Arbeitszeit ohne Zustimmung der Mitarbeiterin geändert - Unternehmen musste 1.200 Euro nachzahlen
In Zeiten der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen wirtschaftliche Probleme. Allerdings müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften trotzdem eingehalten werden. „Bei jeder Änderung der Arbeitszeit muss die oder der betroffene Beschäftigte zustimmen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Arbeitszeiten einseitig geändert werden“, weiß AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Arbeit auf Abruf?
Eine Arbeitnehmerin, die für 19 Stunden pro Woche als Reinigungskraft arbeitete, ließ in der AK Bezirksstelle Steyr ihre Kurzarbeitsabrechnung kontrollieren. Erfreulicherweise stellte sich heraus, dass diese korrekt war, allerdings fiel der AK-Rechtsexpertin Mag.a Ingrid Kaiser auf, dass der Lohn der Frau nach der Kurzarbeit ab Juli 2020 von Monat zu Monat schwankte. Der Grund war, dass die Arbeitnehmerin immer wieder für weniger als 19 Wochenstunden zur Arbeit eingeteilt wurde. Das Unternehmen begründete das damit, dass es derzeit einfach weniger Putzstellen gäbe. Deshalb reduzierte es die wöchentliche Arbeitszeit beziehungsweise passte diese an die vorhandenen Aufträge an.
Betroffene müssen zustimmen
„Eine Verringerung der Arbeitszeit ist jedoch mit der Arbeitnehmerin nie besprochen oder vereinbart worden, geschweige denn, dass die Frau dem nachträglich zugestimmt hätte“, so Ingrid Kaiser. Die Arbeitnehmerin meldete sich bei ihrer Projektleiterin arbeitsbereit, wurde aber vertröstet und schließlich sogar mit Februar 2021 vom Unternehmen gekündigt.
Die AK Bezirksstelle Steyr übernahm die rechtliche Vertretung der Frau und forderte das Unternehmen auf, die Differenz zwischen den tatsächlich eingeteilten Arbeitsstunden und der vereinbarten, höheren Wochenarbeitszeit zu bezahlen.
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