17.07.2025

Arbeiter ge­kündigt, nach­dem er Papa­monat ge­meldet hatte: AK Kirchdorf er­stritt für ihn fast 20.000 Euro

Ein paar Tage nachdem er seinem Chef mitgeteilt hatte, den Papamonat in Anspruch zu nehmen, wurde ein Arbeiter aus dem Bezirk Kirchdorf gekündigt. Das war rechtswidrig, weil es ab der Vorankündigung des Papamonats einen Kündigungs- und Entlassungsschutz gibt. Die AK machte die Firma auf die Rechtslage aufmerksam und forderte offene Ansprüche sowie eine Kündigungsentschädigung ein.

Mit sofortiger Wirkung vom Dienst frei­gestellt

Der Arbeiter war etwas mehr als 2 Monate in dem Betrieb beschäftigt, als ihm die Kündigung zugestellt wurde. Er sei mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt, so das Schreiben. Ein paar Tage zuvor hatte er seinem Chef angekündigt, dass er mit dem Tag der Geburt seines Kindes den Papamonat in Anspruch nehmen werde. In diesem Fall genießen Arbeitnehmer einen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der mit der Vorankündigung beziehungsweise 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und 4 Wochen nach dem Ende der Freistellung endet. Somit war die Kündigung rechtswidrig. Da der Mann aufgrund der Vorkommnisse nicht mehr in dieser Firma arbeiten wollte, forderte die AK eine Kündigungsentschädigung ein.

Ein­seitig Urlaub und Zeit­aus­gleich ab­ge­zogen

Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen war ersichtlich, dass dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist einseitig Urlaub und Zeitausgleich abgezogen wurden. Sowohl Urlaub als auch Zeitausgleich setzen aber eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in voraus. Daher war auch dieses Vorgehen rechtswidrig. Die AK Kirchdorf forderte daher von der Firma eine Urlaubsersatzleistung sowie die korrigierte Abrechnung der zu Unrecht abgezogenen Überstunden sowie eine Kündigungsentschädigung für die rechtswidrig erfolgte Kündigung ein. Das Unternehmen zeigte sich einsichtig und zahlte dem Mann rund 20.000 Euro nach.

Nicht auf An­sprüche und Rechte ver­zichten

„Der Erfolg der Arbeiterkammer für den Arbeiter ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechtsberatung in der AK in Anspruch zu nehmen“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. „Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, können Sie sich jederzeit an die Arbeiterkammer wenden“, ergänzt Präsident Stangl. Ob per Mail, telefonisch oder mit Terminvereinbarung direkt im Bezirk, besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten.

Der Erfolg der Arbeiter­kammer für den Arbeiter ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechts­beratung in der AK in Anspruch zu nehmen.

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