Sozial­rechtliche Werte

Diese sozialrechtlichen Werte gelten seit 1. Jänner 2024. Hier ein Überblick.

Familien­beihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt ab 1.1.2024: 
(nach Alter des Kindes)
pro Monat
ab Geburt 132,30 Euro
ab 3 Jahren 141,50 Euro
ab 10 Jahren 164,20 Euro
ab 19 Jahren 191,60 Euro
Zuschlag für erheblich behindertes Kind 180,90 Euro
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind,
wenn sie 
pro Monat 
für 2 Kinder gewährt wird, um 8,20 Euro
für 3 Kinder gewährt wird, um 20,20 Euro
für 4 Kinder gewährt wird, um 30,70 Euro
für 5 Kinder gewährt wird, um 37,20 Euro
für 6 Kinder gewährt wird, um 41,50 Euro
für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 60,30 Euro
Ergänzt wird die Familienbeihilfe
mit dem Kinderabsetzbetrag
pro Monat
pro Kind 67,80 Euro

Für jedes Kind, das im Jahr 2024 das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August 2024 um 116,10 Euro (Schulstartgeld). 

Kinder­betreuungs­geld

Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz:

Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto)

Gesamtbetrag bei ...
Bezug durch 1 Elternteil14.355,45 Euro
Bezug durch beide Elternteile17.934,48 Euro

Die von den Eltern gewählte Bezugsdauer bestimmt den gebührenden Tagessatz.

Tagesbetrag
abhängig von
der gewählten Anspruchsdauer
zwischen 16,87 und 39,33 Euro

Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tage beziehen. Nehmen beide Elternteile KBG in Anspruch, erhöht sich die maximale Bezugsdauer für beide zusammen auf 456 bis 1.063 Tage. 20 Prozent der Bezugsdauer sind für jeden Elternteil reserviert und nicht übertragbar. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 426 Tagen Bezugsdauer ab Geburt (davon mindestens 61 Tage für den Partner/die Partnerin vorbehalten) in der Höhe von 80 Prozent des Wochengeldes beziehungsweise erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 76,60 Euro täglich.

Zuverdienstgrenze 

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen beziehungsweise das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich.

Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 (jährlich)
individueller
Grenzbetrag
60 Prozent der Einkünfte
aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,
in welchem kein Kinderbetreuungs­geld bezogen wurde 
absoluter
Grenzbetrag
  • 18.000 Euro
  •   8.100 Euro beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

täglich
Beihilfe6,06 Euro

Die Beihilfe gebührt nur beim pauschalen KBG-Konto! Sie kann für die Dauer von maximal 365 Tage beansprucht werden. Das Einkommen des beziehenden Elternteils darf maximal 8.100 Euro betragen, des anderen Elternteils maximal 18.000 Euro jährlich.

Familien­zeit­bonus

Leistungen nach dem Familienzeitbonusgesetz:

täglich monatlich
Familienzeitbonus52,46 Euro= rund 1.574 Euro

Der Vater oder zweite Elternteil kann während der Inanspruchnahme der Familienzeit (des sogenannten „Papamonats“) innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage bezogen werden. Die Erwerbstätigkeit muss voll unterbrochen werden, also es darf kein Nebenverdienst bestehen.

Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger innerhalb von 121 Kalendertagen ab der Geburt des Kindes. Der Antrag kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden. 

Gering­fügige Beschäftigung

Geringfügig beschäftigt ist, wer ... pro Monat
bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr verdient als 518,44 Euro

Geringfügig Beschäftigte können sich um monatlich 73,20 Euro in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern. 

Arbeits­losen­geld

  Betrag Zeitraum
Arbeitslosengeld beträgt
(Grundbetrag)
mindestens 55 Prozent
des heranzuziehenden Netto-Einkommens 
Tagsatz
Familienzuschlag
für Angehörige
0,97 Euro täglich

Weiter­bildungs­geld

Während einer Bildungskarenz bekommt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice. Dieses entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern dieses höher ist als 14,53 Euro täglich. 

Selbst­behalte in der Kranken­versicherung

Heilbehelfe (ausgenommen Brillen)

10 Prozent, aber mindestens 40,40 Euro

Brillen und Kontaktlinsen

10 Prozent, aber mindestens 121,20 Euro

E-Card Service-Entgelt

 Service-Entgelt 13,80 Euro

Das Service-Entgelt für das Jahr 2025 wird im November 2024 eingehoben. 
Vom Service-Entgelt befreit sind unter anderen: 

  • geringfügig Beschäftigte
  • Pensionist:innen
  • Präsenz- und Zivildiener

Rezeptgebühr

pro Medikament 7,10 Euro

Von der Rezeptgebühr befreit sind unter anderen: 

  • Ausgleichszulagenbezieher:innen
  • Patient:innen mit anzeigepflichtiger Krankheit
  • Versicherte (auf Antrag):
  mit monatlichen
Netto-Einkünften ab 01.01.2024 bis:
bei überdurchschnittlichen Ausgaben aufgrund von
Leiden und Gebrechen:
  • Alleinstehende
1.217,96 Euro 1.400,65 Euro
  • Ehepaare oder Lebensgefährten
1.921,46 Euro 2.209,68 Euro
  • Erhöhung pro Kind
187,93 Euro 187,93 Euro

Die generelle Obergrenze bei den Rezeptgebühren beträgt 2 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens. 

Verpflegungskostenbeiträge

Verpflegungskostenbeitrag 
im Krankenhaus
pro Tag
Versicherte
ausgenommen: Rezeptgebührenbefreite, Sozialhilfebezieher:innen, Organspende, Geburt, etc.

maximal 25 Tage pro Kalenderjahr
14,85 Euro

Mitversicherte Angehörige
(abhängig von der Größe des Krankenhauses (KH))

maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

große KH: 28,80 Euro

mittlere KH: 27,30 Euro

kleinere KH: 26,00 Euro

Begleitperson 5,10 Euro

Hinweis: Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von den Kostenbeiträgen befreit!

Verpflegungskostenbeitrag
bei Kuraufenthalt und Rehabilitation
pro Tag
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.217,96 Euro 0,00 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.799,34 Euro 9,70 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 2.380,73 Euro 16,62 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über  2.380,73 Euro 23,56 Euro

Der Kostenbeitrag bei Maßnahmen der Rehabilitation ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt. 

Pflege­geld

Das Pflegegeld beträgt ab 1. Jänner 2024:

Pflegegeld
nach Pflegegeldstufen
monatlich
Stufe 1192,00
Stufe 2354,00
Stufe 3551,60
Stufe 4827,10
Stufe 51.123,50
Stufe 61.568,90
Stufe 72.061,80

Sozial­versicherungs­beitrag

Die Höchstbeitragsgrundlage (bis zu diesem Betrag des Einkommens ist Sozialversicherung zu zahlen) beträgt:

 monatlichtäglich
Höchstbeitragsgrundlage6.060,00 Euro202,00 Euro

Der Sozialversicherungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen (in Prozent):

  Arbeitgeber/
Arbeitgeberin
Arbeitnehmer/
Arbeitnehmerin
insgesamt
Pensionsversicherung  12,55 10,25 22,80
Krankenversicherung  3,78 3,87 7,65
Arbeitslosenversicherung[1] 2,95 2,95 5,90
Unfallversicherung 1,10 0,00 1,10
IESG-Zuschlag 0,10 0,00 0,10
Familienlastenausgleichsfonds[2] 3,90
bzw.
3,70
0,00 3,90
bzw.
3,70
Kommunalabgabe 3,00 0,00 3,00
Wohnbauförderung 0,50 0,50 1,00
AK-Umlage 0,00 0,50 0,50

[1] Grenzbeträge (= monatliche Beitragsgrundlage) zum Arbeitnehmer:innen-Anteil am AlV-Beitrag:

bis    1.951 Euro0 Prozent
über 1.951 bis 2.128 Euro1 Prozent
über 2.128 bis 2.306 Euro2 Prozent

Hinweis: Bei Lehrverhältnissen gibt es eigene Grenzbeträge.

[2] Die Absenkung des FLAF-Beitrages auf 3,7 Prozent kann bereits für 2024 unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

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