Banken dürfen kein Entgelt für die Ausstellung von Löschungsquittungen verrechnen

Schon lange waren den Konsumentenschützer:innen hohe Entgelte für die Löschung von Pfandrechten, die für Hypothekarkredite bestellt werden, ein Dorn im Auge. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Verfahren der Arbeiterkammer entschieden, dass diese Entgelte von der Bank zu tragen sind.  

Im Anlassfall sahen die Bankbedingungen für die Ausstellung von Löschungsquittungen ein Entgelt von 130 Euro vor. Löschungsquittungen benötigen Pfandbesteller:innen, um nach Rückzahlung eines Kredits, die im Grundbuch einverleibte Hypothek wieder löschen zu lassen. 

Ausstellung einer Löschungsurkunde geht auf Kosten der Bank 

Der OGH beurteilte diese Klausel nunmehr als gröblich benachteiligend und damit unzulässig. Die Pfandbestellung für einen Kredit diene nämlich allein dem Sicherungsinteresse der Bank. Diese habe daher schon nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen nach Kreditrückzahlung auch die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen zu tragen. Das Höchstgericht schließt sich damit der herrschenden juristischen Lehre in Österreich an, die ebenfalls davon ausgeht, dass die Bank die Kosten für die Löschungsurkunde zu tragen hat (OGH in 7Ob 169/24i vom 19.2.2025).  

Was bedeutet das Urteil für Kreditnehmer:innen 

Banken dürfen künftig für die Ausstellung einer Löschungsurkunde keine Kosten mehr verrechnen. Kreditnehmer:innen, die in der Vergangenheit Entgelte für die Ausstellung einer Löschungsurkunde an die Bank bezahlt haben, können diese Kosten nunmehr zurückfordern. Rückforderungsansprüche unterliegen nach Ansicht der Konsumentenschützer:innen der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren. 

Wer trägt die Kosten der Beglaubigung der Löschungsurkunde? 

Die Unterschriften auf der Löschungsurkunde müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, wurde im Anlassfall nicht ausdrücklich entschieden. Der OGH verweist in seinem Urteil aber auf eine ältere Entscheidung, wonach der Gläubiger (hier die Bank) die gesamten Kosten für die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung zu tragen hat. Nach Ansicht der Konsumentenschützer:innen wären daher auch die Beglaubigungskosten von der Bank zu übernehmen.

Wie sollen Kreditnehmer:innen jetzt reagieren?

Betroffene Kreditnehmer:innen, die bereits eine Gebühr für die Ausstellung der Löschungsquittung bezahlt haben, sollten sich an ihre Bank wenden und die Kosten zurückfordern. Sie können dazu unseren Musterbrief verwenden.

Kreditnehmer:innen, die bereits eine Gebühr für die Ausstellung der Löschungsquittung bezahlt haben, sollten sich an ihre Bank wenden und die Kosten zurückfordern.

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