Kontaktloses Zahlen
Einfach die Bankomat- oder Kreditkarte hinhalten - und schon hat man bezahlt. Das neue System funktioniert bisher gut.
Für bargeldlose Zahlungen insbesondere auf Reisen oder im Internet ist die Kreditkarte bestens geeignet. Hohe Spesen fallen allerdings bei Bargeldbehebungen an.
Die meisten Kreditkarten enthalten auch einen Reiseschutz. Dieser ist jedoch abhängig von der gewählten Karte. Sowohl die Preise als auch die Leistungen unterscheiden sich stark. Vor der Auswahl der Karte ist es daher ratsam, sich die jeweiligen Reiseversicherungsbedingungen gut durchzulesen. Diese informieren über den Umfang der Versicherungsleistungen im Schadensfall, versicherte und ausgeschlossene Risiken, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, sowie über etwaige Selbstbehalte.
Zu beachten ist auch, dass die Nutzung der Karte (zum Beispiel Bezahlung der Reise) Voraussetzung für die etwaige Inanspruchnahme von Leistungen ist.
Ab 14. September 2019 gelten für Online-(Karten-)Zahlungen neue Sicherheitsstandards. Im Rahmen eines neuen Authentifizierungsverfahrens (starke Authentifizierung) wird geprüft, ob ein bestimmter Zahlungsauftrag tatsächlich vom/von der berechtigten Karten- beziehungsweise Kontoinhaber/-in veranlasst wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet die Bank beziehungsweise das Kreditkartenunternehmen, falls eine missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments ohne starke Authentifizierung erfolgt.
Dazu ist erforderlich, dass bei jeder Zahlung 2 Elemente der 3 folgenden Kategorien vorhanden sind:
Die Verwendung einer Karte mit Unterschrift und/oder die Angabe der Kreditkartennummer mit der 3-stelligen Prüfnummer auf der Rückseite reicht für eine starke Authentifizierung nicht aus.
Zusätzlich wird ab 14. September 2019 verlangt, dass jede Zahlung mit einem von der Bank oder dem Kreditinstitut speziell für den jeweiligen Betrag und den Empfänger/die Empfängerin generierten Code bestätigt werden muss.
Ihre Rechtsstellung als Zahler/-in hat sich durch das neue Zahlungsdienstegesetz bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen verbessert.
Bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments (zum Beispiel Kreditkarte) haften Sie nur, wenn Sie in der Lage waren, den Verlust, den Diebstahl oder die sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken. Haben Sie, Ihre Sorgfaltspflichten leicht fahrlässig verletzt, so haften Sie mit höchstens 50 Euro. Diese Haftungsgrenze gilt jedoch nicht, wenn der Zahler oder die Zahlerin in betrügerischer Absicht gehandelt, vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Sie haften grundsätzlich jedenfalls nur für Schäden, die bis zum Einlagen der Verlustanzeige entstanden sind.
Sie sind verpflichtet die Karte sorgsam zu verwahren und die personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN-Code, Zugangscode, Passwort, TAN) geheim zu halten.
Die Kartendaten sollen im Internet nur bei sicheren Verbindungen (zum Beispiel SSL, Vorhängeschloss, https) verwendet werden.
Bei Verlust oder Diebstahl müssen Sie die Karte sofort bei der Kreditkartenfirma telefonisch sperren lassen. Für die Sperre darf keine Gebühr verrechnet werden. Falls ein Schaden entstanden ist, sollten Sie bei der örtlichen Polizei eine Anzeige erstatten.
Kontrollieren Sie Ihre Kreditkartenabrechnung und reklamieren Sie unmittelbar mit eingeschriebenem Brief die für Sie unbekannten Abbuchungen. Wenn Sie keine Zustimmung zur Abbuchung erteilt haben, muss die Kreditkartenfirma diese bis zu 13 Monate rückwirkend korrigieren.
Keinesfalls auf E-Mail- ober Whats App-Nachrichten (insbesondere von unbekannten Sendern) reagieren, die eine Bekanntgabe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen verlangen. Dabei handelt es sich oft um sogenannte Phishing Attacken. Im Zweifelsfall sollte man sich auf der Homepage des angeblichen Absenders unter manueller Eingabe der Webadresse informieren beziehungsweise nachfragen.
Bei Kündigung der Kreditkarte sind Entgelte entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer abzurechnen. Im Voraus bezahlte Entgelte sind anteilig rückzuerstatten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Urteil gegen ein Kreditkartenunternehmen (OGH 25.04.2018, 9 Ob 11/18k) klargestellt, dass Kreditkartenunternehmen als Zahlungsdienstleister die Monatsabrechnung in Papierform dem Karteninhaber/der Karteninhaberin kostenlos übermitteln müssen, wenn im Kreditkartenvertrag zwischen Karteninhaber/-in und Kreditkartenunternehmen vereinbart wurde, dass das Unternehmen die Informationen in Papierform mitteilt.
Nach diesem Urteil muss die mit dem Karteninhaber/der Kreditkarteninhaberin im Kreditkartenvertrag vereinbarte Informationsart – entweder in Papierform oder auf dauerhaftem Datenträger – gratis sein. Hat sich der Karteninhaber/die Karteninhaberin für Papierform entschieden, so darf die Papierrechnung nichts kosten!
Ausdrücklich hat der OGH darauf hingewiesen, dass bisher ergangene OGH-Urteile (9 Ob 31/15x, 1 Ob 105/14v), bei denen die Prüfung nach anderen Kriterien erfolgte, dem aktuellen Urteil nicht entgegenstehen.
Wenden Sie sich an Ihr Kreditkartenunternehmen und fordern Sie das für die Papierrechnung verrechnete Entgelt zurück. Hier finden Sie dazu einen Musterbrief.
Musterbrief
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