Zu­verdienst neben Karenz und Kinder­betreuungs­geld

Bei Karenz und Kinderbetreuungsgeld gelten unterschiedliche Regeln. Bei der Regelung des Zuverdienstes und bei der Dauer des Anspruchs unterscheidet man zwischen arbeitsrechtlicher Karenz und Kinderbetreuungsgeld.

Wie viel darf ich neben der Karenz arbeiten?

Karenz und gering­fügige Beschäftigung

Während einer Karenz und unabhängig von der Art der Kinderbetreuungsgeld-Variante besteht die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen:

  • Höhe des erlaubten Zuverdienstes
    518,44 Euromonatlich= Geringfügigkeitsgrenze 2024
  • Dauer der Beschäftigung
    Es wird empfohlen die geringfügige Beschäftigung als befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.

Karenz und Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber längstens für 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren.

Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden:

Karenz­dauermaximale Beschäftigung
im Kalender­jahr
An­merkung
52 Wochen 13 Wochen 
24 Wochen 6 Wochen = Beispiel für aliquotes Ausmaß
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)

ACHTUNG

Wer diese Zeiten überschreitet, kann den Kündigungs- und Entlassungsschutz verlieren.

Höhe des erlaubten Zuverdienstes

Beachten Sie auch die von Kinderbetreuungsgeld abhängigen Zuverdienstgrenzen unter dem Punkt "Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld".

ZUSTIMMUNG DES ARBEITGEBERS EINHOLEN!

  • Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
    Eine Beschäftigung neben der Karenz beim selben Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. 

  • Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
    Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung für einen anderen Betrieb müssen Sie bei Bestehen eines Nebenbeschäftigungsverbotes die Zustimmung Ihres Betriebes einholen. Achten Sie auf allfällige Konkurrenzverbote!

Zu­ver­dienst zum Kinder­betreuungs­geld

Solange Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezogen wird, ist neben der Zuverdienstgrenzen der Karenz auch die Zuverdienstgrenze für das gewählte Kinderbetreuungsgeld-Modell zu beachten. 

Für alle Kinderbetreuungsgeld-Modelle gilt: Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

1. Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld-Konto

Während Sie KBG als Konto beziehen, dürfen Sie 18.000 Euro im Kalenderjahr dazuverdienen. Dies entspricht bei unselbstständiger Tätigkeit einem Bruttolohn beziehungsweise -gehalt von 1.372 Euro pro Monat (= 1.164,55 Lohnsteuerbemessungsgrundlage). 

Zuverdienstgrenze (brutto)Zeitraum 
18.000,00 Europro Kalenderjahr
1.372,00 Europro Bezugsmonat

Es gibt auch eine individuelle Zuverdienstgrenze. Sie wird automatisch ermittelt, vorausgesetzt, der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr liegt vor (www.finanzonline.at). Sie ist relevant für jene, die vor der Geburt des Kindes über ein höheres Einkommen verfügt haben. Mit der individuellen Zuverdienstgrenze können Sie 60 Prozent der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde, dazuverdienen (maximal jedoch aus dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes):

individuelle Zuverdienstgrenze (brutto) Zeitraum
60 Prozent der "Letzteinkünfte" pro Kalenderjahr

Beträgt die errechnete individuelle Zuverdienstgrenze aber weniger als 18.000 Euro, dann darf jedenfalls bis zu dieser Grenze (18.000 Euro pro Kalenderjahr, in dem Sie das Kinderbetreuungsgeld als Konto beziehen) dazuverdient werden:

Die Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.372 Euro. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Bruttoverdienst 14 x 1.372 Euro betragen.

2. Zuverdienstgrenze beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Zuverdienstgrenze (brutto)
(Beträge für das Jahr 2023)
Zeitraum
8.100,00 Europro Kalenderjahr*)
518,44 Europro Bezugsmonat**)
  *) Für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2024, wenn das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

**) Unter "Bezugsmonat" ist ein voller Kalendermonat zu verstehen, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

HINWEIS

Es dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.


Was zählt zu den "Ein­künften"?

Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Krankengeld und Pensionen. 

Nicht dazu zählen zum Beispiel Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben unberücksichtigt.

Über­schreitung der Zu­verdienst­grenze

Wenn die Zuverdienstgrenze tatsächlich überschritten wurde

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.

Wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist

Wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist, kann auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes verzichtet werden. Im Fall des Verzichtes zählt dann das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze.

BEACHTEN SIE

Der Verzicht muss bereits im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden.

Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für 6 Monate rückwirkend möglich.

Überprüfung durch Krankenversicherungsträger

Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.

So berechnen Sie die Zu­verdienst­grenze

Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes
-SV-Beiträge
-Umlagen für laufende Bezüge
-Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich)
-Eventuelle weitere Werbungskosten
-Sonderzahlungen
-Steuerfreie Reisekosten und dergleichen
=Einkünfte
x1,3
:Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate
(nur volle Kalendermonate)
x12
=Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag

Kontakt

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Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
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