Ab Jänner 2025 geht es los: 25 Cent Einwegpfand für Plastikflaschen und Aludosen bis 3 Liter
Die bereits in Geltung stehende Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen bezieht sich auf in Österreich ab 1. Jänner 2025 in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall. Im Wesentlichen bedeutet dies eine Bepfandung (fast) aller handelsüblichen Einweg-Plastikflaschen und Aludosen. Betroffen sind alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten.
Nicht bepfandet werden:
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Kunststoffdeckeln
- Getränkeverbundkartons („Tetrapack“)
- Spezialprodukte (Kleinkinder, Gesundheitsbereich).
Getränkebehältergrößen und Pfandhöhe
Erfasst werden Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter. Der Pfandbetrag liegt einheitlich bei 25 Cent und wird im Namen und auf Rechnung eines gemeinnützigen Systembetreibers (EWP Recycling Pfand Österreich GmbH) eingehoben.
Rücknahme und Auszahlung des Pfandbetrages
Verkäufer bzw. Letztvertreiber müssen leere Einweggetränkeverpackungen während der normalen Geschäftszeiten gegen die Pfandauszahlung in Höhe von 25 Cent zurücknehmen – das kann auch durch Rücknahmeautomaten erfolgen. Falls kein Automat für die Rücknahme vorhanden sein sollte, müssen nur solche Getränkeverpackungen zurückgenommen werden, die nach Packstoff und Volumen dem jeweiligen Angebot des Unternehmens entsprechen und die zahlenmäßig üblicherweise dort an Verbraucher abgegeben werden.
Gemeinsame Rücknahmestellen
An stark frequentierten Orten (Flughäfen, Bahnhof, Einkaufscenter) können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame Rücknahmestelle betreiben, diese muss in unmittelbarer Nähe zur Verkaufsstelle sein. Auch allfällige Pfandbons müssen im unmittelbaren Nahebereich eingelöst werden können – dazu gibt es auch eine Informationspflicht für Verbraucher:innen.
Ausnahmen in der Gastro
Gastgewerbetreibende, Cafe- und Würstelstandbetreiber:innen etc. müssen für in Verkehr gesetzte Pfandbehälter dann kein Pfand einheben, wenn aus diesen die Einweggetränkeverpackungen in der Regel nicht mitgenommen werden. Auch der Online-Handel unterliegt der Bepfandungsvorgabe.
Einweggetränkeverpackungen werden sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und dem Pfandsymbol gekennzeichnet. Diese müssen bei Rückgabe erkennbar bleiben. Achtung: Nicht zerdrücken!
Pfandeinlösung auch ohne Warenkauf möglich
Pfandbeträge bzw. allfällige Pfandbons sind grundsätzlich auszuzahlen. Auch wenn dies in der Pfandverordnung nicht explizit angeführt wird, so ist die Einlösung unabhängig von weiteren Käufen vorzunehmen.
Hinweis zur Übergangsfrist
Bis 1. April 2025 abgefüllte Behälter können noch bis Ende 2025 ohne Pfand abgegeben werden. Informationen zum Einwegpfand finden Sie hier.Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!
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