Beschluss über die Verfahren, die Interessenkonflikte zwischen der AK OÖ als Qualifizierte Einrichtung, ihren Finanzierern und den Verbraucherinteressen sowie Einflussnahmen Dritter iSd § 1 Abs 1 Z 4 QEG verhindern

Mit folgendem Beschluss legt die für Verbandsklagen zuständige Abteilung der Arbeiterkammer Oberösterreich (Konsumentenschutz) die von § 1 Abs 1 Z 4 QEG geforderten Verfahren fest, um eine unabhängige Führung von Verbandsklageverfahren als Qualifizierte Einrichtung iSd QEG zu gewährleisten: 

Verfahren zur Vermeidung von Einflussnahmen und interner Interessenkonflikte 

Die AK OÖ hat sicherzustellen, dass keine Personen an den die Verbandsklage betreffenden Entscheidungen mitwirken, die ein wirtschaftliches Interesse an der betreffenden Verbandsklage haben. Dazu sind folgende Verfahren einzuhalten:

  1. Jeglicher Versuch der Einflussnahme von Unternehmern oder sonstigen Dritten (ausgenommen die verfahrensführenden Rechtsanwälte und ggf. Prozesskostenfinanzierer nach den folgenden Grundsätzen) auf die Führung von Verbandsklageprozessen, insbesondere durch das Anbot finanzieller Unterstützung, ist abzulehnen.  

  2. Sämtliche mit der Führung von Verbandsklagen betraute Personen sind dazu verpflichtet, bei Auftreten eines Interessenkonflikts diesen unverzüglich der Abteilungsleiter:in zu melden. Diese Verpflichtung trifft auch die Abteilungsleiter:in selbst, in welchem Fall die Meldung an das für die Abteilung zuständige Direktionsmitglied zu erstatten ist.  

  3. Nach erfolgter Meldung oder bei amtswegiger Kenntnisnahme eines Interessenkonfliktes hat die Abteilungsleiter:in dafür Sorge zu tragen, dass die betreffende Person von der Mitwirkung an Entscheidungen im Zusammenhang mit der konkreten Verbandsklage ausgeschlossen ist. Ist die Abteilungsleiter:in selbst betroffen, so geht die Entscheidungsbefugnis über die Verbandsklage an den/die Hauptklageverantwortliche:n bzw. bei gleichzeitigem Interessenkonflikt von diesem/dieser an die nächstgeeignete Person der Abteilung Konsumentenschutz über. Über die Meldung und den Ausschluss ist ein Aktenvermerk zu erstellen.


Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten mit beigezogenen Prozesskostenfinanzierern 

Sollte für eine Verbandsklage im Einzelfall eine Prozesskostenfinanzierung erforderlich sein, wird die AK OÖ sicherstellen, dass keine ungebührliche Einflussnahme auf das Verfahren durch den Finanzierer stattfinden kann und Konflikte zu den Interessen der betroffenen Verbraucher:innen möglichst hintangehalten werden. Dazu sind folgende Verfahren einzuhalten: 

  1. Es ist sicherzustellen, dass die Finanzierungsvereinbarung sämtlichen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Genüge leistet und eine ungebührliche Einflussnahme durch den Prozesskostenfinanzierer, insbesondere im Hinblick auf verfahrensrelevante Entscheidungen, hintangehalten wird.
     
  2. Bei Auswahl des Prozesskostenfinanzierers ist anhand öffentlicher Informationen zu überprüfen, ob dieser in Prozessen involviert ist, die ein Konfliktpotential zur angestrebten Verbandsklage aufweisen oder anderwärtig Interessenkonflikten unterliegt. Bei Verdachtsmomenten ist der Prozesskostenfinanzierer dazu aufzufordern, den Verdacht zu entkräften, widrigenfalls keine Finanzierung durch den betreffenden Finanzierer erfolgen darf.
     
  3. Soweit sich aus den anwendbaren vergaberechtlichen Verpflichtungen nichts anderes ergibt und dies zweckmäßig ist, ist vor Abschluss einer Prozessfinanzierungsvereinbarung zumindest ein weiteres Vergleichsangebot eines geeigneten Finanzierers einzuholen.


Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten mit betroffenen Verbraucher:innen 

Zur Minimierung von Interessenkonflikten mit den betroffenen Verbraucher:innen bzw. dieser untereinander sind folgende Verfahren einzuhalten:  

  1. Bei verfahrensrelevanten Entscheidungen sind die kollektiven Interessen der betroffenen Verbraucher:innen maßgeblich. Im Zweifelsfall sind dafür strukturierte Rückmeldungen (zB durch befristete Online-Fragebögen) von den betroffenen Verbraucher:innen einzuholen.
     
  2. Mit den an Verbandsklagen beteiligten Verbraucher:innen sind auf die konkrete Interessenkonstellation abgestimmte Verträge abzuschließen, die das Rechtsverhältnis der AK OÖ mit den Verbraucher:innen sowie einem allfälligen beigezogenen Prozesskostenfinanzierer regeln.
     
  3. Bei der Strukturierung von Verbandsklagen ist darauf Acht zu geben, dass möglichst homogene Verbrauchergruppen zusammengefasst werden. Bestehen mehrere voneinander klar abgrenzbare Verbrauchergruppen und ist eine Trennung dieser Gruppen wirtschaftlich, rechtlich und faktisch möglich und sinnvoll, so ist eine Trennung auf mehrere Verbandsklagen oder eine Reduktion auf nur eine bestimmte Subgruppe umfassende Verbandsklage in Erwägung zu ziehen.
     
  4. Ist es im Zuge eines Beitrittsgesuchs offenkundig, dass die Interessenlage einer Verbraucher:in nicht mit dem kollektiven Gruppeninteresse übereinstimmt, so ist mangels anderer Alternativen das Beitrittsgesuch gemäß § 9 Abs 5 QEG abzulehnen. 


Beschluss vom 15. Jänner 2026 
Mag.a Ulrike Weiß als Abteilungsleiterin,
Konsumentenschutz Arbeiterkammer Oberösterreich

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