Vor­zeitige Rück­zahlung von Verbraucher­krediten – An­teilige Rück­er­stattung der Gesamt­kosten

Die Gesetzesänderung zur vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkrediten nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) bedeutet eine Kostenersparnis für Konsumenten/-innen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2019 (C-383/18) festgestellt, dass bei vorzeitiger Kredit­rückzahlung eines Kredites nach dem VKrG die Gesamtkosten und nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten zu ermäßigen sind.

Gesamt­kosten sind zu re­duzieren

Bei Verbraucherkrediten (etwa Konsumkredite für die Anschaffung von Möbeln oder eines Fahrzeuges) sind die Gesamtkosten zu reduzieren, wenn

  • der Kreditvertrag nach dem 11. September 2019 abgeschlossen wurde und
  • die vorzeitige Rück­zahlung nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. 

Zu den Gesamtkosten gehören neben den laufzeitabhängigen Kosten (wie Zinsen und Kontoführungsgebühren) auch einmalige, bei Vertragsbeginn anfallende, Kosten (zum Beispiel Bearbeitungsgebühren).

Kreditvermittlungsprovision

Die Erläuterungen zur neuen Regelung bezüglich einer Kreditvermittlungsprovision bei vorzeitiger Rückzahlung sind nicht verbraucherfreundlich. Der Gesetzgeber meint in diesen Erläuterungen nämlich, dass die Provision eines Kreditvermittlers vom Gebot verhältnismäßiger Verringerung bei vorzeitiger Rückzahlung nicht umfasst ist. Ob diese Erläuterungen des Gesetzgebers aber der Entscheidung des EuGH entsprechen, könnte letztlich wiederum nur vom EuGH entschieden werden.

Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobilienkredites entfallen ohnehin nur die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten entsprechend der Laufzeitverkürzung (EuGH 9.2.23, C-555/21). Bei Immobilienkrediten, die ab 1.1.2021 aufgenommen wurden, sieht das Gesetz jedoch wie bei Verbraucherkrediten neben der Reduktion der Zinsen auch die verhältnismäßige Verringerung der Kosten und damit unseres Erachtens auch der laufzeitunabhängigen Kosten (z.B. von einmaligen Bearbeitungsgebühren) vor. Ob das Gesetz jedoch in unserem Sinne auszulegen ist,wird letztlich wohl der Oberste Gerichtshof klären müssen oder der Gesetzgeber, in dem er das Gesetz für Immobilienkredite (HIKrG) erneut novelliert.

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