Bilanz 2022 der AK Braunau: Fast 4.900 Mal geholfen und mehr als 5,7 Millionen Euro erkämpft
Aktuell sind im Bezirk Braunau 39.042 AK-Mitglieder mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im vergangenen Jahr wandten sich Rat- und Hilfesuchende 4.899 Mal an die AK Braunau: in 2.915 Fällen telefonisch, in 1.593 Fällen persönlich (inklusive 75 Bildungsberatungen) und in 391 Fällen per E-Mail.
Rechtshilfe und Rechtsvertretung
Bei vielen Arbeitsrechtsproblemen reicht eine Beratung nicht aus. Die AK muss dann bei den Arbeitgebern intervenieren. Außergerichtlich hat die AK Braunau im Jahr 2022 in 133 Fällen 445.944 Euro an vorenthaltenem Entgelt hereingebracht.
Manche Arbeitgeber lassen es aber sogar auf einen Streit vor Gericht ankommen. Die AK Braunau musste im Jahr 2022 in 33 Fällen für ihre Mitglieder vor das Arbeitsgericht gehen. Dabei hat sie 182.955 Euro erkämpft.
Von den insgesamt 166 Fällen stammt die überwiegende Mehrheit (130 Fälle) aus Betrieben ohne Betriebsrat. Daran erkennt man, wie wichtig eine betriebliche Interessenvertretung für die korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer/-innen und die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts ist.
Hauptsächliche Gründe für Rechtshilfen und -vertretungen waren vorenthaltenes Entgelt aus dem laufenden Arbeitsverhältnis (54), Differenzen bei der Endabrechnung von beendeten Arbeitsverhältnissen (48) sowie unbegründete Entlassung beziehungsweise fristwidrige Kündigung (26).
Mehr als 5,7 Millionen Euro erkämpft
In 140 Sozialrechtsangelegenheiten erstritt die AK Braunau im vergangenen Jahr 4.785.947 Euro. Dabei ging es um die Themen Pension oder Pflegegeld. Zusätzlich wurden 2022 für 62 Arbeitnehmer/-innen aus elf insolventen Betrieben im Bezirk 307.311 Euro durchgesetzt.
In Summe hat die AK Braunau im Vorjahr an arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen sowie an Forderungen nach Insolvenzen für ihre Mitglieder Zahlungen von 5.722.157 Euro erreicht.
Auf einen Blick: Die Bilanz 2022 der AK Braunau
Beratungen | 4.899 |
---|---|
davon telefonisch | 2.915 |
davon persönlich | 1.593 |
davon schriftlich oder per E-Mail | 391 |
Vertretungen | 306 |
davon im Arbeitsrecht | 166 |
davon im Sozialrecht | 140 |
Vertretungserfolg | 5.722.157 |
davon im Arbeitsrecht | 628.899 |
davon im Sozialrecht | 4.785.947 |
davon in Insolvenzverfahren | 307.311 |
höchster Erfolgsbetrag | 129.347 |
niedrigster Erfolgsbetrag | 24,17 |
Filialleiterin falsch eingestuft
Knapp 28 Jahre war eine Beschäftigte aus dem Bezirk Braunau in einem Modegeschäft als Filialleiterin tätig. So stand es auch auf ihrem Dienstzettel. Als das Geschäft von einer deutschen Modekette übernommen wurde, blieb ihr Tätigkeitsbereich unverändert – die Funktionsbezeichnung wurde aber auf Filialverantwortliche geändert.
2020 wurde ein neues Gehaltssystem eingeführt. Die Frau wurde dabei in die Beschäftigungsgruppe D eingestuft. Laut Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben müssen Beschäftigte, die in der Markt- beziehungsweise Filialleitung tätig sind, aber in Lohngruppe E eingestuft werden.
Die Frau wandte sich wegen der falschen Einstufung an die AK Braunau. Diese intervenierte beim Unternehmen und stellte klar, dass sowohl die Funktion der Filialverantwortlichen als auch das konkrete Tätigkeitsprofil der Arbeitnehmerin eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E bedingen.
Die Frau wurde daraufhin (teils rückwirkend) für die letzten 23 Monate ihres Beschäftigungsverhältnisses bis zum Pensionsantritt umgestuft. Das brachte ihr eine Nachzahlung von 1.500 Euro.
Präzedenzfall: bessere Einstufung für 327 Filialleiter/-innen
Für den Betriebsrat und die Gewerkschaft GPA war der Fall damit noch nicht erledigt: Sie blieben hartnäckig an der Sache dran, machten einen Präzedenzfall daraus und erreichten letztlich, dass alle 327 Filialleiter/-innen korrekt in die Beschäftigungsgruppe E eingestuft wurden. Sie bekommen seither zwischen 50 und 150 Euro mehr pro Monat ausbezahlt.
Höheres Pflegegeld für schwer kranke Frau im Rollstuhl
Eine Frau aus dem Bezirk Braunau leidet an verschiedenen Herz-, Nieren- und Nervenerkrankungen. Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat, ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Dadurch ist der Pflegeaufwand massiv gestiegen.
Bisher hatte sie Pflegegeld der Stufe 2 erhalten. Aus Sicht ihrer Familie entsprach diese Einstufung nicht mehr dem gegenwärtigen Pflegebedarf. Daher stellte sie einen Antrag auf eine Erhöhung des Pflegegeldes. Dieser wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) abgelehnt.
Die Familie wandte sich an die AK Braunau. Diese klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Mit Erfolg: Das Arbeits- und Sozialgericht stellte einen höheren Pflegeaufwand fest und gewährt der Frau seither die Pflegestufe 3.
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