02.01.2025

Mögliche Folge­schäden an defektem Auto: AK ging vor Gericht und er­reichte höhere Rück­zahlung

Wegen eines nachhaltigen Schadens an ihrem nur wenige Monate zuvor gekauften Auto wollte eine Konsumentin aus Wels den Kaufvertrag rückabwickeln. Da ihr das Unternehmen weniger zurückzahlen wollte als ihr zustand, bat sie um die Hilfe der AK. Diese brachte den Fall vor Gericht – mit Erfolg.  

Motor­schaden drohte 

Nur wenige Monate war eine junge Frau aus Wels mit ihrem neuen Auto unterwegs, als sie die Warnung bekam, der Öldruck sei zu niedrig und das Fahrzeug müsse sofort angehalten werden. In der Werkstatt hieß es, das Auto sei nicht mehr fahrbar, weil ansonsten ein Motorschaden drohe. Die nötige Reparatur machte laut Kostenvoranschlag 2.815 Euro aus. Gleichzeitig wies die Werkstatt darauf hin, dass aufgrund mangelnder Ölversorgung Schäden an Kurbelwellenlagern oder Zylinderlaufbüchsen möglich wären. Somit könnten Folgeschäden auch zu einem späteren Zeitpunkt auftreten. Dafür übernahm die Werkstatt keine Haftung. 

Folge­schäden nicht aus­zu­schließen 

Da die Werkstatt Folgeschäden nicht ausschließen konnte, wollte die Konsumentin den Kaufvertrag rückabwickeln. Sie hatte den Ford B-Max zum Preis von 6.990 Euro gekauft. Der Händler war zwar zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages bereit. Er bot der Frau jedoch nur eine Rückzahlung von 4.500 Euro an. An Reparaturkosten wollte er 1.000 Euro übernehmen.  

Gutachten be­stätigte AK 

Die AK teilte dem Unternehmen mit, dass die Höhe der Rückzahlung anhand der gefahrenen Kilometer und der Restlaufleistung des Fahrzeugs berechnet wird. Anhand dieser auch von den Gerichten verwendeten Formel ergebe sich im konkreten Fall ein Rückzahlungsbetrag von rund 6.440 Euro. Da der Rechtsanwalt des Unternehmens diese Vorgehensweise ablehnte, brachte die AK den Fall vor Gericht.   

Unter­nehmen lenkte vor Gericht ein

Dort wurde festgestellt, dass das Fahrzeug aufgrund der Verwendung von falschem Motoröl mangelhaft und der Anspruch der Konsumentin auf Rückabwicklung berechtigt war. Das Gericht bestätigte auch die Berechnungsmethode des Abzugs für die gefahrenen Kilometer. Nach der Vorlage des Sachverständigengutachtens lenkte das Unternehmen ein und erklärte sich bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen und der Konsumentin 6.434 Euro zurückzuzahlen. Auch die Verfahrenskosten in Höhe von knapp 5.400 musste es übernehmen.

Da die Werk­statt Folge­schäden nicht aus­schließen konnte, wollte die Konsumentin den Kauf­vertrag rück­abwickeln.

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