Ab Jänner 2025 geht es los: 25 Cent Einweg­pfand für Plastik­flaschen und Alu­dosen bis 3 Liter

Die bereits in Geltung stehende Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen bezieht sich auf in Österreich ab 1. Jänner 2025 in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall. Im Wesentlichen bedeutet dies eine Bepfandung (fast) aller handelsüblichen Einweg-Plastikflaschen und Aludosen. Betroffen sind alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten.

Nicht be­pfandet werden:

  • Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Kunststoffdeckeln
  • Getränkeverbundkartons („Tetrapack“)
  • Spezialprodukte (Kleinkinder, Gesundheitsbereich).

Getränke­behälter­größen und Pfand­höhe

Erfasst werden Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter. Der Pfandbetrag liegt einheitlich bei 25 Cent und wird im Namen und auf Rechnung eines gemeinnützigen Systembetreibers (EWP Recycling Pfand Österreich GmbH) eingehoben.

Rück­nahme und Aus­zahlung des Pfand­betrages

Verkäufer bzw. Letztvertreiber müssen leere Einweggetränkeverpackungen während der normalen Geschäftszeiten gegen die Pfandauszahlung in Höhe von 25 Cent zurücknehmen – das kann auch durch Rücknahmeautomaten erfolgen. Falls kein Automat für die Rücknahme vorhanden sein sollte, müssen nur solche Getränkeverpackungen zurückgenommen werden, die nach Packstoff und Volumen dem jeweiligen Angebot des Unternehmens entsprechen und die zahlenmäßig üblicherweise dort an Verbraucher abgegeben werden.

Gemeinsame Rücknahme­stellen

An stark frequentierten Orten (Flughäfen, Bahnhof, Einkaufscenter) können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame Rücknahmestelle betreiben, diese muss in unmittelbarer Nähe zur Verkaufsstelle sein. Auch allfällige Pfandbons müssen im unmittelbaren Nahebereich eingelöst werden können – dazu gibt es auch eine Informationspflicht für Verbraucher:innen.

Ausnahmen in der Gastro

Gastgewerbetreibende, Cafe- und Würstelstandbetreiber:innen etc. müssen für in Verkehr gesetzte Pfandbehälter dann kein Pfand einheben, wenn aus diesen die Einweggetränkeverpackungen in der Regel nicht mitgenommen werden. Auch der Online-Handel unterliegt der Bepfandungsvorgabe.

Einweggetränkeverpackungen werden sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und dem Pfandsymbol gekennzeichnet. Diese müssen bei Rückgabe erkennbar bleiben. Achtung: Nicht zerdrücken!

Pfand­einlösung auch ohne Waren­kauf möglich

Pfandbeträge bzw. allfällige Pfandbons sind grundsätzlich auszuzahlen. Auch wenn dies in der Pfandverordnung nicht explizit angeführt wird, so ist die Einlösung unabhängig von weiteren Käufen vorzunehmen. 

Hinweis zur Übergangsfrist

Bis 1. April 2025 abgefüllte Behälter können noch bis Ende 2025 ohne Pfand abgegeben werden. Informationen zum Einwegpfand finden Sie hier


Bis 1. April 2025 abgefüllte Behälter können noch bis Ende 2025 ohne Pfand abgegeben werden.

weitere infos

Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!

Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.

Kontakt

Kontakt

Konsumentenschutz
TEL: +43 50 6906 2
Anfrage ...
  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum