„Dauer­rabatt“-Klausel der DONAU Ver­sicherung un­zu­lässig, ent­scheidet OGH

Da es bei der Arbeiterkammer Oberösterreich immer wieder Beschwerden von Konsumenten/-innen über die Laufzeitvorteilsklausel der DONAU Versicherung gab, beauftragte die Arbeiterkammer Oberösterreich den Verein für Konsumenteninformation mit einer Unterlassungsklage. 

Alle 3 Instanzen bis zum Obersten Gereichtshof (OGH) gaben den Konsumentenschützern/-innen Recht und beurteilten die Klausel als unzulässig.

Urteil des OGH vom 23.11.2022, 7 Ob 154/22f (0,2 MB)
 

Klausel R10 - Lauf­zeit­vorteil

Die gegenständliche Klausel „R10 – Laufzeitvorteil“ sieht bei Verträgen mit einer Laufzeit von 10 Jahren vor, dass die Versicherungsnehmer/-innen, wenn sie den Vertrag innerhalb von 9 Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung vorzeitig auflösen, eine „Nachschussprämie“ zu leisten haben: im ersten Jahr 90 Prozent der aktuellen Jahresprämie, im zweiten Jahr 80 Prozent, im dritten Jahr 70 Prozent, im vierten Jahr 60 Prozent und so weiter, bis demnach im neunten Jahr 10 Prozent jeweils der dann aktuellen Jahresprämie beträgt.

Klausel gröblich benach­teiligend

Zunächst stellt der OGH klar, dass auch die Laufzeitvorteilsklausel der DONAU Versicherung mit den üblichen Dauerrabattklauseln vergleichbar ist, sodass die zu Dauerrabattklauseln ergangene Judikatur auf diese übertragbar ist. 
 
Bei Dauerrabattklauseln ist es aber nicht zulässig, den für die lange Laufzeit eingeräumten Vorteil auch in Fällen zurückzufordern, in denen die Versicherungsnehmer/-innen den Vertrag wegen eines vom Versicherer gesetzten wichtigen Grundes vorzeitig aufkündigen (etwa weil die Versicherung nach einem Versicherungsfall eine berechtigte Leistung verweigert oder unzumutbar lange verzögert hat). 

Genau dies sieht die Klausel bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung aber vor, da darin der Fall der Kündigung aus wichtigem Grund nicht von der Verrechnung der Nachschussprämie ausgenommen wird. Schon aus diesem Grund ist die Klausel für Konsumenten/-innen gröblich benachteiligend. 

Weitere Gründe, aus denen schon das Gericht 2. Instanz  die Klausel zusätzlich für unzulässig erachtete (Klausel sei zu unbestimmt, weil die Höhe des eingeräumten Prämiennachlasses darin nicht ersichtlich ist; Klausel sei auch deshalb gröblich benachteiligend, weil die Nachschussprämie bei Vertragsverlängerungen immer wieder bei 90 Prozent der aktuellen Jahresprämie beginnt), musste der OGH daher nicht mehr erörtern. 

Urteil des OLG Wien vom 15.06.2022, 1 R 15/22s (0,3 MB)

Fordern Sie Nach­schuss­prämien zurück

Die DONAU Versicherung darf die Klausel oder eine sinngleiche Klausel aufgrund der OGH-Entscheidung nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen auch nicht mehr darauf berufen. Der Versicherung wurde diesbezüglich vom Gericht eine Leistungsfrist (Frist zur Umsetzung des Urteils) von 4 Monaten (bis 29. April 2023) eingeräumt. 

Da die Klausel damit ersatzlos wegfällt, können alle betroffene Konsumenten/-innen die bezahlten Dauerrabattrückforderungen zurückfordern.
Musterbrief: Rückforderung Dauerrabatt DONAU-Versicherung (0,1 MB)

Sollte die DONAU Versicherung nicht zur Rückzahlung bereit sein, unterstützen die Versicherungsexperten/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich Sie gerne!    

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