12.09.2024

Zu kurze Kündigungs­frist: AK Ried er­kämpfte Ent­schädigung und Ab­findung für nicht ver­brauchten Urlaub

Auch kündigen will gelernt sein. Denn es gibt Regeln und Fristen, an die sich Unternehmen halten müssen, wenn sie Beschäftigte loswerden wollen. Tun sie das nicht, müssen sie mit Post von der AK rechnen. So erging es beispiels­weise einem Rast­stätten­betreiber, der einen Mitarbeiter kündigte, ohne die arbeits­rechtlichen Kündigungs­bestimmungen einzuhalten. Mit Hilfe der AK bekam der Arbeit­nehmer mehr als 6.000 Euro nach­bezahlt.

Mit sofortiger Wirkung frei­ge­stellt

Der Arbeit­nehmer war fast 5 Jahre als Shop­leiter in einem Autobahn-Rast­stätten­betrieb beschäftigt. Weil ihn der Chef loswerden wollte, kündigte dieser das Arbeits­verhältnis mit einer Kündigungs­frist von 14 Tagen auf. Dabei missachtete er die für das Hotel- und Gast­gewerbe fest­geschriebene Kündigungs­frist. Zudem stellte der Arbeit­geber den gekündigten Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung vom Dienst frei und verlangte von ihm, dass er seinen offenen Urlaub während der Kündigungs­frist aufbrauchen sollte. 

Kündigungs­frist falsch be­rechnet

Eine AK-Rechtsexpertin wies den Arbeit­geber darauf hin, dass die Kündigungs­frist falsch berechnet wurde. Die tatsächliche Kündigungs­frist beträgt 2 Monate, zudem hätte er das Arbeits­verhältnis nur zum 15. oder zum Letzten des Kalender­monats beenden können. Dem Arbeitnehmer empfahl die Rechts­expertin, sich gegen den angeordneten Urlaubs­verbrauch auszu­sprechen, falls er nicht ohnehin Urlaub machen wollte. 

Mehr als 6.000 Euro nach­ge­fordert

Die AK forderte beim Arbeit­geber offenes Gehalt, Sonderzahlungen, Urlaubs­ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub und eine Kündigungs­entschädigung für die fristwidrige Kündigung ein. Nach der Intervention zahlte der Arbeit­geber vermeintlich anstandslos die offenen Ansprüche nach. Allerdings stellte sich bei der Überprüfung der Zahlung heraus, dass die offenen Urlaubs­tage nicht bezahlt wurden. Daher musste die AK nochmals intervenieren, um auch den Rest der Nach­zahlung einzufordern. In Summe bekam das AK-Mitglied mehr als 6.000 Euro nach­bezahlt.

Rechts­beratung in An­spruch nehmen!

„Der Erfolg der Arbeiter­kammer für den Beschäftigten ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechts­beratung in der AK in Anspruch zu nehmen“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Ob per Mail, telefonisch oder mit Termin­vereinbarung direkt im Bezirk, besser einmal zu oft nach­gefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten.

Der Erfolg der Arbeiterkammer für den Beschäftigten ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechtsberatung in der AK in Anspruch zu nehmen.

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