Unzulässige Kosten beim Kreditvertrag
Kreditbearbeitungsgebühr
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte bislang in 4 Verbandsklagen die in den Kreditverträgen der WSK Bank, der Santander Consumer Bank und der BAWAG P.S.K. geregelte Kreditbearbeitungsgebühr als unzulässig an. In 6 Einzelklagen entschied der OGH auch zugunsten der Kreditnehmer und verurteilte die Banken zur Rückzahlung von Gebühren. In einem Verbandsverfahren und in einem Einzelverfahren wurden Klauseln über Bearbeitungsspesen vom OGH für zulässig erkannt.
Mit dem Kreditbearbeitungsentgelt bezahlt der Kreditnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits (zum Beispiel für Beratungsgespräch, Bonitätsprüfung, Risikobeurteilung, Bearbeitung des Kreditantrags, Vertragserstellung, Liegenschaftsbewertung, Archivierung). Grundsätzlich sind Kreditbearbeitungsgebühren nicht an sich unzulässig.
Aus diesen OGH-Entscheidungen ergibt sich jedoch, dass Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren dann unzulässig sind, wenn
- sie intransparent geregelt sind. Das ist dann der Fall, wenn neben der Kreditbearbeitungsgebühr andere Gebühren verrechnet werden, die einen Aufwand abdecken, der üblicherweise ebenfalls bei Vertragserrichtung anfällt und dem Verbraucher durch die Vertragsgestaltung nicht erkennbar ist, ob es zu Überschneidungen kommt beziehungsweise ob Kosten doppelt oder mehrfach bezahlt werden.
- die Höhe der Kreditbearbeitungsgebühr den konkreten Kostenaufwand der Bank grob überschreitet.
Gebührengestaltung bei WSK Bank intransparent
Bei der WSK Bank waren neben einer Bearbeitungsgebühr noch andere Entgelte in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto vorgesehen. Inwieweit es hier zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen kam, ließ sich für Konsument:innen nicht ausreichend klar überprüfen.
Urteil gegen BAWAG und Santander
Auch bei der Santander Consumer Bank und der BAWAG P.S.K. wurden die Kreditbearbeitungsgebühren als unzulässig beurteilt: Bei der Santander Consumer Bank wurde dies – ähnlich wie im Fall der WSK Bank – mit Intransparenz begründet. Im Verfahren gegen die BAWAG P.S.K. wurde die Kreditbearbeitungsgebühr, die in Prozent des Kreditbetrages angelastet wird, als gröblich benachteiligend angesehen, weil sich daraus bei höheren Kreditsummen unverhältnismäßig hohe Gebühren ergeben können. Der Aufwand der Bank wurde dabei für Hypothekarkredite mit rund 19 Stunden, bei Konsumkrediten mit weniger als 3 Stunden angenommen. Die BAWAG P.S.K. hat mit der Arbeiterkammer eine Rückzahlungsaktion vereinbart. Die Santander Consumer Bank hat von sich aus mit der Rückerstattung begonnen. Betroffene Konsument:innen können ihre Ansprüche auf der jeweiligen Homepage der beiden Banken prüfen lassen.
Einzelfall: Kostenaufwand grob überschritten
Auch in einem Einzelfall hat der OGH jetzt auf Rückzahlung der Bearbeitungsspesen von 20.850 Euro entschieden. Zwar sei die Verrechnung von Kreditbearbeitungskosten grundsätzlich zulässig und im konkreten Fall auch nicht intransparent geregelt. Pauschaliert verrechnete Kosten müssen der Höhe nach auch nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand der Bank korrelieren. Eine Pauschalierung darf aber die konkreten Kosten des tatsächlichen Aufwandes der Bank nicht grob überschreiten. Bei Bearbeitungsspesen von 20.850 Euro ist es offenkundig, dass der tatsächliche Kostenaufwand, wie er mit der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung und der Erstellung der Kreditunterlagen verbunden ist, grob überschritten wurde (2 Ob 52/25y).
In künftigen Urteilen wird sowohl bei Konsum- als auch Immobilienkrediten noch geklärt werden müssen, ab welcher Höhe Bearbeitungsgebühren die tatsächlichen Kosten der Bank grob überschreiten.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der OGH das Kreditbearbeitungsgebühren bei einem Immobilienkredit in Höhe von 999,95 Euro bei einem Personalaufwand von durchschnittlich 20 bis 23 Stunden als zulässig erachtet (7 Ob 111/25m, siehe unten).
Einzelfälle: Bearbeitungsspesen intransparent geregelt
In 4 weiteren Urteilen erkannte der Oberste Gerichtshof das Begehren auf Rückzahlung von Bearbeitungsspesen ebenfalls als berechtigt, weil diese für den Kreditnehmer unklar geregelt waren. So war eine Abgrenzung des vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu weiteren vereinbarten Kosten – konkret zum „Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, zum „Entgelt für Grundbuchsüberprüfung“ und zum „Entgelt für Abwicklung über Treuhänder“ – dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann (2 Ob 92/25f und gleichlautend 2 Ob 63/25s und zuletzt erneut 4 Ob 74/25y und 8 Ob 78/25s).
Urteile gegen UniCredit Bank Austria
In einer Verbandsklage (7 Ob 111/25m) wurde eine Klausel betreffend Bearbeitungsspesen von einmalig 999,95 Euro mit dem erläuternden Hinweis, dass damit die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnt wird, für zulässig erkannt. Der OGH beurteilt diese Klausel unter Hinweis auf eine gleichlautende Klausel im Verfahren 2 Ob 52/25y als transparent, weil in Hinblick auf diesen erläuternden Hinweis das Kreditbearbeitungsentgelt von den weiteren vertraglich vereinbarten Gebühren für Kontoführung, Grundbucheintragung und Schätzung klar abgegrenzt werden könne. Ausgehend von einem von der Bank vorgebrachten Aufwand von durchschnittlich 20 bis 23 Stunden für die im erläuternden Hinweis angeführten Tätigkeiten liege allein aufgrund des Personalaufwands auch keine grobe Kostenüberschreitung für Kreditnehmer:innen vor.
In einer Einzelklage, die diesen erläuternden Hinweis nicht enthielt, beurteilte der OGH die vereinbarten Bearbeitungsspesen jedoch als intransparent. Da der Vertrag keine Definition enthielt, welche Leistungen der Bank mit den vereinbarten Bearbeitungsspesen abgegolten werden, war für den durchschnittlichen Kreditnehmer durchaus denkbar, dass unter der Position Bearbeitungsspesen auch ein Entgelt für die erfolgte Liegenschaftsbewertung vereinbart wurde. Diese Tätigkeit war aber bereits durch eine zusätzliche „Schätzgebühr“ abgegolten, womit eine intransparente Überschneidung vorliegt. Die Schätzgebühr selbst sei demgegenüber transparent und damit zulässig. Was unter „Schätzgebühr“ zu verstehen ist, nämlich Kosten für die Besichtigung der Liegenschaft und eine anschließende Bewertung und Gutachtenserstellung, sei einem durchschnittlichen Kreditnehmer verständlich (9 Ob 19/25x).
Einzelfall: Bearbeitungsgebühr nicht intransparent
Die Bank verlangte hier für einen Hypothekarkredit neben einer „Bearbeitungsgebühr“ zusätzlich „Einmalkosten“. Darin enthalten waren eine Eintragungsgebühr, eine Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und eine Treuhänderabwicklungsgebühr. Der OGH geht in diesem Fall aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung davon aus, dass die Bank deutlich erkennbar zum Ausdruck brachte, dass sie mit den Einmalkosten nur den zusätzlichen Aufwand abgegolten haben will, der im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung eines Kredits anfällt. Eine solche Klausel sei transparent, weil dem Verbraucher klar sei, dass sich die beiden Gebührenkategorien nicht überschneiden (3 Ob 77/25g).
Leider hat der OGH in diesem Fall über die Frage der groben Kostenüberschreitung nicht entschieden. Nach Ansicht der AK wäre diese umso eher gegeben gewesen, da der der Bearbeitungsgebühr zugeschriebene Aufwand der Bank nach dem OGH hier ausnahmsweise nicht die Tätigkeiten zur hypothekarischen Sicherstellung umfasste und damit deutlich geringer war. Die Klärung der Frage, ab welcher Höhe Bearbeitungsgebühren die tatsächlichen Kosten der Bank grob überschreiten und damit unzulässig sind, bleibt daher weiteren Urteilen vorbehalten.
Verjährungsfrist: 30 Jahre
Was andere Banken betrifft, bleibt die Situation für Kreditnehmer:innen auch nach den erwähnten OGH-Urteilen unklar. Abzuwarten ist, ob die Banken angelehnt an die bisherigen Entscheidungen freiwillig Rückzahlungen leisten beziehungsweise wie weitere Gerichtsentscheidungen ausfallen werden. Das Thema wird die Banken jedenfalls noch länger beschäftigen, da Rückforderungsansprüche betroffener Konsument:innen nach Ansicht der AK der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen.
Wichtig ist, dass Konsument:innen ihre Kreditvertragsunterlagen aufheben, damit allfällige Ansprüche auf Rückerstattung bei Bedarf nachgewiesen beziehungsweise belegt werden können.
Kosten für Löschungsquittung
Ausstellung einer Löschungsurkunde geht auf Kosten der Bank
Löschungsquittungen benötigen Pfandbesteller:innen für die Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch. Der OGH beurteilte die Verrechnung einer Gebühr für eine Löschungsquittung als gröblich benachteiligend und damit als unzulässig. Die Pfandbestellung für einen Kredit diene nämlich allein dem Sicherungsinteresse der Bank. Diese habe daher schon nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen nach Kreditrückzahlung auch die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen zu tragen.
Was bedeutet das Urteil für Kreditnehmer:innen
Banken dürfen künftig für die Ausstellung einer Löschungsurkunde keine Kosten mehr verrechnen. Kreditnehmer:innen, die in der Vergangenheit Entgelte für die Ausstellung einer Löschungsurkunde an die Bank bezahlt haben, können diese Kosten nunmehr zurückfordern.
Auch die Kosten der Beglaubigung gehen zu Lasten der Bank
Die Unterschriften auf der Löschungsurkunde müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, wurde im Anlassfall zwar nicht ausdrücklich entschieden. Der OGH verweist darin aber auch auf eine ältere Entscheidung, wonach der Gläubiger (hier die Bank) die gesamten Kosten für die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung zu tragen hat. Nach Ansicht der Konsumentenschützer:innen wären daher auch die Beglaubigungskosten von der Bank zu übernehmen.
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