22.02.2024

AK Vöckla­bruck hat im Vor­jahr mehr als 7 Millionen Euro für ihre Mit­glieder er­kämpft

Aktuell sind im Bezirk Vöcklabruck 55.886 AK-Mitglieder mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2023 wandten sich Rat- und Hilfesuchende 7.861 mal an die AK Vöcklabruck: in 4.502 Fällen telefonisch, in 2.746 Fällen persönlich (inklusive 71 Bildungsberatungen) und in 542 Fällen per E-Mail.

550 Arbeits- und Sozial­rechts­fälle

Bei vielen Arbeitsrechtsproblemen reicht eine Beratung nicht aus. Die AK muss dann bei den Arbeitgebern intervenieren. Außergerichtlich hat die AK Vöcklabruck 1.080.126 Euro im Jahr 2023 an vorenthaltenem Entgelt hereingebracht. Manche Arbeitgeber lassen es aber auf einen Streit vor Gericht ankommen. Hier hat die AK Vöcklabruck vergangenes Jahr für ihre Mitglieder 164.292 Euro erkämpft. Insgesamt sind das also 1.244.418 Euro. 

Von den insgesamt 282 Arbeitsrechtsfällen stammt die überwiegende Mehrheit (229 Fälle) aus Betrieben ohne Betriebsrat. Daran erkennt man, wie wichtig eine betriebliche Interessenvertretung für die korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer:innen und die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts ist. Hauptsächliche Gründe für Rechtshilfen und -vertretungen waren Differenzen bei der Endabrechnung von beendeten Arbeitsverhältnissen (105), offenes Entgelt (50) und fristwidrige Kündigungen (41). In 268 Sozialrechtsangelegenheiten erstritt die AK Vöcklabruck im vergangenen Jahr 4.891.866 Euro. Dabei ging es überwiegend um die Themen Pension und Pflegegeld. Zusätzlich wurden 2023 im Bezirk Vöcklabruck für Arbeitnehmer:innen aus insolventen Betrieben im Bezirk 1.122.067 Euro durchgesetzt. 

In Summe hat die AK Vöcklabruck im Vorjahr an arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen sowie an Forderungen nach Insolvenzen für ihre Mitglieder Zahlungen von insgesamt 7.258.353 Euro erreicht. 

Volles Engagement auch für kleinere Be­träge

In ihrem Engagement für ihre Mitglieder macht die AK keinen Unterschied, ob es sich um große oder kleine Beträge handelt. So erkämpfte die AK Vöcklabruck etwa einen Betrag von 49,38 Euro für eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft. Der Arbeitgeber hatte sich trotz Intervention geweigert, das Geld für 3 Mehrarbeitsstunden plus Zuschlag zu zahlen. Daher reichte die AK eine Mahnklage ein. Erst nachdem der rechtskräftige Zahlungsbefehl zugestellt worden war, zahlte der ehemalige Arbeitgeber. 

Den höchsten Betrag, nämlich 148.796,48 Euro, erstritten die Rechtsexpert:innen der AK Vöcklabruck für eine Arbeitnehmerin, nachdem das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines Sozialplans aufgelöst worden war. Dabei mussten komplexe rechtliche Fragen hinsichtlich Betriebsübergang, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, Versicherungsschutz und Entgelthöhe berücksichtigt werden.

Blanko-Unter­schrift für "Ein­ver­nehmliche" ver­langt

Eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Vöcklabruck erhielt vor Dienstantritt zusätzlich zum Dienstvertrag auch gleich eine Blanko-Auflösungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Damit sollte sie sich im Voraus zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages bereit erklären und bestätigen, dass sie ihren Urlaub verbraucht und nur Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen habe. Obwohl die sehbeeinträchtigte Frau ihre Lesebrille nicht mit sich hatte, unterfertigte sie auf Druck des Arbeitgebers ungelesen beide Dokumente. Sie wandte sich dann zwar zur Beratung an die AK, lehnte eine Intervention jedoch ab, weil sie ihren Arbeitsantritt nicht gefährden wollte.
Knapp 10 Monate später verständigte der Arbeitgeber die Frau, dass der Dienstvertrag einvernehmlich aufgelöst werde. Auf ihren Einwand, dass sie damit nicht einverstanden sei und eine einvernehmliche Auflösung nur mit ihrer Zustimmung erfolgen könne, verwies der Arbeitgeber auf die unterzeichnete Blanko-Auflösungsvereinbarung und meldete die Frau beim Sozialversicherungsträger ab. Die Arbeitnehmerin wandte sich daher abermals an die AK, die in weiterer Folge wegen fristwidriger Arbeitgeberkündigung intervenierte und eine Entschädigung, Überstunden sowie den Ersatz für ausstehenden Urlaub einforderte. Daraufhin zahlte die Firma den gesamten Betrag von insgesamt 3.586,71 Euro brutto.

Invaliditäts­pension für schwer lungen­kranken Arbeit­nehmer er­kämpft

Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Vöcklabruck war durch eine chronische Lungenkrankheit schwer beeinträchtigt und stellte bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Invaliditätspension. Die Voraussetzungen schienen erfüllt: Der Grad der Behinderung betrug 80 Prozent, die Lungenfunktion war nur mehr zu 30 Prozent gegeben. Zudem musste er in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund großer Beschwerden auf der Intensivstation tagelang in künstlichen Tiefschlaf versetzt werden. Aufgrund der bereits erbrachten Beitragszeiten wäre die Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension mit dem 61. Geburtstag möglich gewesen. Doch dann der Schock: Die PVA lehnte seinen Antrag ab und erklärte den Mann per Bescheid arbeitsfähig. 

Die AK Vöcklabruck reichte daraufhin Klage ein. Die gemeinsamen Bemühungen von AK, Betriebsrat und auch Arbeitgeber führten schlussendlich zu einem Vergleich. Die PVA akzeptierte eine unbefristete Invaliditätspension, weil nunmehr eine Besserung des Gesundheitszustandes auszuschließen war.

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AK-Bezirksstellenleiter Mag. Michael Weidinger und AK-Präsident Andreas Stangl
AK-Bezirksstellenleiter Mag. Michael Weidinger und AK-Präsident Andreas Stangl © Wolfgang Spitzbart, AK OÖ

229 der 282 Arbeits­rechts­fälle be­treffen Be­schäftigte aus Betrieben ohne Betriebs­rat.  

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