Vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten – Anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten
Die Gesetzesänderung zur vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkrediten nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HiKrG) bedeutet künftig eine Kostenersparnis für Konsumenten/-innen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2019 (C-383/18) festgestellt, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung die Gesamtkosten und nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten zu ermäßigen sind.
Gesamtkosten sind zu reduzieren
- bei Verbraucherkrediten (Konsumkredite für die Anschaffung von Möbeln, eines Fahrzeuges etc.), wenn
- der Kreditvertrag nach dem 11.09.2020 abgeschlossen wurde und
- die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31.12.2020 erfolgt.
- bei Hypothekar- oder Immobilienkrediten (Kredite für Kauf eines Grundstückes, Errichtung eines Eigenheimes etc.)
- deren Abschlussdatum nach dem 31.12.2020 liegt.
Unklarheiten zur Berechnungsart und Ausnahmen
Vorgaben, wie die Ermäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zu berechnen ist, finden sich in der neuen gesetzlichen Regelung nicht.
Nach der EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind Notariatsgebühren von einer Ermäßigung nicht berührt. Im Widerspruch zur Richtlinie steht allerdings die Ausnahme der Zahlungen an Dritte (etwa an Kreditvermittler). Auch diese sollen laut den Erläuterungen zur nationalen Gesetzesänderung von einer Ermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung ausgenommen sein.
Ansprüche bei Altverträgen unklar
Für ältere Verträge (Verbraucherkredite, die zwischen 11. Juni 2010 und 11. September 2019 sowie Hypothekar- oder Immobilienkredite, die zwischen 11. Juni 2010 und 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden) sind die Rechtsfolgen bei bereits erfolgter oder künftig vorgesehener vorzeitiger Kreditrückzahlung umstritten. Musterverfahren zur Klärung der Rechtslage sind im Laufen.