24.05.2018

Die AK klagt, dass das Online-Flugportal Opodo unzulässige Zahlungsmittelentgelte verrechnet - und bekommt vom OGH Recht. 

Die Bundesarbeitskammer ist mit Verbandsklage gegen das Online-Flugportal Opodo vorgegangen und war damit weitgehend erfolgreich.

AK klagt wegen Verschleierung

Die Suche nach einem Flug auf opodo.at erfolgt mit der Voreinstellung „günstigstes Zahlungsmittel“. Erst später, nämlich bei den Details in den Ergebnissen, ist ersichtlich, dass nur bei Zahlung mit Visa Entropay, einer virtuellen wiederaufladbaren Prepaid-Karte, keine sogenannte Servicegebühr anfällt. Möchte man mit einem anderen Zahlungsmittel (etwa mit einer anderen Kreditkarte) bezahlen, fällt ein um die Servicegebühr erhöhter Gesamtpreis an.

Für die Arbeiterkammer stellt diese Vorgangsweise einerseits eine Verschleierung, andererseits eine unzulässige Verrechnung von Zahlungsmittelentgelten nach § 27 Abs 6 ZaDiG dar. Letzteres bestätigte nunmehr der OGH.

Kostenpflichtige Hotline ist unzulässig

Weiters wurde als unzulässig angesehen, dass das Unternehmen seinen Kunden nur eine kostenpflichtige Hotline für die Kontaktaufnahme bereitstellt. Dies widerspricht § 6b KSchG. Eine unzulässige Einschränkung stellt es dar, dass Reklamationen beziehungsweise Stornierungen oder Umbuchungen nur telefonisch erfolgen können.

Gepäckgebühren müssen nicht aufscheinen

Als zulässig erkannte der OGH, dass Gepäckgebühren in der Liste der Suchergebnisse nicht aufscheinen: Da diese Gebühren nicht zwingend anfallen (man könnte auch nur mit Handgepäck reisen), müssen diese Zusatzkosten erst bei Beginn des Buchungsvorgangs ausgewiesen werden.

OGH 22.03.2018, 4 Ob 169/17g im Volltext

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