Crowd­investing - Riskante Be­teiligung

Crowdinvesting ist eine alternative Form der Unternehmensfinanzierung, die ohne Banken auskommt. Sowohl junge Start-ups und Unternehmen in der Gründungsphase, als auch etablierte Firmen nutzen dieses Modell. Der benötigte Kapitalbetrag wird dabei von einer Vielzahl an Investor:innen – der sogenannten Crowd – bereitgestellt. Allerdings genießen diese Investor:innen keine Schutzmechanismen wie Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung.

Warum Crowd­investing?

Der Grund warum Unternehmer:innen diesen Weg der Finanzierung wählen, ist, dass Banken wenig Interesse an riskanten Finanzierungen und der Finanzierung von Jungunternehmen oder Start-ups haben. Investor:innen sehen in dieser Beteiligungsform hingegen eine Chance auf höhere Erträge. Das Risiko, das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren, sollte jedoch immer bedacht werden!

Wie funktionert Crowd­investing?

Über Internetplattformen werden Projekte vorgestellt und es besteht die Möglichkeit, sich daran zu beteiligen. Die Mindesthöhe für eine Beteiligung kann unterschiedlich hoch sein, ist aber mit 5.000 Euro pro Person und Jahr für ein Projekt begrenzt. Höhere Investitionen sind nur möglich, wenn der/die private Investor:in bestätigt, dass höchstens das Doppelte des durchschnittlichen Monatseinkommens über 12 Monate gerechnet oder maximal 10 Prozent des Finanzanlagevermögens investiert wird.

Auch bestehende Unternehmen können eine Kapitalerhöhung mittels Crowdinvesting vornehmen. Sie wenden sich aber nicht nur über Internetplattformen an die Öffentlichkeit, sondern nutzen auch bereits bestehende Kontakte zu ihren Kund:innen und/oder Investor:innen und bieten weitere Beteiligungen an.

Der „Ertrag“ aus dem Investment kann sehr unterschiedlich sein. Im Falle einer Zinszahlung müssen diese in der Einkommenssteuererklärung angeführt werden.

Kein Sicherheits­netz für Investor:innen

Unternehmen, die sich über Crowdfunding Kapital beschaffen, unterliegen nicht der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht in Österreich oder einer entsprechenden Aufsichtsbehörde im Ausland. Nur die Crowdfundingvermittler werden beaufsichtigt.

Mögliche Formen der Vertrags­gestaltung

Qualifizierte Nachrangdarlehen

Darlehensgeber:in ist der/die Investor:in, Darlehensnehmer:in das Unternehmen. Es können jährliche Ausschüttungen ähnlich einer Zinsenzahlung bei einer Anleihe vereinbart werden. Allerdings werden diese Ausschüttungen nur geleistet, wenn sie im Gewinn gedeckt sind. Am Ende der Laufzeit soll dann das Kapital an die Investor:innen zurückgezahlt werden. Das ist natürlich nur dann möglich, wenn das Unternehmen dadurch nicht von der Insolvenz oder auch nur kurzfristigen Zahlungsunfähigkeit bedroht wird. Ansonsten heißt es für den/die Investor:in: Bitte warten! Im Extremfall (Insolvenz) bis alle anderen Gläubiger:innen ihre Forderungen erhalten haben. Denn damit Gelder von privaten Anleger:innen gesammelt werden dürfen, ohne dass dafür eine Bankenkonzession notwendig ist, muss eben die Nachrangigkeit vereinbart werden.

Investor:innen werden mit der Aussicht auf höhere Erträge umworben. Diese höheren Ertragsaussichten sollten Warnung genug sein. Denn das Risiko des Totalverlustes ist auch der Grund, warum Banken nicht einmal zu überhöhten Zinsen bereit sind, an diese Unternehmen Geld zu verleihen. So findet man derzeit Investitionsprojekte mit einer in Aussicht gestellten Verzinsung von mehr als 10 Prozent pro Jahr.

Wobei bei einigen Anbieter:innen zwischen Geldzins und Sachzins gewählt werden kann. So bietet die Investitionsmöglichkeit in LOISIUM einen Geldzinssatz von 7,5 Prozent pro Jahr oder einen Sachzins von 10 Prozent pro Jahr bzw. das Sevi Boutique Hotel einen Geldzinssatz von 9 Prozent oder Gutscheine für einen Aufenthalt im Hotel in Höhe von 14 Prozent pro Jahr. Hinweise auf die erheblichen Risiken einer solchen Veranlagung, einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen Kapitalverlusts, sollten in jedem Fall berücksichtigt werden.

Auch das Beteiligungsmodell der Firma Grüne Erde bietet eine Vergütung in Warengutscheinen, die im Unternehmen eingelöst werden können, in Höhe von 6 Prozent, oder einen Geldzinssatz in Höhe von 4 Prozent pro Jahr an.

Genuss­scheine

Genussscheine sind eine Form der Unternehmensbeteiligung, die ihren Inhaber:innen Anspruch auf Gewinnausschüttungen und/oder einen Anteil am Liquidationserlös eines Unternehmens gewähren. Gleichzeitig tragen sie auch das Risiko einer Verlustbeteiligung. Dies kann dazu führen, dass keine Erträge ausgezahlt werden und das Genusskapital an Wert verliert. Die Verlustbeteiligung ist eine notwendige Voraussetzung, damit das Unternehmen das Genusskapital als Eigenkapital verbuchen kann – allerdings nur als Ergänzungskapital. Im Falle einer Liquidation werden Genussscheininhaber:innen daher erst nach allen anderen Gläubigern bedient, ähnlich wie bei einem Nachrangdarlehen. Eine beworbene Kapitalgarantie gilt zudem nur, solange der Emittent zahlungsfähig bleibt.

Genussscheine sind meist mit sehr langen Laufzeiten ausgestattet oder können sogar ganz ohne Laufzeitende vereinbart werden. Man spricht dann von ewigen Genussrechten. Für das Unternehmen bieten die langen oder ewigen Laufzeiten den Vorteil, dass eine langfristige Mittelverwendung garantiert ist. Der/die Durchschnittsanleger:in hat eher kein Interesse an langen oder gar lebenslangen Laufzeiten. Denn eine Kündigung von Seiten des/der Anleger:in ist meist ausgeschlossen. Zur Einlage kommt der/die Genussscheininhaber:in bei unbegrenzter Laufzeit nur durch die Liquidation des Unternehmens. Wird eine Laufzeit vereinbart, kann anstatt der Kapitaltilgung auch ein Umtausch in Aktien oder andere Wertpapiere des Unternehmens vereinbart werden.

Ein prominenter Schadensfall durch Genussscheine ist AvW. Im Jahr 2017 wurde dessen Insolvenz bekannt. Vertrieben wurden diese Papiere mit der Zusage auf hohe Erträge. Dies sollte immer Skepsis hervorrufen! Denn hohe Gewinnaussichten sind immer mit hohem Risiko verbunden. Dass es in diesem Ausmaß schlagend wird, war für die meisten Investor:innen jedoch trotzdem überraschend und sicher schmerzlich.

Stille Gesellschaft

Im Gegensatz zu Genussscheininhaber:innen hat ein:e stille:r Gesellschafter:in das Recht auf Einsicht in die Jahresabrechnung sowie ein Kündigungsrecht, jedoch kein Mitspracherecht. Falls das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zahlungsfähig ist, bleibt dem/der stillen Gesellschafter:in nur das Warten. Eine Übertragung der Beteiligung an Dritte ist nicht möglich. Während der/die typische stille Gesellschafter:in ausschließlich an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt ist, trägt der/die atypische auch die Verluste mit.

Fazit: Unkalkulierbare Laufzeiten, ein hohes Verlustrisiko, kein Mitspracherecht und meist auch kein Kontrollrecht mit der bloßen Aussicht auf einen Ertrag.

Crowd­spending

Wird Geld gesammelt und dafür keine geldwerte Gegenleistung, sondern eine Gegenleistung in Form von einem kleinen Geschenk bzw. einem kleinen Dankeschön angeboten, so spricht man von Crowdspending. Bei der Gegenleistung kann es sich zum Beispiel um ein Exemplar des produzierten Produkts, wie eine CD, ein T-Shirt, eine Trinkflasche, bei Filmproduktionen um eine Karte für die Filmvorführung und/oder um die Namensnennung auf einer Spendenliste handeln.

Hier steht nicht der monetäre Ertrag, sondern die Unterstützung einer Idee, die man selbst für interessant bzw. förderungswürdig hält, im Vordergrund.

TIpps

  • Es handelt sich bei allen genannten Produkten um Risikokapital. Daher sollten Sie sich maximal in dem Ausmaß beteiligen, in dem Sie sich den Verlust leisten können.
  • Keinesfalls sollten Sie sich beteiligen, wenn Sie das Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt unbedingt benötigen.
  • Vertragslaufzeiten sind nicht als fixes Vertragsende mit unmittelbarer Rückzahlung verbunden. Auch nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit wird das Kapital nur ausgezahlt, wenn der Fortbestand bzw. die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet ist.
  • Oft wird vertraglich ein Kündigungsverzicht für einige Jahre festgelegt.

Das Risiko, das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren, sollte immer bedacht werden.

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