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Diese sozialrechtlichen Werte gelten seit 1. Jänner 2026. Hier ein Überblick.
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe beträgt ab 1.1.2026: (nach Alter des Kindes)
pro Monat
ab Geburt
138,40 Euro
ab 3 Jahren
148,00 Euro
ab 10 Jahren
171,80 Euro
ab 19 Jahren
200,40 Euro
Zuschlag für erheblich behindertes Kind
189,20 Euro
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, wenn sie
pro Monat
für 2 Kinder gewährt wird, um
8,60 Euro
für 3 Kinder gewährt wird, um
21,10 Euro
für 4 Kinder gewährt wird, um
32,10 Euro
für 5 Kinder gewährt wird, um
38,90 Euro
für 6 Kinder gewährt wird, um
43,40 Euro
für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um
63,10 Euro
Ergänzt wird die Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag
pro Monat
pro Kind
70,90 Euro
Für jedes Kind, das im Jahr 2026 das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August 2026 um 121,40 Euro (Schulstartgeld).
Kinderbetreuungsgeld
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz:
Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto)
Gesamtbetrag bei ...
Bezug durch 1 Elternteil
15.016,10 Euro
Bezug durch beide Elternteile
18.759,84 Euro
Die von den Eltern gewählte Bezugsdauer bestimmt den gebührenden Tagessatz.
Tagesbetrag
abhängig von der gewählten Anspruchsdauer
zwischen 17,65 und 41,14 Euro
Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tage beziehen. Nehmen beide Elternteile KBG in Anspruch, erhöht sich die maximale Bezugsdauer für beide zusammen auf 456 bis 1.063 Tage. 20 Prozent der Bezugsdauer sind für jeden Elternteil reserviert und nicht übertragbar. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 426 Tagen Bezugsdauer ab Geburt (davon mindestens 61 Tage für den Partner/die Partnerin vorbehalten) in der Höhe von 80 Prozent des Wochengeldes beziehungsweise erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 80,12 Euro täglich.
Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen beziehungsweise das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich.
Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2026 (jährlich)
individueller Grenzbetrag
60 Prozent der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde
absoluter Grenzbetrag
18.000 Euro
8.600 Euro beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
täglich
Beihilfe
6,06 Euro
Die Beihilfe gebührt nur beim pauschalen KBG-Konto! Sie kann für die Dauer von maximal 365 Tage beansprucht werden. Das Einkommen des beziehenden Elternteils darf maximal 8.600 Euro betragen, des anderen Elternteils maximal 18.000 Euro jährlich.
Familienzeitbonus
Leistungen nach dem Familienzeitbonusgesetz:
täglich
monatlich
Familienzeitbonus
54,87 Euro
= rund 1.646,10 Euro
Der Vater oder zweite Elternteil kann während der Inanspruchnahme der Familienzeit (des sogenannten „Papamonats“) innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage bezogen werden. Die Erwerbstätigkeit muss voll unterbrochen werden, also es darf kein Nebenverdienst bestehen.
Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger innerhalb von 121 Kalendertagen ab der Geburt des Kindes. Der Antrag kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig beschäftigt ist, wer ...
pro Monat
bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr verdient als
551,10 Euro
Geringfügig Beschäftigte können sich um monatlich 83,49 Euro in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern.
Arbeitslosengeld
Betrag
Zeitraum
Arbeitslosengeld beträgt (Grundbetrag)
mindestens 55 Prozent des heranzuziehenden Netto-Einkommens
Tagsatz
Familienzuschlag für Angehörige
0,97 Euro
täglich
Selbstbehalte in der Krankenversicherung
Heilbehelfe (ausgenommen Brillen)
10 Prozent, aber mindestens
46,20 Euro
Brillen und Kontaktlinsen
10 Prozent, aber mindestens
138,60 Euro
E-Card Service-Entgelt
Service-Entgelt
26,85 Euro
Das Service-Entgelt für das Jahr 2027 wird im November 2026 eingehoben. Ab 2027 wird das Serviceentgelt auch für Pensionist:innen fällig. Vom Service-Entgelt befreit sind unter anderen:
geringfügig Beschäftigte
Präsenz- und Zivildiener
Beziehende einer Ausgleichszulage
Rezeptgebühr
pro Medikament
7,55 Euro
Von der Rezeptgebühr befreit sind unter anderen:
Beziehende einer Ausgleichszulage
Patient:innen mit anzeigepflichtiger Krankheit
Versicherte (auf Antrag):
mit monatlichen Netto-Einkünften ab 01.01.2026 bis:
bei überdurchschnittlichen Ausgaben aufgrund von Leiden und Gebrechen:
Alleinstehende
1.308,39 Euro
1.504,65 Euro
Ehepaare oder Lebensgefährten
2.064,12 Euro
2.373,74 Euro
Erhöhung pro Kind
201,88 Euro
201,88 Euro
Krankentransporte
Bei sogenannten Krankenbeförderungen – also Fahrten ohne Sanitäter*in, etwa mit einem Taxi oder Fahrtendienst – fällt ein Kostenanteil in Höhe der Rezeptgebühr von 7,55 Euro an. Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung notwendig ist, etwa bei einem Transport in einem Tragsessel oder liegend, ist ein der Selbstbehalt in der Höhe der doppelten Rezeptgebühr zu bezahlen. Das sind somit 15,10 Euro.
Verpflegungskostenbeiträge
Verpflegungskostenbeitrag im Krankenhaus
pro Tag
Versicherte ausgenommen: Rezeptgebührenbefreite, Sozialhilfebezieher:innen, Organspende, Geburt, etc.
maximal 25 Tage pro Kalenderjahr
15,60 Euro
Mitversicherte Angehörige (abhängig von der Größe des Krankenhauses (KH))
maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
große KH: 31,40 Euro
mittlere KH: 29,80 Euro
kleinere KH: 28,40 Euro
Begleitperson
5,10 Euro
Hinweis: Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von den Kostenbeiträgen befreit!
Verpflegungskostenbeitrag bei Kuraufenthalt und Rehabilitation
pro Tag
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.308,39 Euro
0,00 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.889,77 Euro
11,06 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 2.471,16 Euro
18,96 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über 2.471,16 Euro
26,87 Euro
Der Kostenbeitrag bei Maßnahmen der Rehabilitation ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt.
Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt ab 1. Jänner 2026:
Pflegegeld nach Pflegegeldstufen
monatlich
Stufe 1
206,20
Stufe 2
380,30
Stufe 3
592,60
Stufe 4
888,50
Stufe 5
1.206,90
Stufe 6
1.685,40
Stufe 7
2.214,80
Sozialversicherungsbeitrag
Die Höchstbeitragsgrundlage (bis zu diesem Betrag des Einkommens ist Sozialversicherung zu zahlen) beträgt:
monatlich
täglich
Höchstbeitragsgrundlage
6.930,00 Euro
231,00 Euro
Der Sozialversicherungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen (in Prozent):
Arbeitgeber/ Arbeitgeberin
Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin
insgesamt
Pensionsversicherung
12,55
10,25
22,80
Krankenversicherung
3,78
3,87
7,65
Arbeitslosenversicherung[1]
2,95
2,95
5,90
Unfallversicherung
1,10
0,00
1,10
IESG-Zuschlag
0,10
0,00
0,10
Familienlastenausgleichsfonds
3,90 bzw. 3,70
0,00
3,90 bzw. 3,70
Kommunalabgabe
3,00
0,00
3,00
Wohnbauförderung
0,50
0,50
1,00
AK-Umlage
0,00
0,50
0,50
[1]Grenzbeträge (= monatliche Beitragsgrundlage) zum Arbeitnehmer:innen-Anteil am AlV-Beitrag:
bis 2.225 Euro
0 Prozent
über 2.225,00 bis 2.427,00 Euro
1 Prozent
über 2.427,00 bis 2.630,00 Euro
2 Prozent
Hinweis: Bei Lehrverhältnissen gibt es eigene Grenzbeträge.
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