Gut­scheine: Be­fristung ist un­zu­lässig!

Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einer Befristung von 3 Jahren in einem von der Arbeiterkammer angestrengten Musterprozess eine Absage erteilt. Geht das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, allerdings in Konkurs, haben die Konsument:innen schlechte Karten.

Kein Ablauf­datum für Gut­schein

Immer mehr Menschen verschenken zu Weihnachten Gutscheine. Früher gab es oft Probleme, weil viele Firmen die Geltungsdauer befristet hatten und den Gutschein nach Ablauf der Frist einfach für wertlos erklärten. Dieser Praxis hat der OGH mit seinem Urteil einen Riegel vorgeschoben. Wenn das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen kann, muss es zumindest den Kaufpreis des Gutscheins zurückzahlen.

Konsumenten­schützer helfen

Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause hat, kann mit einem Musterbrief die Einlösung oder die Rückzahlung des Gutscheinwertes fordern. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, hilft der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer.

Gut­scheine im Konkurs­fall

Anders sieht die Sache aus, wenn das ausstellende Unternehmen in Konkurs geht. Hier darf die insolvente Firma die Gutscheine nicht mehr annehmen, weil das eine Gläubigerbegünstigung wäre.

Konsument:innen können die Forderung aus dem Gutschein zwar im Insolvenzverfahren anmelden, für die Forderungsanmeldung wird aber eine Gebühr von 25 Euro fällig.

Formular zur Forderungsanmeldung auf dem Webportal der Justiz

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