03.03.2023

Bilanz 2022 der AK Gries­kirchen: Mehr als 2,7 Millionen Euro erkämpft

Aktuell sind im Bezirk Grieskirchen 28.512 AK-Mitglieder mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im vergangenen Jahr wandten sich Rat- und Hilfesuchende 3.721 Mal an die Arbeiterkammer Grieskirchen: in 2.489 Fällen telefonisch, in 1.028 Fällen persönlich (inklusive 43 Bildungsberatungen) und in 204 Fällen per E-Mail.

AK verhilft Arbeit­nehmer/-innen zu ihrem Recht

Bei vielen Arbeitsrechtsproblemen reicht eine Beratung nicht aus. Die Arbeiterkammer muss dann bei den Arbeitgebern intervenieren. Außergerichtlich hat die AK Grieskirchen im Jahr 2022 in 64 Fällen 249.713 Euro an vorenthaltenem Entgelt hereingebracht.

Manche Arbeitgeber lassen es aber sogar auf einen Streit vor Gericht ankommen. Die AK Grieskirchen musste im Jahr 2022 in 40 Fällen für ihre Mitglieder vor das Arbeitsgericht gehen. Dabei hat sie 85.837 Euro erkämpft.

Von den ins­gesamt 104 Fällen stammt die überwiegende Mehrheit (89 Fälle) aus Betrieben ohne Betriebsrat. Daran erkennt man, wie wichtig eine betriebliche Interessenvertretung für die korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer/-innen und die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts ist.

Hauptsächliche Gründe für Rechtshilfen und -vertretungen waren Differenzen bei der Endabrechnung von beendeten Arbeitsverhältnissen (38), vorenthaltenes Entgelt im laufenden Arbeitsverhältnis (34) sowie unberechtigte Entlassung (10).

Starker Partner auch bei sozial­rechtlichen Themen

In 79 Sozialrechtsangelegenheiten erstritt die AK Grieskirchen im vergangenen Jahr 2.004.617 Euro. Dabei ging es überwiegend um die Themen Pension und Pflegegeld. Zusätzlich wurden 2022 für 43 Arbeitnehmer/-innen aus 13 insolventen Betrieben im Bezirk 405.246 Euro durchgesetzt.

2,7 Millionen Euro für die AK-Mit­glieder

In Summe hat die AK Grieskirchen im Vorjahr an arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen sowie an Forderungen nach Insolvenzen für ihre Mitglieder Zahlungen von 2.745.413 Euro erreicht.

Streit um jeden Euro

In ihrem Engagement für ihre Mitglieder machen die AK-Rechtsexperten/-innen keinen Unterschied, ob es sich um große oder kleine Beträge handelt.

Den kleinsten Betrag haben die Grieskirchner Rechtsexperten/-innen für einen Lehrling im Metallgewerbe erstritten, der sein Lehrverhältnis einvernehmlich aufgelöst hatte. Bei der Endabrechnung hatte ihm der Arbeitgeber aliquote Sonderzahlungen in der Höhe von 50,01 Euro abgezogen – zu Unrecht. Nach Intervention der AK zahlte der Betrieb das Geld nach.

Nach Kün­digung im Kranken­stand: 35.000 Euro erkämpft

19 Jahre lang arbeitete ein Mann aus dem Bezirk Grieskirchen in einer Bäckerei im Bezirk Wels. Im Krankenstand wurde er gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war ihm der Arbeitgeber den Lohn der vorangegangenen 4 Monate, die Auszahlung von 500 Überstunden sowie den Urlaubszuschuss schuldig geblieben.

Mehrfach musste die AK beim Arbeitgeber intervenieren, weil dieser nur in Raten zahlen wollte und im Laufe der Kündigungsfrist weitere Zahlungen nicht leistete. Mehrere Monate musste sich der Arbeiter gedulden, bis er endlich zu seinem Geld kam: 34.809 Euro brutto – der höchste Betrag, den die AK Grieskirchen im Vorjahr erkämpft hat.

Reha-Geld für Frau mit Long-Covid und Krebs

Eine Angestellte im medizinischen Bereich erkrankte an Long-Covid und konnte nicht mehr arbeiten. Um nach Ablauf des Zeitraums, in dem Krankengeld bezahlt wird, weiterhin abgesichert zu bleiben, stellte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension.

Im Zuge solcher Verfahren wird über die Zuerkennung dieser Pension (wenn es keine Aussicht auf Besserung und somit keine Möglichkeit des beruflichen Wieder­einstiegs gibt) oder über vorübergehendes Reha-Geld entschieden (wenn eine Besserung und ein Wiedereintritt ins Berufsleben erwartbar ist).

Während die PVA den Antrag prüfte, erkrankte die Frau auch noch an Krebs. Obwohl sie dies der PVA mitteilte, lehnte diese sowohl die Berufsunfähigkeitspension als auch die Auszahlung von befristetem Reha-Geld ab.

Verzweifelt wandte sich die Betroffene an die AK. Diese klagte gegen den Bescheid der PVA. Mit Erfolg: Dank eines neuen Gutachtens, das die (vorübergehende) Arbeits­unfähigkeit der Frau bescheinigte, verpflichtete das Gericht die PVA zur Zahlung des Reha-Geldes – rückwirkend ab Antragstellung.

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v.l.n.r. AK-Bezirksstellenleiterin Mag.a Tanja Fessl und AK-Präsident Andreas Stangl
v.l.n.r. AK-Bezirksstellenleiterin Mag.a Tanja Fessl und AK-Präsident Andreas Stangl © Wolfgang Spitzbart, AKOÖ


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