Fitness­studios – OGH kippt un­zu­lässig lange Bindungs­fristen und Service­pauschalen 

Die Arbeiterkammer hat gegen mehrere Fitnesscenter wegen unzulässiger Vertragsklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der AK Recht und beurteilte zunächst Bindungsfristen von 2 und 3 Jahren als unangemessen lang. Zuletzt erkannte der OGH auch eine Mindestbindung von 16 Monaten beziehungsweise von 12 Monaten als unangemessen lange und Servicepauschalen ohne konkrete Kosten oder Leistungen des Studios für unzulässig.

Die AK hatte zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Grazer Fitnesscenters abgemahnt (Entscheidung 9Ob69/11d). 

Nicht mehr im Vertrag ge­fangen

Verbrauchern/-innen wurde darin unter anderem angeboten, sich auf 24 beziehungsweise 36 Monate beim Fitnesscenter zu binden und für diesen Zeitraum auf die Kündigung zu verzichten. 

Dies stellte für die AK eine unangemessen lange Vertragsbindung und damit einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar. Das bestätigte auch der OGH. Selbst ein Preisvorteil, etwa niedrigere Mitgliedsbeiträge, rechtfertige diese lange Bindungsdauer laut Höchstgericht nicht.

Eine weitere Entscheidung des OGH vom 22.12.2015, 1 Ob 146/15z: Dort wurde eine Klausel über die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts von 24 Monaten als unangemessen lang angesehen, auch wenn man nach der Klausel bereits nach 12 Monaten gegen Zahlung eines pauschalen Entgeltes kündigen konnte.

Die Bindungsdauer von 1 Jahr und eine anschließende Kündigungsmöglichkeit nur jedes halbe Jahr wurde vom OGH allerdings für zulässig erkannt (siehe die Entscheidung 5 Ob 205/13b).

In einer weiteren Entscheidung des OGH vom 28.6.2017, 1 Ob 96/17z, wurde eine Kündigungsklausel für unzulässig erkannt, die nach einer Bindungsdauer von 1 Jahr eine anschließend nur mehr jährliche Kündigungsmöglichkeit vorsah (also zum Ende des 12., 24., 36. Monats und so weiter).

Eine anfängliche 12-monatige Mindestbindung wurde hier als zulässig angesehen, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten aber für unangemessen lang und damit unzulässig erkannt.

In 2 Entscheidungen vom Oktober 2022 erkannte der OGH nunmehr eine Mindestbindung von 16 Monaten als unzulässig lange. Und in einer Folgeentscheidung von November 2022 führte der OGH sogar aus, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die jedenfalls einzuhaltende 12-monatige Vertragsdauer nicht als unangemessen lange zu qualifizieren wäre. Die gelte zumindest für "normale" Fitnessstudioverträge, bei denen das Training grundsätzlich ohne Trainer erfolgt, auch wenn einer der anwesenden Trainer für kleinere Anliegen oder Fragen zur Verfügung steht (zum Artikel des VKI: Servicepauschale und 12-monatige Vertragsbindung bei Fitnesscenter unzulässig). In einer Entscheidung vom April 2023, hat der OGH jetzt eine Klausel mit einer zwölfmonatigen Mindestbindung für unzulässig erkannt, weil nach Ablauf der 12 Monate eine Kündigung erst wieder nach weiteren 6 Monaten vorgesehen war (5 Ob 169/22x, Randziffer 72). Die Klausel sei auch nicht mit jener im oben genannten Fall 5Ob205/13b vergleichbar, in dem eine ähnliche Klausel als zulässig erkannt wurde, weil dort eine besonders stark ausgeprägte Dienstleistungskomponente vorlag.

Service­pauschale un­zu­lässig

Außerdem entschied der OGH darin, dass Zusatzentgelte ohne konkret entstandene Kosten oder erbrachte Dienstleistungen auf Unternehmerseite unzulässig sind (Zum Artikel "Rechtswidrige Klauseln bei Clever fit").  

Das betrifft im entschiedenen Fall etwa

  • 19,90 Euro für die Verwaltung (verrechnet bei Vertragsabschluss),
  • die verrechnete Gebühr von 19,90 Euro für das Eintrittsmedium (Karte oder Chipband)
  • und die halbjährlich eingehobene Servicepauschale in Höhe von 19,90 Euro.

In einer weiteren Entscheidung des OGH (9Ob94/22x, Klausel 10 des Verfahrens) wurde festgestellt, dass auch Sonderentgelte, die zur vorzeitigen Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer berechtigen sollen, unzulässig sind. Die Klausel lautete: Bei einer Mindestvertragsbindung von mehr als 12 Monaten ist das Mitglied jedoch berechtigt, den Mitgliedsvertrag vor Ende der Mindestvertragsbindung gegen Zahlung eines pauschalen Entgelts von EUR 60,- inklusive Umsatzsteuer auch zum Ende des 12. Monats zu kündigen. […]

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