19.09.2024

AK Wels sicherte schwangerer Büro­angestellten Arbeits­platz und Anspruch auf Kinder­betreuungs­geld

Wer schwanger ist und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. Denn der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Doch was passiert, wenn man erst nach der Kündigung erfährt, dass man zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen ist? Die AK Wels konnte einer Frau in dieser Situation erfolgreich helfen und ihren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sichern.

8 Jahre lang arbeitete eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Wels im Bürodienst, ehe sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Weitere 3 Wochen später erfuhr sie durch eine ärztliche Behandlung im Klinikum Wels-Grieskirchen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen war. Durch die Behandlung an einem Feiertag und organisatorisch bedingte Verzögerungen im Krankenhaus konnte sie erst 5 Tage später die ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft dem Arbeitgeber übermitteln.

Dieser meinte allerdings nur lapidar, dass sie Pech gehabt und ihre Bestätigung zu spät geschickt habe. Die Betroffene wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer Wels. Erst deren Intervention brachte den Betriebsinhaber zum Einlenken. Die Büroangestellte hat nun wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis und kann somit auch das ihr zustehende Kinderbetreuungsgeld beziehen.

„Damit der Kündigungsschutz und die besonderen Schutzvorschriften wirken, muss man den Arbeitgeber so rasch wie möglich über eine Schwangerschaft in Kenntnis setzen“, empfiehlt AK-Präsident Andreas Stangl.

Damit der Kündigungs­schutz und die besonderen Schutz­vor­schriften wirken, muss man den Arbeit­geber so rasch wie möglich über eine Schwanger­schaft in Kenntnis setzen.

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