AK Braunau musste bis zum Obersten Gerichtshof ziehen, um für eine Arbeiterin ein höheres Rehabilitationsgeld zu erkämpfen
Weil sie aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte, wurde einer Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Braunau das Rehabilitationsgeld zuerkannt. Allerdings war dieses zu gering bemessen. Die Frau hatte zuletzt 2 Jobs, für die Berechnung des Reha-Geldes wurde jedoch von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nur einer herangezogen. Die AK klagte gegen den Bescheid, der Fall ging sogar bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Letztlich erkämpfte die AK ein höheres Reha-Geld für die Arbeiterin.
Reha-Geld zu gering bemessen
Im Dezember 2018 wurde einer damals 53-jährigen Arbeiterin das Rehabilitationsgeld zuerkannt. Das Gutachten des PVA-Arztes kam nämlich zu dem Schluss, dass die Frau vorübergehend nicht arbeitsfähig sei. Da die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Krankenstand war, wurde als Grundlage für die Berechnung des Reha-Geldes die zuletzt bezogene Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis herangezogen. Das Problem dabei: Die Frau hatte vor ihrer Erkrankung 2 Teilzeit-Arbeitsverhältnisse – bei einem davon war die Entgeltfortzahlung bereits ausgelaufen. Damit war für die ÖGK klar, dass nur die zuletzt bezogene Entgeltfortzahlung für die Bemessung des Reha-Geldes relevant war.
Alle Jobs müssen berücksichtigt werden
AK-Bezirksstellenleiter Mag. Stefan Wimmer sah dies anders: „Der Anspruch auf das Reha-Geld kann nicht vom vorherigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung abhängig sein, weil sich dieser ja vom Beginn des jeweiligen Arbeitsverhältnisses bemisst. Vielmehr muss sich, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse vorliegen, der Anspruch an allen zuletzt aufrechten Arbeitsverhältnissen orientieren und bemessen.“ Auf Basis dieser Rechtsmeinung reichte die AK beim Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen den Bescheid ein. Zunächst ohne Erfolg. Doch die AK ließ nicht locker und ging in Berufung.
OGH gab AK recht
Der Fall ging zum Oberlandesgericht Linz (OLG). Dort wurde der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die ÖGK rief daraufhin den OGH an und brachte das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Entscheid des OLG ein. Aber auch der OGH schloss sich der Rechtsmeinung der Arbeiterkammer OÖ an und gab dem Rekurs nicht Folge. Somit war wieder das Arbeits- und Sozialgericht in Ried am Zug: Dieses entschied im Sinne des OGH-Beschlusses, dass der Frau tatsächlich ein höheres Reha-Geld auf Basis beider Beschäftigungsverhältnisse zustand. Die ÖGK war gezwungen, einen neuen Bescheid auszustellen.
Hartnäckigkeit lohnt sich
„Immer wieder kommt es vor, dass wir für unsere Mitglieder vor Gericht gehen müssen, weil ihre Ansprüche nicht voll anerkannt werden. Dafür braucht es – wie auch in diesem Fall – manchmal sehr viel Geschick und Hartnäckigkeit“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer und fügt hinzu: „Durch die erstmalige Oberstgerichtliche Entscheidung haben wir in dieser Sache rechtliche Pionierarbeit geleistet. Damit sollten ähnlich gelagerte Fälle künftig im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entschieden werden.“
Foto zum Download
Kontakt
Kontakt
Arbeiterkammer BraunauSalzburger Straße 29
5280 Braunau
TEL: +43 50 6906 4111
FAX: +43 50 6906 4199
E-MAIL: braunau@akooe.at