Laufzeit­nachlass-Klausel: Wiener Städtische Versicherung lenkt nach AK-Mahnung ein. Kunden können Nachtragsprämie zurückfordern!

Die Laufzeitnachlass-Klausel sieht bei vorzeitiger Beendigung einer Versicherung die Zahlung einer Nachtragsprämie vor. Die Arbeiterkammer beurteilte die Vertragsklausel aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu „Dauerrabattklauseln“ als unzulässig und mahnte die Klausel ab. Die Versicherung gab eine Unterlassungserklärung ab. Betroffene Konsumenten/-innen können bezahlte Nachtragsprämien jetzt zurückfordern.

Nachtragsprämie jahrelanges Ärgernis 

„Dauerrabattklauseln“ von Versicherungen beschäftigen die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich seit vielen Jahren. So auch die als Laufzeitnachlass-Klausel bezeichnete „Dauerrabattklausel“ der Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group.

Einer Konsumentin aus Leonding wurden zum Beispiel 650 Euro nachverrechnet, als sie ihre seit mehr als 20 Jahren bestehende Eigenheimversicherung im Juni 2022 aufkündigte. 

Klausel LZ1 - Laufzeitnachlass

Diese Klausel sieht bei Verträgen mit einer Laufzeit von 10 Jahren vor, dass Versicherungsnehmer/-innen, wenn sie den Vertrag innerhalb von 9 Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung vorzeitig auflösen, den eingeräumten Laufzeitnachlass durch Zahlung einer Nachtragsprämie zurückzahlen müssen. 

Diese beträgt in den ersten beiden Jahren 80 Prozent der aktuellen Jahresprämie und sinkt mit Vollendung des zweiten Jahres jährlich um 10 Prozent, sodass sie beispielsweise nach 2 Jahren 70 Prozent und nach 3 Jahren 60 Prozent einer Jahresprämie beträgt.

Klausel zu unbestimmt, unfair, unklar

Nach Ansicht der Experten/-innen der Arbeiterkammer OÖ ist die Klausel aus mehreren Gründen unzulässig.

  • Sie ist zu unbestimmt, weil der eingeräumte Laufzeitnachlass der Höhe nach darin gar nicht genannt wird. 

  • Sie ist unfair, weil die Nachtragsprämien bei Vertragsverlängerungen immer wieder bei 80 Prozent der aktuellen Jahresprämie neu zu laufen beginnen und selbst dann anfallen, wenn Versicherungsnehmer/-innen den Vertrag aus wichtigem Grund aufkündigen (etwa weil die Versicherung nach einem Versicherungsfall eine berechtigte Leistung verweigert oder unzumutbar lange verzögert hat).

  • Sie ist unklar, weil sich die Rückforderung an der bei Vertragsbeendigung aktuellen Prämie orientiert, die Versicherungsnehmer/-innen bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt ist.

Bezahlte Nachtrags­prämien zurückfordern! 

Die Wiener Städtische Versicherung darf die Klausel LZ1 – Laufzeitnachlass oder eine sinngleiche Klausel nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen auch nicht mehr darauf berufen.

Da die Klausel ersatzlos wegfällt, können betroffene Konsumenten/-innen bezahlte Nachtragsprämien zurückfordern.

Die Konsumentenschützer der Arbeiter­kammer OÖ empfehlen allen Betroffenen dies schriftlich zu tun. Dafür können Sie diesen Musterbrief verwenden.   

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