Un­zu­lässige Kosten beim Kredit­vertrag 

Kredit­bearbeitungs­gebühr

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte die in den Kreditverträgen der WSK Bank, der Santander Consumer Bank und der BAWAG P.S.K. geregelte Kreditbearbeitungsgebühr als unzulässig an. 

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Geschäftssparten klargestellt, dass die Verrechnung von Zusatzentgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten seitens des Unternehmers unzulässig ist. Die aus dieser Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze sind auch für Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen von Bedeutung.

Gebühren­ge­staltung bei WSK Bank intransparent

Bei der WSK Bank waren neben einer Bearbeitungsgebühr noch andere Entgelte in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto vorgesehen. Inwieweit es hier zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen kommt, lässt sich für Konsument:innen nicht ausreichend klar überprüfen. Der OGH beurteilte die Gebühren daher als intransparent und damit unzulässig.

Weitere Ur­teile gegen BAWAG und Santander 

Auch bei der Santander Consumer Bank und der BAWAG P.S.K. wurden die Kreditbearbeitungsgebühren als unzulässig beurteilt: Bei der Santander Consumer Bank wurde dies – ähnlich wie im Fall der WSK Bank – mit Intransparenz begründet. Im Verfahren gegen die BAWAG P.S.K. wurde die Kreditbearbeitungsgebühr, die in Prozent des Kreditbetrages angelastet wird, als gröblich benachteiligend angesehen.

Verjährungs­frist: 30 Jahre

Was andere Banken betrifft, bleibt die Rechtslage auch nach den erwähnten OGH-Urteilen unklar. Abzuwarten ist, ob die Banken angelehnt an die bisherigen Entscheidungen freiwillig Rückzahlungen leisten beziehungsweise wie weitere Gerichtsentscheidungen ausfallen werden. Das Thema wird die Banken jedenfalls noch länger beschäftigen, da Rückforderungsansprüche betroffener Konsument:innen nach Ansicht der AK der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen.

Kosten für Löschungs­quittung

Ausstellung einer Löschungsurkunde geht auf Kosten der Bank 

Löschungsquittungen benötigen Pfandbesteller:innen für die Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch. Der OGH beurteilte die Verrechnung einer Gebühr für eine Löschungsquittung als gröblich benachteiligend und damit als unzulässig. Die Pfandbestellung für einen Kredit diene nämlich allein dem Sicherungsinteresse der Bank. Diese habe daher schon nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen nach Kreditrückzahlung auch die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen zu tragen. 

Was bedeutet das Urteil für Kreditnehmer:innen

Banken dürfen künftig für die Ausstellung einer Löschungsurkunde keine Kosten mehr verrechnen. Kreditnehmer:innen, die in der Vergangenheit Entgelte für die Ausstellung einer Löschungsurkunde an die Bank bezahlt haben, können diese Kosten nunmehr zurückfordern. 

Auch die Kosten der Beglaubigung gehen zu Lasten der Bank

Die Unterschriften auf der Löschungsurkunde müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, wurde im Anlassfall zwar nicht ausdrücklich entschieden. Der OGH verweist darin aber auch auf eine ältere Entscheidung, wonach der Gläubiger (hier die Bank) die gesamten Kosten für die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung zu tragen hat. Nach Ansicht der Konsumentenschützer:innen wären daher auch die Beglaubigungskosten von der Bank zu übernehmen.

Die Ver­rechnung von Zusatz­ent­gelten ohne konkrete Zusatz­leistung und ohne konkrete Kosten seitens des Unter­nehmers ist un­zu­lässig.

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