Alle Hände voll zu tun in der Corona-Zeit: Telefonische Beratungen der AK Gries­kirchen verdrei­fachten sich

Die Covid-19-Pandemie löste weltweit eine Krise in bisher noch nicht gekanntem Ausmaß aus. Das fordert(e) die Arbeitnehmer/-innen so stark wie noch nie.

Rekordarbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Ängste vor Jobverlust, Probleme bei der Organisation der Kinderbetreuung und finanzielle Sorgen der Beschäftigten schlugen sich auch in den Beratungszahlen der AK Grieskirchen nieder: In den ersten zweieinhalb Monaten seit Jahresbeginn bis zum Shutdown Mitte März gab es 654 Anrufe in der Bezirksstelle, in den 2 Monaten ab dann bis Ende Mai rund 3 Mal so viele, nämlich 1.946. Darüber hinaus wurden über die eigens eingerichtete Corona-Hotline, die bis Ende Juni lief, 100 Anfragen individuell und persönlich beantwortet.

In ganz Oberösterreich wurden am Spitzentag, dem 16. März, 5.011 verzweifelte Anrufer/-innen registriert.

Fast 2.000 Personen im Bezirk arbeitslos

Auf die Arbeitsmarktsituation wirkte sich die Corona-Pandemie in Grieskirchen dramatisch aus. Mit Stand Ende Juni waren beim AMS 1.262 Personen arbeitslos vorgemerkt - um 514 Personen beziehungsweise fast 69 Prozent mehr als im Juni 2019. Der traurige Höhepunkt war im März mit 1.943 arbeitslos gemeldeten Personen im Bezirk erreicht. Besonders betroffen sind jüngere Menschen und Personen mit geringer Qualifikation. Die Kurzarbeit wurde von 724 Betrieben für insgesamt 9.547 Beschäftigte beantragt. Der Shutdown und die damit verbundenen Folgen für die Menschen wirkte sich entsprechend auch in der Beratung der AK Grieskirchen aus. „Wir stellten ein zuverlässiges Beratungs­angebot per Telefon und E-Mail sicher, das von unseren Mitgliedern auch intensiv genutzt wurde“, berichtet AK-Bezirks­stellenleiterin Mag.a Elisabeth Marschalek.

AK beweist sich als kompetente Partnerin

Trotz der sich rasch ändernden und deswegen zeitweise unklaren Gesetzeslage in verschiedenen Bereichen, die Arbeitnehmer/-innen und Konsumenten/-innen betreffen, waren die AK-Mitglieder sehr zufrieden mit der Auskunft durch die AK: „Obwohl oft sehr verzweifelt, waren sie froh, dass ihnen in dieser schwierigen Zeit die AK schnell und verlässlich zur Seite stand und kompetent Auskunft erteilen konnte“, sagt die Bezirks­stellenleiterin. Hauptthemen der Anfragen waren Kündigungen, Kurzarbeit, Kinderbetreuung, mangelnde Sicherheitsvorkehrungen (Abstände, Schutzmasken, Desinfektion), Homeoffice und zuletzt arbeitsrechtliche Fragen rund um Auslandsurlaube.

2 häufige Fragen in der Beratung während der vergangenen Monate

  1. Habe ich Anspruch auf Freistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meines Kindes geschlossen wird?

    Wenn die Schule oder der Kindergarten für jene Kinder geöffnet bleibt, deren Eltern dringend einen Betreuungsplatz benötigen, gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Wird die Betreuungs­möglichkeit nicht gewährt und steht keine andere geeignete Betreuungsperson zur Verfügung, liegt ein berechtigter Dienst­verhinderungsgrund jedenfalls im Ausmaß von einer Woche vor. In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden unter Fortzahlung des Entgelts. Es kann als Alternative dazu zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in eine Sonderbetreuungszeit von bis zu 3 Wochen vereinbart werden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das regelmäßige Entgelt weiter. Davon wird ein Drittel vom Bund ersetzt. Einen Rechtsanspruch auf Sonderfreizeit gibt es allerdings nicht. Kommt die Vereinbarung nicht zu Stande, könnte noch Urlaub, Zeitausgleich oder der Abbau von Gleitguthaben vereinbart werden.


  2. Kann der Chef Quarantäne verordnen und die Belegschaft in Zwangsurlaub schicken?

    Der Vorgesetzte eines Betriebs teilte der Belegschaft nach Verkündung des Shutdowns mit, dass ein bestimmter Bereich der Firma eine Woche lang geschlossen bleibt. Und dies, obwohl kein Corona-Verdachtsfall in der Firma vorlag. Dafür würde Alturlaub beziehungsweise Zeitausgleich abgezogen. Doch ist so etwas überhaupt erlaubt? Antwort aus rechtlicher Sicht: Der Arbeitgeber kann keine Quarantäne anordnen. Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass bestimmte Arbeitnehmer/-innen nicht am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, kann er sie/ihn unter Entgeltfortzahlung vom Dienst freistellen. Ebenso wäre eine Vereinbarung von Telearbeit möglich.

    In einem solchen Fall sollte sich der Arbeitnehmer auf jeden Fall ausdrücklich arbeitsbereit erklären. Eine Anodnung über den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben kann es nur im Rahmen der Corona-Kurzarbeit geben. 

Bei Fragen rund um Corona, aber auch andere arbeitsrechtliche Probleme, ist die AK Grieskirchen für ihre Mitglieder da: persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung, per Mail an grieskirchen@akooe.at oder telefonisch unter 050 6906-4511.

Wir stellten ein zuverlässiges Beratungsangebot per Telefon und E-Mail sicher, das von unseren Mitgliedern auch intensiv genutzt wurde.

Mag.a Elisabeth Marschalek

AK-Bezirksstellenleiterin

Kontakt

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TEL: +43 50 6906 4511
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E-MAIL: grieskirchen@akooe.at

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