Arbeitsunfall: Pflichten für Arbeitgeber

Passiert ein Arbeitsunfall, so sind bestimmte gesetzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen vorgesehen, die insbesondere auch darauf abzielen, dass sofortige Unfallverhütungsmaßnahmen gesetzt und zukünftig solche Unfälle vermieden werden können.

Wann und wem sind Arbeitsunfälle zu melden?

Schwere und tödliche Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.

Arbeitsunfälle, durch die eine Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, sind längstens binnen 5 Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mittels dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.

Darüber hinaus ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich auch dem Betriebsrat bekannt zu geben.

Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle und Evaluierungsverpflichtung

Arbeitgeber:innen müssen über jene Arbeitsunfälle intern im Betrieb Aufzeichnungen führen, die meldepflichtig sind oder beinahe tödlich oder schwer verlaufen wären. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre intern aufzubewahren und dem Betriebsrat, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivfachkräften (Arbeitsmediziner:in, Sicherheitsfachkraft) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

In diesen Fällen ist für den jeweiligen Arbeitsplatz auch die Arbeitsplatzevaluierung erneut durchzuführen und die Beschäftigten sind wiederholt zu unterweisen.

Kontakt

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Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at

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