Waisenpension wegen einer Nebenbeschäftigung aberkannt: Mit Hilfe der AK wurde sie wieder gewährt
Weil er neben seinem Studium eine Beschäftigung begonnen hatte, wurde einem jungen Mann aus dem Bezirk Grieskirchen von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Waisenpension entzogen. Mit Hilfe der AK konnte er beweisen, dass er überwiegend studierte und nur nebenbei arbeitete.
Vorwiegend in Ausbildung
Wenn ein junger Mensch 18 geworden ist, steht ihr oder ihm eine Waisenpension nur dann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, wenn sie oder er sich vorwiegend in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Für ein AK-Mitglied aus dem Bezirk Grieskirchen traf diese Bestimmung bis vor kurzem zu. Er hatte nach dem Tod seines Vaters eine Waisenpension zugesprochen bekommen und erhielt diese auch nach seinem 18. Geburtstag, weil er an mehreren Universitäten studierte.
PVA strich die Waisenpension
Als er jedoch eine Nebenbeschäftigung als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz aufnahm, strich ihm die PVA die Waisenpension. Begründung: Diese Tätigkeit beanspruche den Großteil seiner Arbeitskraft. Daher stehe ihm die PVA-Leistung nicht mehr zu. Und das, obwohl er nur 24 Stunden pro Woche arbeitete, aufgeteilt auf 2 Tage, inklusive 8 Stunden Bereitschaft.
Vor Gericht Vergleich erzielt
Die AK klagte gegen den Bescheid und belegte, dass der junge Mann vorwiegend studiert, zahlreiche Prüfungen abgelegt und nur nebenbei gearbeitet hat. Weil die PVA ihren Fehler einsah, konnten sich die beiden Seiten vor dem Landesgericht Wels auf einen Vergleich einigen: Der Student erhielt nun trotz seiner Nebenbeschäftigung weiterhin die Waisenpension in Höhe von 480 Euro pro Monat.
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