08.04.2026

Obliegenheiten und Gefahr­erhöhung im Versicherungs­recht

Der Konsumentenschutz der AK Oberösterreich unterstützte jüngst eine Konsumentin in einem Fall vor Gericht, in dem die Kfz-Kaskoversicherung die Übernahme eines Schadens nach einem Fahrzeugbrand ablehnte. Die Versicherung begründete dies damit, dass die Konsumentin einer Rückrufaktion eines namhaften Autoherstellers nicht nachgekommen sei. Am Boardcomputer des Fahrzeugs seien Meldungen erschienen, wonach der Abgasrückführungskühler zu ersetzen sei. Ein Schreiben, das der Hersteller an betroffene Autobesitzer:innen geschickt hatte, hatte die Konsumentin allerdings nachweislich nicht erhalten. Da es im Gerichtsverfahren unterschiedliche Aussagen bezüglich des Inhalts und der Häufigkeit der Mittteilung gab und auch nicht geklärt werden konnte, was Ursache des Fahrzeugbrandes war, wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Die Konsumentin erhielt 50 Prozent ihres Schadens ersetzt.  

Vertrags­pflichten oft nicht bekannt

Fälle wie dieser, in dem die Versicherung im Schadensfall die Leistung ablehnt und sich dabei auf die Verletzung von sogenannten Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften oder auf eine Gefahrerhöhung stützt, kommen in der Konsumentenberatung in der AK Oberösterreich immer wieder vor. Leider sind den Konsument:innen diese Vertragspflichten, die sich oftmals in umfangreichen Vertragsbedingungen verstecken, in vielen Fällen gar nicht bewusst.  

Was sind Obliegenheiten bzw. eine Gefahr­erhöhung?

Damit die Versicherung im Schadensfall die Leistung erbringt, müssen auch die in den Versicherungsverträgen vereinbarten Obliegenheiten eingehalten werden.  

Vertragliche Obliegenheiten verlangen, dass Konsument:innen ein in den Versicherungsbedingungen vereinbartes Verhalten einhalten (z.B. Versperren von Türen bei Verlassen der Wohnung). Bei Nichterfüllung droht im Schadensfall (hier z.B. bei Einbruch) der Verlust des Versicherungsschutzes.  

Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach dem Vertragsabschluss wesentliche Umstände ändern, so dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird bzw. die mutmaßliche Schadenshöhe steigt (z.B. Fahren mit abgefahrenen Reifen oder in oben geschildertem Fall, dass sich aufgrund eines technischen Defektes ein Fahrzeugbrand ereignet). 

Beispiele für Obliegenheiten, die generell bei Versicherungen gelten  

Unverzügliche Schadensmeldung – Schadensminderung - Schadensaufklärung

Nach Schadenseintritt ist der Versicherungsfall unverzüglich und wahrheitsgemäß unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts zu melden. Bei einem Brand, Einbruch, Diebstahl oder beispielsweise einem Verkehrsunfall mit unklarer Sachverhaltslage ist zudem unverzüglich die Polizei zu verständigen.  

Ein unmittelbar drohender oder bereits eingetretener Schaden ist – soweit zumutbar – so gering wie möglich zu halten. So bestimmen beispielsweise die Versicherungsbedingungen in der privaten Unfallversicherung, dass nach einem Unfall unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ist und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen ist. Außerdem ist bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.  

Beispiele für spezielle Obliegen­heiten in den einzelnen Versicherungs­sparten  

Türen versperren - Fenster schließen

In der Eigenheim- und Haushaltsversicherung besteht die Obliegenheit, die Türen zu versperren sowie Fenster und sonstige Öffnungen verschlossen zu halten, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits entschieden, dass ein gekipptes Fenster oder eine nur ins Schloss gezogene, aber nicht mit dem Schlüssel versperrte Tür, nicht als „verschlossen“ im Sinne der Bedingungen gilt.  

72-Stunden-Klausel

Die 72-Stunden-Klausel ist eine in der Leitungswasserversicherung übliche vertragliche Obliegenheit. Sie verpflichtet Versicherungsnehmer:innen, alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wenn das Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen wird. Der genaue Wortlaut kann je nach Versicherung variieren.  

Private Unfall­versicherung - Gurtenpflicht

In der privaten Unfallversicherung besteht die Obliegenheit, den Sicherheitsgurt im Auto zu verwenden. Verstoßen Konsument:innen gegen diese Obliegenheit, kann die Versicherung – je nachdem, in welchem Ausmaß der Verstoß an den Unfallfolgen mitgewirkt hat – die Leistung kürzen oder gänzlich verweigern.    

Beispiele für eine Gefahr­erhöhung (Änderungen nach Vertrags­abschluss)

Nach Vertragsabschluss ist jede Gefahrenerhöhung dem Versicherer mitzuteilen. So sind etwa die Installation von Ladestationen für Elektroautos sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage als Gefahrerhöhung der (Gebäude-)Versicherung anzuzeigen.

weiterführende Artikel/Infos

Versicherung

Versicherungen können im Schadensfall die Leistung ablehnen, wenn die sogenannten Obliegenheiten verletzt werden.

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