eigentümergemeinschaft abgeschlossen wird.
Zumeist werden in der Eigenheimversicherung die Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht zusammengefasst, die aber auch einzeln versichert werden könnten.
Rohbauversicherung
Die Rohbauversicherung wird meist prämienfrei als Vorleistung für eine nachfolgende Eigenheimversicherung angeboten. Damit kann der Rohbau gegen Gefahren wie z.B. Feuer, Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz und - sobald das Gebäude rundum komplett abgeschlossen und eingedeckt ist – auch gegen Sturmschäden versichert werden. Manche Versicherungen bieten – zum Teil gegen Aufpreis – auch Schutz bei Leitungswasser- oder Glasbruchschäden an.
Achten Sie darauf, dass eine Bauherren-Haftpflichtversicherung besteht. Diese deckt Personen- und Sachschäden, die während der Bauphase – z.B. bei Nachbarn/-innen oder Passanten/-innen – auftreten. Erkundigen Sie sich nach der Versicherungssumme, die hier von Versicherung zu Versicherung sehr unterschiedlich ist und in manchen Fällen auch erhöht werden kann. Zum Teil sind auch Eigenleistungen mitversichert.
Die Dauer der Rohbauversicherung beträgt zumeist 1 bis 2 Jahre, kann in vielen Fällen aber verlängert werden. Einzug oder Fertigstellung müssen der Versicherung gemeldet werden, da im Schadensfall die Leistung sonst verweigert werden könnte. Mit Fertigstellung des Hauses geht die zunächst prämienfreie Rohbauversicherung in eine Eigenheimversicherung mit einer Laufzeit von 3 bis 10 Jahren über. Es empfiehlt sich daher bereits vor Baubeginn, auf die Konditionen der Eigenheimpolizzen zu achten.
Absicherung für unvorhersehbare Schäden
Angeboten wird auch die Bauwesenversicherung, die als „Kaskoversicherung“ bei der Errichtung von Gebäuden gilt. Mit dieser können sich Bauherrn, Bauunternehmer und Bauhandwerker vor unvorhersehbaren Schäden während der Bauzeit absichern (z.B. wenn sich die Baugrube durch ein außergewöhnlich starkes Unwetter mit Regenwasser füllt oder die Decke aufgrund eines Material- oder Konstruktionsfehlers einstürzt).
PRIVATE UNFALLVERSICHERUNG
Denken Sie unbedingt auch an eine private Unfallversicherung, wenn Sie selbst mitarbeiten. Gleiches gilt, wenn Freunde/-innen, Verwandte oder Nachbarn/-innen mit anpacken (hier gibt es auch die Möglichkeit, eine Bauhelfer-Unfallversicherung abzuschließen). Sparen Sie nicht bei den Versicherungssummen.
Wahl der Versicherungssumme
Festlegung der Versicherungssumme
- Quadratmeterversicherung
Die meisten Verträge werden heute nach der Quadratmetervariante berechnet. Dabei verzichtet die Versicherung bei korrekter Quadratmeter-Angabe im Schadensfall auf den Einwand der Unterversicherung. - Summenversicherung
Wenn Sie Ihr Gebäude beziehungsweise den Hausrat stattdessen mit einer konkret errechneten Versicherungssumme versichern, achten Sie unbedingt laufend darauf, dass diese dem tatsächlichen finanziellen Aufwand entspricht, der bei Neuerrichtung des Gebäudes beziehungsweise Neuanschaffung des gesamten Hausrates entstehen würde, sonst droht im Schadensfall (auch bei Teilschäden) eine anteilig gekürzte Leistung.
Worauf Sie achten sollten
Angebote vergleichen
Die Versicherungsprodukte sind im Kernbereich zwar ähnlich, im Detail jedoch sehr unterschiedlich. Holen Sie daher vor Abschluss des Vertrages mehrere Angebote ein und achten Sie auf eine gute Beratung. Lassen Sie sich unbekannte Begriffe (wie z.B. “Versicherung gilt auf erstes Risiko“) erklären und fragen Sie nach Leistungsübersichten. Diese erleichtern den Vergleich verschiedener Produkte, z.B. welche Zusatzleistungen in den jeweiligen Produkten enthalten sind. Generell lohnt sich ein Blick in die Leistungsübersicht, damit man vorab weiß, welche Schadensfälle gedeckt sind.
Versicherungsbedarf prüfen
Prüfen Sie, ob Ihr gewünschter Versicherungsbedarf ausreichend abgedeckt ist (zum Beispiel Nebengebäude, Schwimmbecken samt Abdeckung, Whirlpool, Solaranlage samt Gläsern, Fußboden- bzw. Wandheizung, Photovoltaikanlage, Carport, Erdkollektoren, große Glasflächen, Wintergarten und Dachverglasungen, Kunstverglasungen, Kunststoffscheiben, Solar- und Flachkollektoren, (natürliche) Umzäunung, Gewächshaus, Pergola, Sonnensegel, Spielplatzeinrichtung, Deckungsumfang einer allfälligen Rohbauversicherung, Schäden durch
Umweltstörung (zum Beispiel durch Öltank), Hundehaftpflicht, Aquarium, Wasserbett, erhöhte Haftungsgrenzen für Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände, Ceran-, bzw. Induktionskochfeld, teure Fahrräder und E-Bikes, Rasenroboter, etc.).
Grob fahrlässig verursachte Schäden
Unseres Erachtens ist es sinnvoll, auch grob fahrlässig verursachte Schäden mitzuversichern. Denn ist dies nicht der Fall und wird zum Beispiel ein Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, bekommen Sie von der Versicherung Ihren Schaden nicht ersetzt (die Abgrenzung zur leichten Fahrlässigkeit ist oft schwierig).
Viele Versicherungen decken grobe Fahrlässigkeit mit ab, zum Teil aber gegen Aufpreis. Achten Sie dabei auf die vereinbarte Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Leistung. Diese kann bis zu 100 Prozent des Schadens betragen, kann aber auch mit einer maximalen Schadensleistung begrenzt sein. Vergleichen ist hier besonders wichtig.
TIPP
Fragen Sie nach einer Deckung von 100 Prozent auch für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit.
Leitungswasserschäden
Das Ausmaß des Rohrersatzes innerhalb des Gebäudes ist bei den Versicherungen sehr unterschiedlich. Dieser reicht zumeist von 6 Meter, über 10 Meter, 12 Meter, 15 Meter und 20 Meter bis zum unbegrenzten Schutz.
Unterschiede gibt es auch in der Deckung bei Schäden an Zu- und Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes (am Grundstück und außerhalb des Grundstücks). Manche Produkte sehen außerhalb des Grundstücks sogar einen Leistungsausschluss vor.
Katastrophenschutz
Katastrophenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung) ist in neueren Produkten häufig bis zu einem Höchstbetrag (je nach Versicherung zumeist zwischen 4.000 Euro und maximal 10.000 Euro für das Gebäude und 4.000 Euro und maximal 10.000 Euro zusätzlich für den Hausrat) abgesichert. Manche Versicherer bieten gegen Aufpreis auch einen höheren Schutz an. Weiters ist oft auch die Gefahrenzone (Stichwort HORA) in der das Eigenheim steht von Bedeutung – je größer das Risiko, desto höher die Prämie oder dieses Risiko ist gar nicht versicherbar – hier gibt es große Unterschiede.
Die VAV Versicherungs-AG bietet seit Oktober 2024 einen neuen Eigenheim- und Haushaltstarif mit einem erweiterten Naturkatastrophenschutz an. Die Höchstentschädigung im Schadenfall kann entweder 15 oder 30 Prozent der Versicherungssumme betragen, die maximale Entschädigung bis zu 150.000 Euro für die Sparte Eigenheim und bis zu 75.000 Euro für die Sparte Haushalt.
Neuwertersatz
Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag einen generellen Neuwertersatz vorsieht, damit Sie auch bei älteren Sachen den Neuwert und nicht nur den Zeitwert ersetzt erhalten. Der Vertrag sollte keine Klausel enthalten, wonach dann nur mehr der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der versicherten Sache im Schadensfall weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt. Boden- und Kellerkram wird häufig nur zum Zeitwert ersetzt.
Prämie sparen
Die Versicherer bieten eine Vielzahl recht unterschiedlicher Rabatte an. Verhandeln zahlt sich daher immer aus.
Lange Laufzeit
Für lange Laufzeiten (zum Beispiel 10-Jahresvertrag), gibt es meistens 20 Prozent Rabatt auf die Jahresprämie (Dauerrabatt). Diese sind allerdings
im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung zumeist zurückzuzahlen, wobei die Höhe der Rückzahlung mit längerer tatsächlicher Laufzeit sinken muss.
TIPP
Fragen Sie im Falle des Versicherungswechsels den Folgeversicherer vor dem Wechsel, ob dieser den Dauerrabatt übernimmt.
Sicherheitsvorkehrungen
Rabatte gibt es unter gewissen Voraussetzungen auch dann, wenn Ihr Haus über Sicherheitstüren oder eine Alarmanlage verfügt.
Selbstbehalt
Wer im Schadensfall einen Selbstbehalt in Kauf nimmt, kann in unserem Vergleich zusätzlich je nach Höhe (zum Beispiel 200 bis 300 Euro) und Versicherung um die 20 Prozent der Prämie sparen. Im aktuellen Vergleich liegt die jährliche Ersparnis je nach Versicherung zwischen rund 90 und 220 Euro. Das zahlt sich aus.
Zahlweise
Erkundigen Sie sich bei der Versicherung nach der günstigsten Zahlweise. Zumeist ist dies die Zahlung mit Bankeinzug, weil dabei viele Versicherungen auf Zuschläge bei unterjähriger Zahlung verzichten. Ist dies nicht der Fall, kommt die jährliche Zahlung günstiger als die monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlung. Zahlscheingebühren sind seit 1.11.2009 nicht mehr zulässig und können zurückgefordert werden.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Damit die Versicherung zahlt, wenn etwas passiert, sind auch die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten „Obliegenheiten“ (= Pflichten des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin beziehungsweise des Versicherten/der Versicherten) einzuhalten.
Türen versperren - Fenster schließen
In der Eigenheim- und Haushaltsversicherung besteht die Obliegenheit, die Türen zu versperren und Fenster und sonstige Öffnungen verschlossen zu halten, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits entschieden, dass ein gekipptes Fenster nicht „verschlossen“ im Sinne der Bedingungen ist (7Ob94/06h). Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stelle einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen geeignet ist (7Ob239/12s). Auf ein einmaliges, nicht zu erklärendes Versehen, hatte sich der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin in diesem Fall nicht berufen.
Weiters sprach der OGH aus, dass eine im Zeitpunkt des Einbruchs lediglich zugezogene („ins Schloss gefallene“), jedoch nicht (mit dem Schlüssel) zugesperrte Tür, nicht als versperrt im Sinne der Bedingungen gilt. Die Haustür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne weiters geöffnet werden konnte. Zur Erfüllung der Obliegenheit, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es also nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich (7Ob76/16a).
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Im Schadensfall zu beachten
im Brandfall: | Sofort die Feuerwehr verständigen! |
bei Leitungswasserschäden: | Den Haupthahn schließen. Zugefrorene Rohre und Heizkörper durch einen Fachmann auftauen lassen. |
bei Sturmschäden: | Für die provisorische Abdeckung und Verankerung sorgen (sofern und soweit dies gefahrlos für Sie möglich ist; ansonsten einen Fachmann beiziehen). |
Schadensmeldung
In allen Fällen sofort die Versicherung vom eingetretenen Schaden verständigen. Bei Feuerschäden, Zaunbeschädigungen durch unbekannte KFZ sowie Einbruch-, Diebstahl-, und Beraubungsschäden unverzüglich auch die Polizei verständigen.
Schadenminderung und Aufklärungspflicht
Ein unmittelbar drohender oder eingetretener Schaden ist - soweit zumutbar - so gering als möglich zu halten. Der Versicherer ist bei der Untersuchung von Ursache und Höhe des Schadens bestmöglich zu unterstützen.
Wechsel und Kündigung der Versicherung
Langfristige Verträge
Siehe Artikel "Versicherung kündigen"
Ablaufkündigung
Siehe Artikel "Versicherung kündigen"
Kündigung im Schadenfall
Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin als auch der Versicherer den Vertrag kündigen.
ACHTUNG
Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen (siehe Infos unter Kündigungsmöglichkeiten bei langfristigen Verträgen).
Veräußerung der versicherten Sache (= Besitzwechselkündigung
Wird das versicherte Eigenheim verkauft, gehen die dafür abgeschlossenen Versicherungen zunächst auf den Erwerber/die Erwerberin über. Dieser kann die Versicherungen jedoch innerhalb 1 Monats ab Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen (Musterbrief). Als Zeitpunkt des Erwerbes gilt die Eintragung ins Grundbuch oder, falls das Objekt ersteigert wurde, der Zuschlag in der öffentlichen Ersteigerung.
Hatte der Erwerber/die Erwerberin von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber/die Erwerberin von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
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- Preisvergleich: Eigenheimversicherung inklusive Haushalt (0,6 MB - pdf)
- Fachausdrücke von A bis Z (0,2 MB - pdf)
Musterbriefe