Hinterbliebenenpension
Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von jenen Ansprüchen ab, die der oder die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Der oder die Verstorbene muss bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.
WICHTIG
Wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war, sind keine Vorversicherungszeiten notwendig.
Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Höhe der Witwen- beziehungsweise Witwerpension
Grundlage für die Berechnung der Witwen- und Witwerpension ist jene Pension, auf die der oder die Versicherte bei seinem oder ihrem Tod Anspruch hatte. Wenn er oder sie noch keine Pension bezogen hat, ist das die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
Ausgehend von den Einkommen, das die Verstorbenen und die Hinterbliebenen in den letzten 2 Jahren vor dem Tod bezogen haben, wird ein Prozentsatz gebildet, der zwischen 0 und 60 liegen kann. Als Witwen- oder Witwerpension gebührt ein Prozentsatz der Pension des oder der Verstorbenen.
Wenn die Einkommen der Partner:innen gleich hoch waren, liegt der Prozentsatz bei 40 Prozent. Ist das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen 2 1/3-mal so hoch wie das der oder des Verstorbenen, beträgt der Prozentsatz 0 Prozent.
Erreichen das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen und die Witwen- oder Witwerpension zusammen nicht einen bestimmten, jährlich angepassten Betrag, muss der Prozentsatz der Pension auf bis zu 60 Prozent erhöht werden. Der Betrag für 2025 beträgt 2.547,91 Euro.
Befristete und unbefristete Witwen- oder Witwerpension
Die Witwen- oder Witwerpension erhalten Sie unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt, oder die Ehe 10 Jahre gedauert hat. Auch wenn Sie älter als 35 Jahre sind, können Sie die Pension unbefristet beziehen. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet.
Hat der verstorbene Ehepartner schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibt es die Pension in folgenden Fällen unbefristet:
Altersunterschied der Ehepartner:innen | Mindestdauer der Ehe |
---|---|
bis zu 20 Jahre | 3 Jahre |
zwischen 20 und 25 Jahre | 5 Jahre |
über 25 Jahre | 10 Jahre |
Waisenpension
Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des oder der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Weitere Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre gehabt hat, wie bei der Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es statt der Pension eine einmalige Zahlung.
Nach dem 18. Geburtstag kann die Waisenpension weitergezahlt werden, wenn und solange eine Ausbildung gemacht wird, die die Arbeitskraft des oder der Waisen überwiegend in Anspruch nimmt. Achtung daher bei Nebenjobs, für die viel Zeit benötigt wird! Der Anspruch auf Waisenpension besteht längstens bis zum 27. Lebensjahr.
Auch bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes gebührt die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus. In diesem Fall ist der Bezug unbefristet - es gibt keine Altersgrenze. Das Gebrechen muss allerdings bereits vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
Höhe der Waisenpension
WICHTIG
Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt 40 Prozent der Witwen- oder Witwerpension für einfach Verwaiste beziehungsweise 60 Prozent der Witwen- oder Witwerpension für doppelt Verwaiste.Ausgleichszulage
Wenn die Pension sehr niedrig ist und Waisen sonst kein Einkommen haben, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Halbwaisen (ein Elternteil verstorben) und Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) erhalten einen jährlich angepassten Betrag:
Alter | Halbwaise | Vollwaise |
---|---|---|
bis 24 Jahre | 468,58 Euro | 703,58 Euro |
ab 24 Jahre | 832,68 Euro | 1.273,99 Euro |
Auf die Ausgleichszulage werden eigene Einkünfte und Unterhaltsansprüche an den überlebenden Elternteil angerechnet.
Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist die Waise mit dem Waisenpensionsbezug beitragsfrei krankenversichert.
Wenn beide Eltern pensionsversichert waren, bekommt das doppelt verwaiste Kind 2 Waisenpensionen.
Die Pension (inklusive allfälliger Ausgleichszulagen) wird 14 Mal pro Jahr ausgezahlt.
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