Hinter­bliebenen­pension

Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von jenen Ansprüchen ab, die der oder die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Die oder der Verstorbene muss bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.

WICHTIG

Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.

Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. 

Befristete und un­befristete Witwen- oder Witwer­pension

Die Witwen- oder Witwerpension erhalten Sie unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder die Ehe 10 Jahre gedauert hat. Auch wenn Sie älter sind als 35, können Sie die Pension unbefristet beziehen. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet.

Hat der verstorbene Ehepartner schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibt es die Pension in folgenden Fällen unbefristet: 

Altersunterschied der Ehepartner:innen Mindestdauer der Ehe
bis zu 20 Jahre3 Jahre
zwischen 20 und 25 Jahre5 Jahre
über 25 Jahre10 Jahre

Höhe der Witwen- beziehungs­weise Witwer­pension

Grundlage für die Berechnung der Witwen- und Witwerpension ist jene Pension, auf die der oder die Versicherte bei seinem oder ihrem Tod Anspruch hatte. Wenn er oder sie noch keine Pension bezogen hat, ist das die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.

Ausgehend von den Einkommen, das die Verstorbenen und die Hinterbliebenen in den letzten 2 Jahren vor dem Tod bezogen haben, wird ein Prozentsatz gebildet, der zwischen 0 und 60 liegen kann. Als Witwen- oder Witwerpension gebührt ein Prozentsatz von der Pension des oder der Verstorbenen.

Wenn die Einkommen der Partner:innen gleich hoch waren, liegt der Prozentsatz bei 40 Prozent. Ist das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen 2 1/3-mal so hoch wie das der oder des Verstorbenen, beträgt der Prozentsatz 0 Prozent.

Erreichen das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen und die Witwen- oder Witwerpension zusammen nicht einen bestimmten, jährlich angepassten Betrag, muss der Prozentsatz der Pension auf bis zu 60 Prozent erhöht werden. Der Wert für 2024 beträgt 2.435,86 Euro.

Waisen­pension

Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des oder der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Weitere Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre gehabt hat, wie bei der Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension.

Nach dem 18. Geburtstag kann die Waisenpension weitergezahlt werden, wenn und solange eine Ausbildung gemacht wird, die die Arbeitskraft des oder der Waisen überwiegend in Anspruch nimmt. Achtung daher bei Nebenjobs, für die viel Zeit benötigt wird! Der Anspruch auf Waisenpension besteht längstens bis zum 27. Lebensjahr.

Auch bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes gebührt die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus.  In diesem Fall ist der Bezug unbefristet - es gibt keine Altersgrenze. Das Gebrechen muss allerdings bereits vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Höhe der Waisen­pension

WICHTIG

Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt 40 Prozent der Witwen- oder Witwerpension für einfach Verwaiste beziehungsweise 60 Prozent der Witwen- oder Witwerpension für doppelt Verwaiste.

Ausgleichszulage

Wenn die Pension sehr niedrig ist und Waisen sonst kein Einkommen haben, erhalten sie eine Ausgleichszulage. Halbwaisen (ein Elternteil verstorben) und Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) erhalten jeweils unterschiedlich bis 24 und ab 24 Jahren einen jährlich angepassten Betrag: 

AlterHalbwaiseVollwaise
bis 24 Jahre447,97 Euro672,64 Euro
ab 24 Jahre796,06 Euro1.217,96 Euro

Auf die Ausgleichszulage werden eigene Einkünfte und Unterhaltsansprüche an den überlebenden Elternteil angerechnet.

Liegt keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist die Waise mit dem Waisenpensionsbezug beitragsfrei krankenversichert.

Wenn beide Eltern pensionsversichert waren, bekommt das doppelt verwaiste Kind 2 Waisenpensionen.

Die Pension (inklusive allfälliger Ausgleichszulagen) wird 14 Mal pro Jahr ausgezahlt. 

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