Es gibt kein Umtausch-Recht!
Umtausch ist guter Wille des Unternehmers. Bei diesen Geschäften können Sie problemlos umtauschen!
Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee. Leider kommt es bei der Einlösung immer wieder zu bösen Überraschungen, wenn etwa behauptet wird, dass der Gutschein abgelaufen sei oder es den Aussteller des Gutscheins nicht mehr gibt.
Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage der Zulässigkeit von Befristungen entgeltlich erworbener Gutscheine. Grundsätzlich sind Gutscheine 30 Jahre lang gültig. Eine Befristung ist möglich, muss aber sachlich gerechtfertigt sein.
Befristungen von 1, 2 oder 3 Jahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in mehreren Urteilen eine klare Absage erteilt. Derartige Befristungen sind unwirksam und fallen weg, weshalb der Gutschein wieder 30 Jahre gültig ist. In einem Fall hat der OGH die Befristung auf insgesamt 5 Jahre akzeptiert. Dabei hatten die Konsument:innen allerdings in einer Zeitspanne von 3 Jahren sogar die Möglichkeit, sich den Gutschein auszahlen zu lassen. Ohne eine derartige Auszahlungsmöglichkeit ist daher auch eine Befristung von 5 Jahren unzulässig, so das Oberlandesgericht Wien (Urteil vom 25.09.2025 OLG Wien, 2 R 203/24y).
Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause hat, kann mit einem Musterbrief die Einlösung oder die Rückzahlung des Gutscheinwertes fordern. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, hilft der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer.
Geht das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, in Konkurs, haben Konsument:innen schlechte Karten. Die insolvente Firma darf die Gutscheine nicht mehr annehmen, weil das eine Gläubigerbegünstigung wäre. Konsument:innen können die Forderung aus dem Gutschein zwar im Insolvenzverfahren anmelden, für die Forderungsanmeldung wird aber eine Gebühr von 31 Euro fällig. Viele Gutscheine werden dadurch wirtschaftlich wertlos.
Beispiel:
Für einen Gutschein von 100 Euro bekommt man bei einer Konkursquote von z.B. 20 Prozent nur 20 Euro, müsste dafür aber 31 Euro an Gebühr bezahlen.
FORMULAR zur Forderungsanmeldung auf dem Webportal der Justiz
Hat der Gutscheinaussteller den Betrieb freiwillig geschlossen, ist das für den Gutschein bezahlte Entgelt zu erstatten. Das gilt auch, wenn es keine Ware mehr zu kaufen gibt beziehungsweise die Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Andernfalls wäre der Gutscheinaussteller ungerechtfertigt bereichert. Die Rückforderung ist in der Praxis jedoch oft schwierig bis unmöglich, da bereits die Kontaktaufnahme in diesen Fällen ein Hindernis darstellen kann.
Wird ein Unternehmen übergeben, kann es zu einer Haftung des Nachfolgers kommen.
Unzulässig ist die Praxis, bei Leistungsgutscheinen (z.B. Gutschein für eine Übernachtung für 2 Personen im Hotel ohne konkrete Wertangabe) während der Gültigkeit des Gutscheins einen pauschalen Preiszuschlag zu verlangen, weil etwa die Hotelpreise seit dem Kauf des Gutscheins gestiegen sind. Die auf dem Gutschein beschriebene Leistung ist – unabhängig vom aktuellen Preis – zu erbringen, sofern nicht eine dem Gesetz entsprechende Preisänderungsklausel vereinbart wurde.
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