17.07.2025

Nach Ende des Arbeits­ver­hältnisses wollte Chef Aus­bildungs­kosten zurück­fordern – AK Perg konnte helfen   

Eine 48-jährige Frau aus dem Bezirk Perg war bei einem Steuerberater als Lohnverrechnerin beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden war, erhielt die Mühlviertlerin von ihrem Chef mit dem Hinweis auf den Arbeitsvertrag eine Rechnung in Sachen Ausbildungskosten in der Höhe von 2.300 Euro. 

Rechnung be­gleichen

Die Lohnverrechnerin ging daraufhin zur AK Perg, um sich zu informieren, ob diese Rechnung tatsächlich zu begleichen sei. Die zuständige AK-Expertin erklärte der Frau, dass sie den geforderten Betrag nicht zahlen müsse. Der Grund dafür: Nach einer höchstgerichtlichen Rechtssprechung müssen Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten zwingend schriftlich für eine bestimmte Ausbildung und unter Angabe der konkreten Kosten getroffen werden. Pauschale Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wie im Fall der Lohnverrechnerin sind nicht zulässig.

Intervention der AK

Nach einer Intervention durch die AK teilte der Arbeitgeber mit, dass die Rückerstattung der Ausbildungskosten beim Bewerbungsgespräch vereinbart wurde und es eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag gebe. Erst nach einer neuerlichen Intervention der Arbeiterkammer mit dem Hinweis auf die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) nahm der Steuerberater seine Forderung zurück. 

„Der Erfolg der Arbeiterkammer für die Lohnverrechnerin ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechtsberatung in der AK in Anspruch zu nehmen“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. „Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, können Sie sich jederzeit an die Arbeiterkammer wenden“, ergänzt Präsident Stangl. Ob per Mail, telefonisch oder mit Terminvereinbarung direkt im Bezirk, besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten.

Der Erfolg der Arbeiter­kammer für die Lohn­ver­rechnerin ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechts­beratung in der AK in Anspruch zu nehmen.

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