Allein­verdiener- und Allein­erzieher-Absetz­betrag

Zu beantragen mit Formular L1 bei Arbeitnehmerveranlagung
Zu beantragen mit Formular E1 bei Einkommenssteuererklärung
Zu beantragen mit Formular E30 beim Arbeitgeber, wenn bereits laufend bei Lohnabrechnung berücksichtigt werden soll

Allein­verdiener­absetz­betrag (AVAB)

Unter folgenden Voraussetzungen steht Alleinverdienenden mit Kind ein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu:

  • Der/Die Steuerpflichtige muss im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft (nicht getrennt) gelebt haben.

  • Für mindestens 1 Kind wurde für mehr als 6 Monate im Veranlagungsjahr Familienbeihilfe bezogen.

  • Der Partner/Die Partnerin darf im Veranlagungsjahr nicht mehr als die jeweilige Zuverdienstgrenze verdient haben: 

    JahrZuverdienstgrenze
    20226.000 Euro
    20236.312 Euro
    20246.937 Euro
    => So berechnen Sie das Partnereinkommen 

Wem steht der AVAB zu?

Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, steht der AVAB dem/der Höherverdienenden zu. Haben beide keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der AVAB dem haushaltsführenden Partner/der haushaltsführenden Partnerin zu.

Allein­erzieher­absetz­betrag

Unter diesen Voraussetzungen steht Alleinstehenden mit Kind der Alleinerzieherabsetzbetrag zu:

  • Sie sind alleinstehend (ledig, geschieden oder verwitwet) UND

  • Sie haben mehr als 6 Monate im Kalenderjahr, für das Sie die Veranlagung durchführen, in keiner Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft gelebt UND

  • Sie haben im Kalenderjahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe für das Kind erhalten.

Höhe des Allein­verdiener- oder Allein­erzieher­absetz­betrages

Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Ihre Lohnsteuer verringert sich dabei einmalig im Jahr um folgende Beträge: 

2022 2023 2024
mit 1 Kind 494 Euro520 Euro 572 Euro
mit 2 Kindern 669 Euro704 Euro 774 Euro
mit 3 Kindern 889 Euro936 Euro 1.029 Euro
für jedes weitere Kind
eine Erhöhung um je
220 Euro 232 Euro 255 Euro

Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Allein­ver­diener- oder Alleinerzieher­absetzbetrag.

AK-Tipp

Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Allein­er­zieher­ab­setz­be­trag bereits während des Jahres bei der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, müssen Sie das ent­sprechende Feld in der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Ab­setz­betrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht! 

Kinder­mehr­betrag

Personen, die aufgrund niedrigen Einkommens den Familienbonus Plus nicht ausschöpfen können, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf den Kindermehrbetrag. 

Voraussetzungen für Alleinverdiener:innen und Alleinerzieherinnen

  1. Die Jahressteuer darf den jeweiligen Jahresbetrag pro Kind nicht übersteigen (siehe Tabelle unten) UND
  2. es müssen zumindest 30 Tage aktive Einkünfte erzielt worden sein oder 
    ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

Weiters steht der Kindermehrbetrag auch dem/der Familienbeihilfenbezieher:in zu, dessen/deren eigene Jahres-steuer den jeweiligen Jahresbetrag pro Kind nicht übersteigt, wenn auch die Jahressteuer des/der Partner:in den jeweiligen Jahresbetrag pro Kind nicht übersteigt.

JahrKindermehrbetrag
(Jahresbetrag pro Kind)
2019 bis 2021bis zu 250 Euro
2022 bis 2023bis zu 550 Euro
2024bis zu 700 Euro
Der Kindermehrbetrag ist bei der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen, indem man das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt.

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