Alleinverdiener- und Alleinerzieher-Absetzbetrag
Zu beantragen mit Formular L1 bei Arbeitnehmerveranlagung
Zu beantragen mit Formular E1 bei Einkommenssteuererklärung
Zu beantragen mit Formular E30 beim Arbeitgeber, wenn bereits laufend bei Lohnabrechnung berücksichtigt werden soll
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Unter folgenden Voraussetzungen steht Alleinverdienenden mit Kind ein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu:
- Der/Die Steuerpflichtige muss im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft (nicht getrennt) gelebt haben.
- Für mindestens 1 Kind wurde für mehr als 6 Monate im Veranlagungsjahr Familienbeihilfe bezogen.
- Der Partner/Die Partnerin darf im Veranlagungsjahr nicht mehr als 6.312 Euro verdient haben. => So berechnen Sie das Partnereinkommen
Wem steht der AVAB zu?
Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, steht der AVAB dem/der Höherverdienenden zu. Haben beide keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der AVAB dem haushaltsführenden Partner/der haushaltsführenden Partnerin zu.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Unter diesen Voraussetzungen steht Alleinstehenden mit Kind der Alleinerzieherabsetzbetrag zu:
- Sie sind alleinstehend (ledig, geschieden oder verwitwet) UND
- Sie haben mehr als 6 Monate im Kalenderjahr, für das Sie die Veranlagung durchführen, in keiner Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft gelebt UND
- Sie haben im Kalenderjahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe für das Kind erhalten.
Höhe des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages
Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Ihre Lohnsteuer verringert sich dabei einmalig im Jahr um folgende Beträge:
pro Jahr | |
---|---|
mit 1 Kind | 520 Euro |
mit 2 Kindern | 704 Euro |
mit 3 Kindern | 936 Euro |
für jedes weitere Kind eine Erhöhung um je | 232 Euro |
Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Mehr Infos finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes.
AK-Tipp
Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres bei der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, müssen Sie das entsprechende Feld in der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag ist ein Erhöhungsbetrag für Alleinverdiener/-innen und Alleinerzieher/-innen mit geringem Einkommen (unter der Steuergrenze), die weniger als 330 Tage im Jahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen haben.
Den Kindermehrbetrag kann man ausschließlich über die Arbeitnehmerveranlagung erhalten, indem man zusätzlich
Punkt 5.4. am Arbeitnehmerveranlagungsformular L1 ankreuzt.