Versicherung kündigen

Je nach Versicherung gibt es sehr unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten. Einige räumt Ihnen bereits das Gesetz ein, andere sind im Versicherungsvertrag geregelt. Wir möchten Ihnen über die in der Praxis wichtigsten Kündigungsrechte einen kurzen Überblick geben. 

Kündigung eines Versicherungsvertrages

Langfristige Verträge

Verträge mit einer befristeten Laufzeit von mehr als 3 Jahren (zum Beispiel 10-Jahresvertrag) können Konsumenten/-innen bereits zum Ablauf des 3. Jahres und dann jährlich kündigen. Die Kündigung sollte aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief und Rückschein erfolgen und muss spätestens 1 Monat vor Ablauf des 3. beziehungsweise eines folgenden Versicherungsjahres beim Versicherer einlangen.

Achtung!
Bei langfristigen Verträgen räumen viele Versicherer ihren Kunden/-innen einen Rabatt von zumeist 20 Prozent der Prämienzahlung ein (Dauerrabatt/Laufzeitbonus). Die Versicherungsverträge sehen in diesen Fällen vor, dass zumindest ein Teil des Dauerrabatts bei einer vorzeitigen Kündigung an die Versicherung zurückbezahlt werden muss. Das ist grundsätzlich zulässig.

Dauerrabattklauseln können aber aus verschiedenen Gründen gesetzwidrig sein. Dies ist laut einer Entscheidung des OGH dann der Fall, wenn im Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit eine Dauerrabattnachzahlung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorgesehen wird, sodass der von der Versicherung rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt. Gleiches gilt auch für gestaffelte Klauseln, die nur einen Sprung (meist nach 5 Jahren) vorsehen. Auch diese sind unzulässig. Zulässig sind Klauseln, bei denen der Rückforderungsbetrag zum Beispiel jährlich sinkt. Als unzulässig beurteilte der OGH zuletzt eine Klausel, bei der die Rückforderung in den ersten beiden Jahren höher war als der Rabatt, den man erhalten hat.

TIPP

Versicherungswechsel: Manche Versicherer sind bei Abschluss eines Vertrages bereit, den Dauerrabatt der gekündigten Versicherung zu übernehmen. Wenn Sie daher eine Versicherung vorzeitig kündigen wollen, um zu einem anderen Versicherer zu wechseln, sollten Sie vorab klären, ob der Versicherer, zu dem Sie wechseln wollen, den Dauerrabatt der alten Versicherung übernimmt.

Zeitablauf (Ablaufkündigung)

Wurde der Versicherungsvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen (etwa auf 10 Jahre), endet er automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Allerdings kann es in folgenden Fällen zu einer Verlängerung des Vertrages kommen:

  • bei der Kfz-Haftpflichtversicherung:
    wenn Sie nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf schriftlich kündigen verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr (Ablaufkündigung ist jährlich möglich) 

  • bei den übrigen Versicherungen:
    wenn sich im Vertrag eine Verlängerungsklausel befindet, die eine Verlängerung des Vertrages für den Fall vorsieht, dass Sie nicht rechtzeitig vor Ablauf kündigen (zum Beispiel 1 oder 3 Monate vorher). Möchten Sie keine Vertragsverlängerung, ist es daher ratsam, unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ablauf zu kündigen. 
    Haben Sie die Kündigungsfrist versäumt, bietet Ihnen das Konsumentenschutzgesetz Hilfe. Denn die Versicherung muss Sie rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert darauf hinweisen, dass sich der Vertrag im Falle nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert. Unterbleibt dieser Hinweis (dies ist in der Praxis sehr oft der Fall) endet der Vertrag automatisch zum ursprünglichen Vertragsende ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 6 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz). Darauf können Sie sich berufen.

Weitere Kündigungsrechte

Bitte beachten Sie weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte, die Sie Ihren Polizzen beziehungsweise Versicherungsbedingungen entnehmen können.

Weitere Infos zu den Kündigungsrechten der einzelnen Versicherungssparten finden Sie auch auf unserer Homepage bei diesen Artikeln:

Kündigung muss rechtzeitig bei Versicherung einlangen

Zur Wahrung der Kündigungsfrist muss die Kündigung rechtzeitig beim Versicherer einlangen (Das Absenden des Kündigungsschreibens am letzten Tag der Kündigungsfrist reicht daher nicht aus).

Beispiel: Ist die Kündigung zum 01.01.2017 unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat möglich, so muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30.11.2016 bei der Versicherung einlangen.

HINWEIS

Wegen möglicher Verzögerungen der Briefsendung durch Wochenenden und Feiertage empfiehlt es sich, mit dem Abschicken des Kündigungsbriefes nicht bis zur letzten Minute zu warten. 

Ist die Einhaltung der Frist brieflich nicht mehr möglich oder knapp, empfehlen wir, das Kündigungsschreiben vorab zusätzlich per E-Mail oder Fax an die Versicherung zu senden.

Das Kündigungsschreiben

Das muss im Kündigungsschreiben stehen:

  • Name und Adresse des Versicherungsunternehmens

  • Name und Adresse des Versicherten/der Versicherten

  • Polizzennummer

  • Welche Versicherung gekündigt werden soll, wenn unter einer Polizzennummer mehrere Versicherungssparten angeführt sind (sogenannte Bündelversicherungen, z.B. Haushalts- und Rechtsschutzversicherung in einer Polizze)

  • Zeitpunkt der Kündigung
    (Wissen Sie diesen nicht, verwenden Sie den Zusatz "zum nächstmöglichen Zeitpunkt")

  • die Ergänzung "mit dem Ersuchen um Kündigungsbestätigung oder Stornopolizze", damit Sie wissen, dass Ihre Kündigung vom Versicherungsunternehmen bearbeitet und akzeptiert wurde.

Kündigung mit eingeschriebenem Brief schicken

Schicken Sie die Kündigung aus Beweisgründen unbedingt mit eingeschriebenem Brief und Rückschein (Kopie des Schreibens, Einschreibezettel und Rückschein aufbewahren).

Elektronische Kommunikation

Versicherer und Versicherungsnehmer/-in können - ausdrücklich und gesondert sowie jederzeit widerruflich - vereinbaren, dass Vertragsunterlagen, Erklärungen und andere Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden können (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder über eine Website). Die elektronische Kommunikation birgt aber auch Gefahren. So könnte man beispielsweise Fristen versäumen, wenn man seine E-Mails nicht regelmäßig kontrolliert. Außerdem könnte eine wichtige Information der Versicherung neben unzähligen Werbemails leicht untergehen.

Wird die elektronische Kommunikation vereinbart, kann auch die Polizze elektronisch übermittelt werden. Eine Ausnahme gibt es allerdings in der Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherung. Dort muss die Polizze zusätzlich auf Papier übermittelt werden. Hat der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin die Polizze oder sonstige Erklärungen nur elektronisch erhalten, kann er/sie jederzeit - und einmalig kostenfrei - deren Ausfolgung auf Papier verlangen.

„Geschriebene Form“ und "Schriftlichkeit"

Für viele Erklärungen reicht die „geschriebene Form“ aus. Diese verlangt keine Unterschrift. Es reicht, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht. Nur mehr in jenen Fällen, in denen das Gesetz ausnahmsweise Schriftlichkeit anordnet oder in denen Schriftlichkeit wirksam vereinbart wurde, ist eine Unterschrift erforderlich.

Hält der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin in diesen Fällen die Schriftform nicht ein, hat ihn/sie die Versicherung unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin kann die Erklärung dann binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend verbessern.

Unterlässt die Versicherung den Verbesserungshinweis, kann sie sich auf die Unwirksamkeit einer formwidrig abgegeben Erklärung nicht berufen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, wichtige Erklärungen (etwa Rücktritt oder Kündigung) eingeschrieben und mit Rückschein zu versenden.

Kontakt

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