Liefer­verzug


Es kommt immer wieder vor, dass vereinbarte Leistungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht werden. Das Unternehmen befindet sich in Verzug.

Gründe für Liefer­verzug

  1. Die Ware wird nicht geliefert.
    Das Unternehmen haftet für die ordnungs­gemäße Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt.

  2. Die Ware wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt.
    Das Unternehmen trägt die Gefahr des Verlustes bis die/der Verbraucher:in (beziehungsweise eine empfangsberechtigte Person) die Lieferung entgegengenommen hat.

    AUSNAHME

    Wenn Kund:innen nicht die Standardversandmöglichkeit des Unternehmens wählen und ein anderes Transportunternehmen beauftragen, tragen sie selbst das Risiko für den Verlust der Lieferung.

  3. Die Ware kommt beschädigt bei an und wird nicht angenommen.
    Das Unternehmen trägt die Gefahr, wenn die Ware am Transportweg beschädigt wird.

    AUSNAHME

    Wenn Kund:innen nicht die Standardversandmöglichkeit des Unternehmens wählen und ein anderes Transportunternehmen beauftragen, tragen sie selbst das Risiko für den Verlust der Lieferung.


In diesen Fällen hat das Unternehmen nicht die vereinbarte Leistung erbracht und befindet sich daher in Verzug.

Welche Möglich­keit haben Ver­braucher?

  1. Konsument:innen können weiterhin die Erfüllung des Vertrages verlangen.

  2. Konsumenten/-innen können aus dem Vertrag aussteigen.
    Dazu setzen Sie eine angemessene Nachfrist und erklären - für den Fall, dass Sie die Leistung innerhalb dieser Frist wieder nicht erhalten - den Rücktritt. Verwenden Sie dazu folgende Musterbriefe:

    Musterbrief: Lieferverzug Teil 1 - Nachfristsetzung (0,1 MB)
    Musterbrief: Lieferverzug Teil 2 - Rücktritt (0,1 MB)


Wie lange eine „angemessene Nachfrist“ sein soll, ist gesetzlich nicht geregelt und hängt vom Einzelfall ab. Je aufwändiger die Leistung, desto länger die Nachfrist. Sie soll dem Unternehmen eine reale Chance zur Nachholung der Leistung geben. Oft wird eine Nachfrist von 2 Wochen reichen. Man sollte immer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachlesen, ob dort bereits festgelegt ist, wie lange die Nachfrist sein muss.

Aus Beweisgründen sollten die Nachfristsetzung und der Rücktritt wegen Verzug per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden. Kopie des Einschreibens, Einschreibezettel und Rückschein unbedingt aufheben.

Schaden­ersatz bei ver­späteter Lieferung?

Hat das Unternehmen den Verzug verschuldet, kann die/der  Konsument:in Schadenersatz verlangen. Ersetzt wird nur ein konkreter Schaden. Verlorene Freizeit oder Urlaubstage können nicht als konkreter Schaden geltend gemacht werden.

TIPP

Vereinbaren Sie schon bei Vertragsabschluss mit dem Unternehmer einen pauschalierten Schadenersatz für den Fall des Lieferverzugs (zum Beispiel „bei verspäteter Lieferung gilt: 5 Prozent Preisabzug je angefangener Woche“).

Was tun bei mangel­hafter Vertrags­erfüllung?

Hat die/der Konsument:in die Leistung bereits übernommen, können Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung geltend gemacht werden.

Was tun, wenn man die gelieferte Ware nicht behalten möchte?

Grundsätzlich gilt: Jede Vereinbarung – ob mündlich oder schriftlich abgeschlossen – muss eingehalten werden.

Ausnahmen bestehen aber bei „Haustürgeschäften“, sowie bei „Bestellungen im Fernabsatz“, also etwa per Internet, Telefon oder Bestellschein. Hier gibt es meist ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

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