Haushaltsversicherung: Was leistet sie im Falle eines Einbruchs?

In der Haushaltsversicherung gibt es für Wertgegenstände Entschädigungsgrenzen, deren Höhe maßgeblich davon abhängt, wo die Wertgegenstände verwahrt wurden. Übersteigt die Neuanschaffung der gestohlenen Wertgegenstände die vereinbarten Entschädigungsgrenzen, wird Ihnen nur ein Teil des Schadens ersetzt.

Aus­reichende Versicherungs­summe

Eine Haushaltsversicherung leistet im Falle eines Einbruchsdiebstahls Ersatz. Daher ist es wichtig, eine ausreichende Versicherungssumme festzulegen, damit nach einem gedeckten Schadensfall der gesamte Haushalt in der gleichen Qualität wieder neu angeschafft werden kann. 

Je nach Versicherung gibt es bei Wertgegenständen unterschiedliche Entschädigungsgrenzen. Ihre Höhe hängt davon ab, wo die Wertgegenstände verwahrt werden.

250  -   2.000 Eurofür freiliegendes Bargeld
1.000  -   3.500 Eurofür Bargeld in Möbeln aufbewahrt
1.000  -   8.000 Euro
für freiliegenden Schmuck
6.000  - 15.000 Euro
für Schmuck in Möbeln aufbewahrt
15.000  - 40.000 Eurofür den Inhalt eines Klasse EN 0 Safes
(mindestens 100 kg schwer und feuerfest)
15.000  - 75.000 Eurofür den Inhalt eines Klasse EN 1 Safes
(mindestens 250 kg schwer und feuerfest)

Die Entschädigungsgrenzen können bei Bedarf gegen Prämienzuschlag erhöht werden.

Üblicherweise enthält Ihr Versicherungsvertrag automatische Indexanpassungen für Prämie und Versicherungssumme. Beachten Sie, dass diese Wertanpassungen auch auf diese Entschädigungsgrenzen erstreckt werden.

AK-Tipps

  • Bewahren Sie Ihre Wertgegenstände mit maximal möglicher Sicherheit auf, zum Beispiel in Wand- oder Mauersafes oder in Geldschränken.
  • Lassen Sie Wertgegenstände nie frei herumliegen.
  • Ein Safe oder Geldschrank muss den in den Versicherungsbedingungen definierten Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß versperrt sein, damit die Versicherung zahlt.
  • Führen Sie zum Nachweis eines Schadens Verzeichnisse der Wertgegenstände mit Wertangaben und bewahren Sie diese samt Fotos gesondert auf.

Gedeckt sind auch die Kosten der Wiederherstellung der durch Einbruch beschädigten Baubestandteile wie Fenster und Türen. Auch die Kosten für notwendige Schlossänderungen sind oftmals – allerdings der Höhe nach begrenzt – mitversichert.

Für einfachen Diebstahl (zum Beispiel: Täter kommt durch die unversperrte Keller- oder Balkontür ins Haus) sind die Entschädigungsgrenzen bedeutend niedriger als bei Einbruch. Dies gilt auch für Schäden durch Einbruch in ständig bewohnte Gebäude außerhalb der versicherten Wohnung (etwa beim Einbruch ins Hotelzimmer wird Ihr Reisegepäck gestohlen). In manchen Haushaltsversicherungen ist auch der Einbruch in Garderobekästchen (zum Beispiel im Freibad oder im Fitnessstudio) bis zu einer maximalen Summe mitversichert (beispielsweise bis 500 Euro).

TIPP

Versichern Sie unbedingt auch Schäden durch Vandalismus. Dabei handelt es sich um Schäden durch mut- oder böswillige Zerstörung des Wohnungsinhaltes im Zuge eines Einbruchsdiebstahls.

Fahrrad mitversichert

Auch für den Diebstahl Ihres Fahrrades (bei vielen Versicherungen auch Ihres E-Bikes) aus dem Wohnhaus, den Nebenräumen oder dem versicherten Grundstück kommen die meisten Haushaltsversicherungen auf.  

TIPP

Achten Sie jedoch darauf, dass das Fahrrad nach den üblichen Versicherungsbedingungen in Gemeinschaftsräumen (Fahrradkeller, Stiegenhaus) und am versicherten Grundstück nur dann versichert ist, wenn es abgesperrt ist. Außerdem gibt es zumeist Wertgrenzen. Besonders teure Fahrräder werden also nicht zur Gänze ersetzt. Gegen Aufpreis können diese Wertgrenzen auch erhöht werden.

"Obliegen­heiten" ein­halten, damit die Versicherung zahlt

Damit die Versicherung zahlt, wenn eingebrochen wurde, sind die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten „Obliegenheiten“ (= Pflichten) einzuhalten. So sind Türen und Fenster zu verschließen, wenn die Wohnung von allen Personen verlassen wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu entschieden, dass ein gekipptes Fenster im Sinne der Bedingungen nicht „verschlossen“ ist. In einem anderen Fall sprach der OGH aus, dass eine im Zeitpunkt des Einbruchs lediglich zugezogene („ins Schloss gefallene“), jedoch nicht (mit dem Schlüssel) zugesperrte Tür, nicht als versperrt im Sinne der Bedingungen gilt.

Verständigen Sie nach einem Einbruch oder Diebstahl unverzüglich die Polizei und melden Sie den Vorfall Ihrer Versicherung.

TIPP

Achten Sie darauf, dass Sie alle Türen und Fenster ordnungsgemäß verschließen, wenn niemand zu Hause ist!

Was wird im Schadensfall ersetzt?

Ersetzt wird im Schadensfall zunächst der Zeitwert der gestohlenen Wertgegenstände. Die Differenz vom Zeitwert zum Neuwert (=Wiederbeschaffungswert) erhalten Sie, sobald Sie Sachen gleicher Art und Güte, also beispielsweise vergleichbare Schmuckstücke, angeschafft haben. Die Frist, die Ihnen dafür zur Verfügung steht, ist Ihren Versicherungsbedingungen zu entnehmen und beträgt zumeist ein Jahr ab dem Schadensereignis.

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
Konsumentenschutz

TEL: +43 50 6906 2
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