Arbeitsunfall: Pflichten für Arbeitgeber
Passiert ein Arbeitsunfall, so sind bestimmte gesetzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen vorgesehen. Was ist genau zu tun?
Die Allgemeine Unfallversicherunsanstalt (AUVA) hat im Jahr 2016 1.181 Fälle von Berufskrankheiten anerkannt. Das sind 142 mehr als im Jahr davor. Im Langzeitvergleich geht die Zahl aber zurück. Zu den Top 3 der häufigsten berufsbedingten Krankheiten zählen Schwerhörigkeit infolge von Lärm, Hauterkrankungen verursacht durch bestimmte Arbeitsstoffe und Krebserkrankungen ausgelöst durch giftige Minerale.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt im § 177, was eine Berufskrankheit ist. Grundsätzlich muss die Krankheit im Rahmen der Tätigkeit entstanden sein. Das ASVG enthält eine Liste mit 53 anerkannten Berufskrankheiten. Andere Krankheiten können im Einzelfall im durch den Versicherungsträger als Berufskrankheit festgelegt werden.
Es muss nachweisbar sein, dass die „Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist.“ (§ 177 Abs. 2 ASVG).
Wie bei einem Arbeitsunfall sind Berufskrankheiten vom sozialen Unfallversicherungsschutz erfasst. Wurde eine Berufskrankheit festgestellt, kann die betroffene Person bestimmte Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen.
Hinweis
Insgesamt stellen sich die Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung für die Betroffenen deutlich günstiger dar als im Rahmen der sozialen Krankenversicherung. So fallen keine Selbstbehalte an.
Befürchten Betroffene, dass sie an einer Berufskrankheit leiden, sollten sie sich zuerst an ihre/-n Ärztin/Arzt, Arbeitsmediziner/-in wenden. Auch der zuständige Unfallversicherungsträger kann kontaktiert werden. Vor einem Anerkennungsverfahren können Sie sich gerne in der Arbeiterkammer OÖ beraten lassen.
In der Langzeitbetrachtung geht die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten zurück. Hier zeigt sich, dass der gesetzliche Arbeitnehmerschutz wirksam ist. Dieser positive Trend ist zwar erfreulich, aber auch mit Vorsicht zu genießen. Da es es sich hier um Anerkennungszahlen der Sozialversicherung handelt, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass tatsächlich weniger Beschäftigte arbeitsbedingt erkrankt sind. Krankheiten, die durch die moderne Arbeitswelt verursacht werden, sind in der Berufskrankheitenliste nur unzureichend abgebildet und finden somit auf keinen Eingang in die Statistik.
Von arbeitsbedingten Krankheiten wird dann gesprochen, wenn Krankheiten zwar ihre Ursache gänzlich oder teilweise im Bereich der Arbeitsbedingungen haben, von der Berufskrankheitenliste jedoch nicht erfasst sind. Dazu zählen beispielsweise die Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychische Erkrankungen. Selbst wenn ein arbeitsbedingter Zusammenhang besteht, bietet die bestehende Rechtslage keine Chance auf Anerkennung. Die Berufskrankheitenliste beinhaltet keine entsprechende Diagnose. Auch eine Anerkennung durch den Versicherungsträger istnicht möglich, da die Erkrankung nicht durch schädigende Stoffe oder Strahlen verursacht wurde.
Das wirksamste Mittel gegen Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen ist, rechtzeitig vorzubeugen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) beinhaltet hierzu ausreichende Vorgaben, die im Betrieb zielführend und sinnvoll umgesetzt werden müssen.
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