02.05.2022

Partner­vermittlung Jet Set ver­urteilt - Konsument wurde ge­täuscht

Die Partnersuche ist so schon schwer genug und in Zeiten der Pandemie noch schwieriger. Kein Wunder, dass Partnervermittlungen boomen. Die Partneragentur Jet Set hat sich aufs „offline Geschäft“ spezialisiert und dabei die Aufmerksamkeit des AK-Konsumentenschutzes auf sich gezogen.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich führte einen Musterprozess und das Bezirksgericht Freistadt bestätigte die Rechtsansicht der Konsumentenschützer/-innen: Die Firma Jet Set muss das Honorar von 2.500 Euro an den betroffenen Konsumenten zurückzahlen.

2.500 Euro für Kontakt­daten

Markus H. stach in einer Regionalzeitung die Partneranzeige von „Michaela“ ins Auge. Angeblich teilt sie seine Liebe zur Landwirtschaft. Als er bei der dort genannten Partnervermittlung Jet Set anrief, wurde rasch ein Termin bei ihm zuhause vereinbart.

Die Inhaberin des Instituts, Karin Löppen, kam persönlich und bestärkte ihn in seiner Hoffnung. Die Angaben der beiden Suchenden würden gut zusammenpassen. Um die Kontaktdaten zu erhalten, schloss der Konsument einen Partnervermittlungsvertrag für sechs Monate um 2.500 Euro ab.

Partner­anzeige stimmte nicht

Als er „Michaela“ anrief, meldete sich die Mutter einer anderen Dame. Im Gespräch stellte sich heraus, dass einige Angaben nicht mit der Realität übereinstimmten. Die Liebe zur Landwirtschaft beispiels­weise, teile die Tochter so gar nicht.

Markus H. war enttäuscht und fühlte sich durch diese Vorgehensweise von Jet Set in seinem Vertrauen erschüttert. Er machte daher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch und erklärte innerhalb von 14 Tagen per Einschreiben seinen Rücktritt. Dieser Brief und zahlreiche weitere Nachrichten blieben allerdings unbeantwortet, ebenso wenig wurde ihm sein Geld rückerstattet.

Muster­prozess er­öffnet

Markus H. wandte sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. Da keine außergerichtliche Lösung erreicht werden konnte, musste ein Musterverfahren gegen die Firma Jet Set geführt werden. Denn solche und ähnliche Erzählungen von Betroffenen bei der Partnersuche über Vermittlungsagenturen wurden bereits öfters an die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich herangetragen.

Neben den Enttäuschungen erlitten die Betroffenen meist hohe finanzielle Schäden. Herr H. hatte alles richtig gemacht und der Fall war gut dokumentiert. Daher war es den Konsumentenschützern/-innen möglich, den Fall gerichtlich klären zu lassen.

Partner­vermittlung muss Geld rück­er­statten

Das Gericht gab den Experten/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich auf voller Linie Recht. Zum einen war der Rücktritt gerechtfertigt, zum anderen wurde der Konsument durch die „sehr geschönte Darstellung“ in einen Irrtum geführt. Jet Set wurde daher zur Rückerstattung in voller Höhe verurteilt. Das Urteil vom Bezirksgericht Freistadt ist rechtskräftig.

Klagsvertreter: Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwalt in Linz

Wider­rufs­recht nach Vertrags­abschluss

Wenn Sie online oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, steht Ihnen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Wenn Sie davon Gebrauch machen, sollten Sie den Rücktritt zu Beweis­zwecken mit eingeschriebenem Brief und Rückschein geltend machen.

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