Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elite­Partner unwirksam

Die Online Partnerbörsen Parship und ElitePartner geben seit Jahren Anlass zu Beschwerden. Die beiden Dienste werden von der PE Digital GmbH aus Hamburg betrieben. Bei den Beschwerden geht es vor allem um die automatische Verlängerung der Mitgliedschaft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Geschäftspraxis des Unternehmens bei Vertragsverlängerungen jetzt bereits zum zweiten Mal für rechtswidrig erkannt.

Befristete Verträge

Parship-Verträge sehen vor, dass sich der zunächst befristet (auf 6, 12 oder 24 Monate) abgeschlossene Vertrag um weitere 12 Monate verlängert, wenn er nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

Gesonderte Ver­ständigung er­forderlich

Viele Konsument:innen rechnen allerdings nicht mit einer solchen Vertragsbestimmung. Sie übersehen die Frist für die Beendigung des Vertrages. Das Konsumentenschutzgesetz sieht in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG daher vor, dass Unternehmen ihre Kund:innen nochmals gesondert, also mit einer separaten und deutlichen Nachricht, über das Erfordernis einer rechtzeitigen Kündigung bei sonstiger Vertragsverlängerung informieren müssen.

Erstes Erinnerungs­mail un­zu­reichend – Vertragsverlängerung unwirksam

Dieser Verpflichtung zur gesonderten Verständigung über die bevorstehende Vertragsverlängerung ist Parship zunächst bis Mitte September 2017 nicht ausreichend nachgekommen. In dem Erinnerungsmail, das Parship an die Konsument:innen schickte, gab es nämlich weder im Betreff noch im Text einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf die bevorstehende Vertragsverlängerung (siehe Geschäftspraktik 2 in OGH vom 23.10.2018, 4 Ob 179/18d).

Aktuelles Erinnerungsmail auch nicht ausreichend

Parship hatte das Erinnerungsmail daraufhin textlich umgestaltet, allerdings aus Sicht der Konsumentenschützer:innen unzureichend. Dieser Rechtsansicht haben sich auch die Gerichte angeschlossen. Im Urteil des OGH vom 23.5.2024 (siehe dazu den Bericht des VKI zu 4 Ob 196/23m) stellt das Höchstgericht fest, dass diese neue Benachrichtigung den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ebenfalls nicht genügt.

Konkret erhielten Kund:innen ein E-Mail mit dem Betreff: „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“ und dem Text „Wir möchten Sie auf Informationen zur Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft hinweisen, sofern Sie diese nicht rechtzeitig kündigen. Alle Informationen dazu finden Sie in Ihrem persönlichen Profil. Klicken Sie einfach hier […]“.

Hier besteht zunächst die Gefahr, dass Konsument:innen den Hinweis am Ende einer langen Betreffzeile nicht wahrnehmen und die E-Mail nicht öffnen werden, weil die Betreffzeilen zahlreicher Mails von Parship und Elite­Partner mit der gleichen, wenig aussagekräftigen und langen Wortfolge beginnen. Außerdem lässt weder der Text der E-Mail noch ein einfacher Klick auf den Link erkennen, bis wann der Verbraucher der Vertragsverlängerung widersprechen muss. Vielmehr muss der Verbraucher sich zur Erlangung dieser Information erst in sein Kundenkonto einloggen. Selbst wenn der Verbraucher diesen Schritt gemeistert hat, werden dort nicht sofort die nötigen Informationen präsentiert. Insgesamt müssen die Kund:innen eine aufwändige Prozedur auf sich nehmen, um die notwendigen Informationen zusammenzutragen, bis wann sie in welcher Form welche Erklärung abgeben müssen, um eine automatische Verlängerung ihres angeblich auslaufenden Vertrags zu verhindern.

Rechtsfolgen des Urteils

Vertragsverlängerungen, die auf diesem Weg zustande gekommen sind, sind unwirksam. Betroffene Konsument:innen, die keine Vertragsverlängerung wollten, müssen die Kosten dafür auch nicht bezahlen. Der Konsumentenschutz der AK Oberösterreich hatte vielen Konsument:innen Ausfallhaftung für Prozesskosten im Falle einer Klage durch die PE Digital GmbH gegeben. Klagen sind hier jetzt aber endgültig nicht mehr zu erwarten.

TIPP

Wer bereits eine Zahlungsaufforderung aufgrund Vertragsverlängerung erhalten hat, kann sich an die Konsumentenschützer:innen oder eine allenfalls vorhandene Rechtsschutzversicherung wenden.

So sparen Sie sich den Ärger mit Online-Partner­börsen

  • Lesen Sie vor Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und nach Vertragsabschluss die Auftragsbestätigung und eingehende Mails sorgfältig durch.
  •  Kündigen Sie zur Vermeidung einer automatischen Vertragsverlängerung lieber früher als zu spät.

Kündigen Sie zur Vermeidung einer automatischen Vertragsverlängerung lieber früher als zu spät.

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