17-jährige Schülerin wurde für vier Wochen Pflicht­praktikum bei Firma in Steyr mit einem Einkaufs­gutschein ab­gespeist

In den 14 Bezirksstellen der Arbeiterkammer Oberösterreich erhalten Mitglieder Rat, Tipps und rasche Hilfe zu allen Fragen betreffend Arbeits- und Sozialrecht, Lohnsteuer, Bildung sowie Konsumentenschutz. So auch in der AK Steyr, wie ein Fall einer 17-jährigen Praktikantin zeigt. „Uns ist es wichtig, dass wir direkt vor Ort ein umfassendes Service anbieten. Leider hat sich die junge Frau viel zu spät bei uns gemeldet und somit waren ihre Ansprüche verfallen. Wer keine Ansprüche verlieren will, sollte die Verfallsfristen unbedingt beachten“, so AK-Präsident Andreas Stangl.

Pflicht­praktikum bei Firma in Steyr

Bei dem Fall der AK Steyr geht es um eine 17-jährige Schülerin, die in den Sommerferien ein Pflichtpraktikum machen musste. Sie arbeitete vier Wochen lang Vollzeit bei einer kleinen Gebäudetechnikfirma in Steyr, machte allgemeine Bürotätigkeiten, bearbeitete Lieferscheine, erstellte Listen und war auch im Bereich Marketing und Mediendesign tätig.

Be­lohnung statt Ent­lohnung

Kurz nach Ende der vier Wochen wurde der jungen Frau mitgeteilt, dass sie keine Entlohnung erhält, weil die Firma das Pflichtpraktikum nicht als Arbeitsverhältnis gelten lassen wollte. Es wurde ihr weiters bestätigt, dass sie sehr ordentlich gearbeitet hat und dafür eine Belohnung bekommen sollte – einen Einkaufsgutschein in der Höhe von 150 Euro für vier Wochen Arbeit. Leider ließ sich die Schülerin mit dem Gutschein abspeisen. Erst nach rund einem Jahr kam sie auf Anraten ihrer Schule auf die Idee, bei der Arbeiterkammer Steyr nachzufragen.

AK ließ nichts un­versucht

Die AK prüfte die Sache sofort und stellte fest, dass von der Firma keinerlei Meldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorlag. Die Schülerin hatte auch keine schriftliche Lohnabrechnung erhalten. Obwohl dem zuständigen AK-Experten von Anfang an bewusst war, dass die Verfallsfrist von sechs Monaten längt vorbei war, wollte er nichts unversucht lassen und forderte von der Firma eine Entlohnung laut Kollektivvertrag des Metallgewerbes für die Schülerin. Daraufhin teilte das Unternehmen mit, dass die Arbeit aus Schulungszwecken erfolgte und nicht zum Vorteil der Firma war.

Forderungen waren schon verfallen

So brachte die AK Steyr Klage beim Arbeitsgericht ein und forderte Gehalt, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Das Urteil? War negativ. Begründung: Die Forderungen seien verfallen, weil die im Kollektivvertrag festgesetzte Sechs-Monats-Frist ungenutzt verstrichen sei. Die AK versuchte es weiter und ging in Berufung. Doch auch das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil.

Rechtzeitig informieren

„Leider hat die Schülerin ihre Ansprüche nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht und hat den Angaben der Firma geglaubt, dass ihr nichts zusteht. Unseren rechtlichen Argumenten, wonach trotzdem Zahlungspflicht bestanden hätte und dass der Einwand des Verfalls durch die Firma rechtswidrig erfolgte, wurde leider nicht gefolgt. Wir raten, sich rechtzeitig über Pflichtpraktika und Ferialarbeit zu informieren. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass solche Verfallsfristen abgeschafft gehören“, so AK-Präsident Stangl.

Wir raten, sich rechtzeitig über Pflichtpraktika und Ferialarbeit zu informieren.

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