04.02.2022

4.166-mal Rat und Hilfe in der AK Gries­kirchen, rund 2 Millionen für Mit­glieder er­kämpft

Im Jahr 2021 wandten sich Rat- und Hilfesuchende 4.166-mal an die AK Grieskirchen: in 2.869 Fällen telefonisch, in 1.034 Fällen persönlich (inklusive 63 Bildungsberatungen) und in 263 Fällen schriftlich oder per E-Mail.

Rund 2 Millionen Euro Vertretungs­erfolg

Bei vielen Arbeitsrechtsproblemen reicht eine Beratung nicht aus. Die AK muss bei den Arbeitgebern intervenieren und, wenn das nichts bewirkt, vor Gericht gehen, um den Arbeitnehmern/-innen zu ihrem Recht zu verhelfen. 

  • Durch außergerichtliche Interventionen in 50 Fällen wurden 149.352 Euro an vorenthaltenem Entgelt hereingebracht. 

  • Durch Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht mussten in 34 Fällen 282.230 Euro erkämpft werden.

  • Von den insgesamt 84 Fällen stammt die überwiegende Mehrheit (78 Fälle) aus Betrieben ohne Betriebsrat. Daran erkennt man, wie wichtig eine betriebliche Interessenvertretung für die korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer/-innen und die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts ist.

Lohn und Gehalt, Renten und Pension

Hauptsächliche Gründe für Rechtshilfen und -vertretungen waren vorenthaltenes Entgelt (28), Differenzen bei der Endabrechnung von beendeten Arbeitsverhältnissen (24) und Beanstandungen von fristwidrigen Kündigungen (10) oder unbegründeten Entlassungen (6). 

In ihrem Engagement für ihre Mitglieder machen die AK-Rechtsexperten/-innen keinen Unterschied, ob es sich um große oder kleine Beiträge handelt. Die eingeforderten und erkämpften Beträge reichten vergangenes Jahr im Bezirk Grieskirchen von 145 Euro bis 84.600 Euro. 

In 61 Sozialrechtsangelegenheiten erstritt die AK Grieskirchen im vergangenen Jahr 1.474.911 Euro. Dabei ging es hauptsächlich um Pensions- und Rentenan-sprüche sowie um Pflegegeld. Zusätzlich wurden 2021 für 20 Arbeitnehmer/-innen aus 4 insolventen Betrieben im Bezirk 48.395 Euro durchgesetzt. 

In Summe hat die AK Grieskirchen im Jahr 2021 an arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen sowie an Forderungen nach Insolvenzen für ihre Mitglieder Zahlungen von insgesamt 1.954.888 Euro erreicht.

Ungerecht­fertigte Ent­lassung im Kranken­stand 

Mehr als 24 Jahre lang arbeitete ein Mann aus dem Bezirk Grieskirchen als Mechanikermeister bei einem Unternehmen in seinem Wohnbezirk. Während eines Krankenstandes meldete sich sein Arbeitgeber, der wollte, dass der Mann einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt.
Der Arbeitnehmer weigerte sich, richtigerweise, diese einvernehmliche Auflösung zu unterzeichnen. Daraufhin sprach das Unternehmen völlig unerwartet die Entlassung aus. Der Arbeitgeber wollte sich durch diese Vorgehensweise offensichtlich die Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstandes ersparen, die jedenfalls bei einer Kündigung zu bezahlen gewesen wäre.  

Der Mann wandte sich an die AK Grieskirchen. Diese stellte bei der Firma klar, dass der keinen Entlassungsgrund geliefert habe und die Entlassung somit rechtswidrig erfolgte. Die Firma war aber nicht einsichtig. Deshalb musste die AK Klage einbringen. Erst durch die Einbringung der Klage lenkte die Firma ein. 

Aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls musste sie dem Mann alles nachzahlen, was ihm infolge der Entlassung vorenthalten wurde: Entgeltfortzahlung im Krankenstand bis zum Ende seines Krankenstandes, Urlaubsersatzleistung für die nicht konsumierten Urlaubstage, die ihm zustehende Abfertigung sowie Kündigungsentschädigung – in Summe 66.362 Euro.

Corona als Berufs­krank­heit an­erkannt

Eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Grieskirchen arbeitete als Krankenpflegerin auf einer Corona-Station in einem Krankenhaus. Dort infizierte sie sich mit dem Covid-19-Virus. Eigentlich hier ein klarer Fall, sollte man denken, da Infektionskrankheiten für Beschäftigte von Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten oder vergleichbaren Einrichtungen als Berufskrankheit anerkannt sind. 

Bei Vorliegen einer Berufskrankheit übernimmt die Sozialversicherung sowohl Heilbehandlung und Rehabilitation als auch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die finanzielle Entschädigung (Rente). Aus diesem Grund wollte die Frau, dass ihre Erkrankung von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), als Berufskrankheit anerkannt wird.

Doch die AUVA erkannte dies nicht an – mit der Begründung, dass die Frau ihre Corona-Infektion nicht nachweisen konnte. Tatsächlich war sie schwer erkrankt mit Symptomen, die für Corona typisch sind. Sie konnte der AUVA aber keinen positiven PCR-Test vorlegen. Allerdings machte sie etwas später einen Antikörper-Test, der Rückschlüsse auf eine durchgemachte Corona-Infektion zuließ. 

Die AK klagte deswegen gegen den Ablehnungsbescheid der AUVA – mit Erfolg: Die Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt.

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Mag. Tanja Feßl (AK-Bezirksstellenleiterin Grieskirchen) und Andreas Stangl (AK Präsident)
Mag. Tanja Feßl (AK-Bezirksstellenleiterin Grieskirchen) und Andreas Stangl (AK Präsident) © Wolfgang Spitzbart, AK OÖ

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