29.08.2024

Nacht­zu­schläge nicht be­zahlt: AK Linz-Land ging zur Klärung der Rechts­lage bis zum Obersten Gerichts­hof – und ge­wann

Eine Linienbusfahrerin aus dem Bezirk Linz-Land war regelmäßig dieselbe Route gefahren. Dienstbeginn war dann immer um 4:42 Uhr. Für Tätigkeiten vor 5 Uhr morgens standen ihr Nachtzuschläge zu, diese hat sie aber nie ausbezahlt bekommen. Darum wandte sie sich an die AK-Bezirksstelle. Diese forderte die offenen Ansprüche beim Busunternehmen ein. Letztlich musste die AK sogar durch alle gerichtlichen Instanzen gehen, um ihrem Mitglied zu einer Nachzahlung zu verhelfen.

Nacht­zu­schläge nie aus­be­zahlt

Laut Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe müssen Arbeitsstunden vor 5 Uhr mit einem Nachtzuschlag von 100 Prozent bezahlt werden. Bei der Busfahrerin aus dem Bezirk Linz-Land war regelmäßig um 4:42 Uhr Dienstbeginn. Für die 18 Minuten bis 5 Uhr standen ihr daher die kollektivvertraglich festgelegten Nachtzuschläge zu. Ausbezahlt bekam sie diese aber nie. Darum kam sie in die AK-Bezirksstelle Linz-Land zur Beratung.

Offene An­sprüche ein­ge­fordert

Die AK forderte die offenen Ansprüche beim Arbeitgeber ein – vorerst erfolglos. Denn das Unternehmen verwies auf eine andere Bestimmung im Kollektivvertrag. Dieser definiert zwar, dass „Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr […] mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen“ sind. In einer anderen Passage des Kollektivvertrages steht aber: „Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet.“ Auf diese Formulierung berief sich der Arbeitgeber und sah sich damit im Recht.

Zug durch die Instanzen

Um die Rechtslage zu klären, reichte die AK daher Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Dieses schloss sich der Rechtsmeinung der AK an. Aber die Gegenseite ging in Berufung. Damit wurde der Fall in die nächste Instanz verlagert – das Oberlandesgericht Linz musste entscheiden. Und auch hier bekam die AK Recht. Das hinderte das Unternehmen beziehungsweise dessen juristischen Beistand nicht, nochmals gegen das Urteil zu berufen. Somit ging der Fall zum Obersten Gerichtshof. Und auch dort wurde geurteilt, dass der Busfahrerin die Nachtzuschläge zustehen. Sie bekam in höchster Instanz etwas mehr als 500 Euro brutto zugesprochen.

Urteil schafft Klar­heit

„Für mich ist dieser Fall aus 2 Gründen ein großer Erfolg: Zum einen, weil wir wieder einmal bewiesen haben, dass wir auch wegen kleinerer Beträge vor Gericht gehen und dort bis zur letzten Instanz für unsere Mitglieder kämpfen. Und zum anderen, weil dieses Urteil auch für andere betroffene Beschäftigte Klarheit schafft“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

Für mich ist dieser Fall ein großer Er­folg, weil dieses Ur­teil auch für andere betroffene Beschäftigte Klar­heit schafft.

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